Orten, deren Holzentnahme nur aus bloßer Gnade von der Herrschaft gestattet
wurde12.
Das für die bäuerliche Alltagskultur wichtigste Holz war das Bau-, das Brenn- und
das Zaunholz. Für die Abgabe des Bauholzes aus den landesherrlichen Waldungen
gaben die Forstordnungen klare Richtlinien vor: Jeder, der nach Notdurft bauen
wollte oder dem zu bauen befohlen wurde, mußte sich zuerst bei dem Baumeister
oder andern Zimmerleuten erkundigen, wieviel Holz er benötigte; sodann hatte er
dies dem Oberforstmeister zu melden, der wiederum durch die jeweiligen Förster an
den einzelnen Orten das Holz anweisen und jedesmal durch die herrschaftliche
Waldaxt kennzeichnen ließ; dabei war darauf zu achten, daß zum größten Teil
schneidbares Holz, d.h. Holz von abgehauenen Zweigen, genommen werde, wobei
das angewiesene Holz binnen sechs Wochen bei einer Strafe von einem Ortsgulden
aus dem Wald geschafft werden sollte; das Bauholz durfte nicht für anderweitige
Zwecke, wie für Zaunstecken oder für Brennholz, verwendet werden; auch mußte ein
Neubau fertig gestellt werden und durfte nicht unvollendet stehen gelassen bleiben;
alle Untertanen aus den Gemeinden ohne Waldbesitz hatten von jedem Stamm, den
sie aus dem herrschaftlichen Wald abführten, das sogenannte Stammgeld in Höhe
von drei Albus zu zahlen13. Die Gemeinden, die eigenen Wald besaßen, durften sich
ihr Bauholz kostenlos holen; sie mußten es sich nur auf herrschaftlichen Befehl durch
ihren örtlichen Jäger anweisen lassen14. Das Brennholz war - im Unterschied zu dem
wertvolleren Bauholz - nicht nur in den Gemeindewäldem, sondern auch in den
landesherrlichen Waldungen gratis; es wurde auch nirgends angewiesen, wie etwa in
den nassauischen Gebieten rechts des Rheins, sondern die Untertanen durften sich
hier das auf dem Boden liegende und hin und wieder auch das stehende Weißholz
selbst holen; ja sogar diejenigen Orte wie z.B. Zettingen, die keinen eigenen Wald
besaßen und zudem in den herrschaftlichen Waldungen kein Recht der Beholzigung
hatten, sondern auf pure Gnade der Herrschaft angewiesen waren, also sozusagen die
12 Vgl. z.B. Klarental: Supplikenprotokoll v.1726: LA SB 22/2418, Nr.161 (S.44f.); s.a. Zettingen, deren
Holzentnahme aus herrsch. Wäldern Botzheim so beschreibt, daß die Gemeinde kein Recht darauf
hat, sondern pure Gnade sei es von d. Herrschaft gewesen (Schreiben v.Botzheims an die Fürstin:
LA SB 22/3024, fol.59r.).
13 Vgl. Forstordnung von 1603: LA SB 22/2307, S.9-11 (zit.9) u. S. 19f.; vgl. auch die in diesem Punkt
inhaltlich identische und nur besser geordnete Forstordnung von 1619: LA SB 22/2308, S.46-49; vgl.
auch stellvertretend für Orte ohne Waldbesitz die Petition der gemeinschaftlich verwalteten Gemeinde
Eiweiler an die Vormünderin und den Freiherm von Zandt vom 18.März 1732: LA SB 22/2573, S.l-4;
hier geben die Untertanen zu, daß sie das Bauholz stets mit barem Geld bezahlen mußten.
14 Diese relative Freiheit führte denn auch zu dem meisten Mißbrauch, indem die Untertanen fruchtbare
Bäume ohne Unterschied fällten und das Bauholz als Brennholz oder als Zaunstecken verwendeten;
vgl. die Spezifikationsliste der Landbeschwerden, hier P.21, der die Anordnung von Botzheims
wiedergibt: LA SB 22/2309, S.22.; s.a. die Köllertaler Petition v. 13.April 1730 (ebd., S.81 -104, P.10)
u. das dazugehörige Gutachten v, Bode v. 6.Mai 1730 (ebd., S. 105-112), der sich daran erinnert, daß
die Saarbrücker Regierung ihm berichtete, daß die Herrschaft in früheren Zeiten den Untertanen auf
ihren eigenen Gütern das Bauholz meistens gratis anwies.
99