Debatte um das Mitte 1964 - rechtzeitig vor der Kommunalwahl - vorgelegte Landesplanungsgesetz
niederschlug.151 Einerseits wurde selbst dieses Gesetz noch kritisiert,
weil es die Zuständigkeit der Gemeinden und damit ihr Recht auf Selbstverwaltung
einschränkte,152 154 andererseits machte insbesondere die SPD-Opposition deutlich, daß
das Gesetz aufgrund seines eher administrativen Charakters als unzureichend zu
bezeichnen sei.1“" Weiterhin bedeutete die Vorlage des Gesetzes einerseits das
Eingeständnis, daß angesichts der neuen Herausforderungen durch die wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Veränderungen die Verantwortung für Landesplanung
nicht mehr primär bei den Gemeinden liegen könne, andererseits hielt die Regierung
aber an ihrem alten Standpunkt fest, daß eine eigene Regionalplanung im Saarland
nicht nötig sei, da das Land als eine „geschlossene Wirtschafts- und Lebensregion“
zu verstehen sei.1''4 Schließlich betonte insbesondere die SPD, daß das vorgelegte
Gesetz viel zu sehr die Zuständigkeiten der Exekutive betone und somit quasi eine
Entmachtung des Parlaments darstelle,155 während aus heutiger Perspektive nicht
151 Zu diesem Gesetz vgl. die ausführliche Darstellung in: Minister des Inneren (Hg.), Raumordnung im
Saarland, Erster Tätigkeitsbericht der Landesplanungsbehörde, Saarbrücken 1968. Zur Einordnung in die
Entwicklung der saarländischen Raumordnung und Landesplanung vgl. Paul Jost, Industrielle Entwicklung
und räumliche Planung im Saarland, in: Soyez u.a. (Hgg.), Saarland, S. 243-255. Einen synoptischen
Vergleich der saarländischen Lösung mit der Gesetzgebung in anderen Ländern leistet: Heinz Hohberg,
Das Recht der Landesplanung. Eine Synopse der Landesplanungsgesetze in der Bundesrepublik Deutschland,
Hannover 1966 (= Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung 47);
einen Überblick über die Entstehung von Landesplanungsgesetzen in der Bundesrepublik gibt Maute,
Leitbilder, bes. S. 28ff.
152 Einen Überblick über die bis heute heftig diskutierte Frage der angemessenen Kompetenzverteilung
liefert Arthur Benz, Regionalisierung als Gemeinschaftsaufgabe von Staaten und Kommunen, in: ders. u.
Holtmann (Hgg.), Gestaltung, S. 101-122. Vgl. weiterhin: Arthur Benz, Neue Konzepte für die Regionalplanung
- Dokumentation ausgewählter Literatur, in: Informationen zur Raumentwicklung, H. 12 (1980),
S. 725-731.
153 „Wir haben ein Landesplanungsgesetz im Hause vorliegen. In diesem Landesplanungsgesetz ist also,
ich möchte sagen, bürokratisch wenig geordnet; es ist ein sparsames, ich will nicht sagen spärliches
Gesetz. ... Wo ist der große Gedanke den die Regierung vorzutragen hat?“, so Kurt Conrad in : LTDS, 4.
WP, Abt. i, 42. Sitzung v. 15.1.64, S. 1553. Diese Kritik Conrads bezog sich darauf, daß das Gesetz eher
als ein Vervvaltungsgesetz konzipiert war, das durch ein Raumordnungsgesetz bzw. durch Raumordnungspläne
inhaltlich noch gefüllt werden mußte. Zu dem administrativen Charakter des Gesetzes vgl. Peter
Moll, Diethard Osmenda u. Theophil Weick, Der Raum Westpfalz/Trier/Saarland - eine Standortbestimmung
der Raumordnung und Landesplanung an der Schwelle der neunziger Jahre, in: Berichte zur
deutschen Landeskunde 63 (1989), S. 273-325. Grundlegend zur Frage der Organisationsüberprüfung:
Rolf Blumenberg, Das System der Raumplanung in der Bundesrepublik Deutschland - eine Organisations-Überprüfung,
Göttingen 1977.
154 Vgl. die außerordentlich spannungsreiche Rede von Helmut Bulle in der Ratifzierungsdebatte in: LTDS,
4. WP, Abt. I, 47. Sitzung v. 27.5.64, S. 1802ff.
155 So Karl Petri (SPD) in: ebd, S. 1805, Einen Überblick über die Organisation der Landesplanung in der
Regierungstätigkeit gibt der Landesbericht Saarland in: Klaus König (Hg.), Koordination und integrierte
Planung in den Staatskanzleien. Vorträge und Diskussionsbeiträge der verwaltungswissenschaftlichen
Arbeitstagung 1975 der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Berlin 1976 (= Schriftenreihe
der Hochschule Speyer 60), S. 391-403.
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