Full text : Obrigkeit und Untertanen

Orten,  deren  Holzentnahme  nur  aus  bloßer  Gnade  von  der  Herrschaft  gestattet
wurde12.
Das  für  die  bäuerliche  Alltagskultur  wichtigste  Holz  war  das  Bau-,  das  Brenn-  und
das  Zaunholz.  Für  die  Abgabe  des  Bauholzes  aus  den  landesherrlichen  Waldungen
gaben  die  Forstordnungen  klare  Richtlinien  vor:  Jeder,  der  nach  Notdurft  bauen
wollte  oder  dem  zu  bauen  befohlen  wurde,  mußte  sich  zuerst  bei  dem  Baumeister
oder  andern  Zimmerleuten  erkundigen,  wieviel  Holz  er  benötigte;  sodann  hatte  er
dies  dem  Oberforstmeister  zu  melden,  der  wiederum  durch  die  jeweiligen  Förster  an
den  einzelnen  Orten  das  Holz  anweisen  und  jedesmal  durch  die  herrschaftliche
Waldaxt  kennzeichnen  ließ;  dabei  war  darauf  zu  achten,  daß  zum  größten  Teil
schneidbares  Holz,  d.h.  Holz  von  abgehauenen  Zweigen,  genommen  werde,  wobei
das  angewiesene  Holz  binnen  sechs  Wochen  bei  einer  Strafe  von  einem  Ortsgulden
aus  dem  Wald  geschafft  werden  sollte;  das  Bauholz  durfte  nicht  für  anderweitige
Zwecke,  wie  für  Zaunstecken  oder  für  Brennholz,  verwendet  werden;  auch  mußte  ein
Neubau  fertig  gestellt  werden  und  durfte  nicht  unvollendet  stehen  gelassen  bleiben;
alle  Untertanen  aus  den  Gemeinden  ohne  Waldbesitz  hatten  von  jedem  Stamm,  den
sie  aus  dem  herrschaftlichen  Wald  abführten,  das  sogenannte  Stammgeld  in  Höhe
von  drei  Albus  zu  zahlen13.  Die  Gemeinden,  die  eigenen  Wald  besaßen,  durften  sich
ihr  Bauholz  kostenlos  holen;  sie  mußten  es  sich  nur  auf  herrschaftlichen  Befehl  durch
ihren  örtlichen  Jäger  anweisen  lassen14.  Das  Brennholz  war  -  im  Unterschied  zu  dem
wertvolleren  Bauholz  -  nicht  nur  in  den  Gemeindewäldem,  sondern  auch  in  den
landesherrlichen  Waldungen  gratis;  es  wurde  auch  nirgends  angewiesen,  wie  etwa  in
den  nassauischen  Gebieten  rechts  des  Rheins,  sondern  die  Untertanen  durften  sich
hier  das  auf  dem  Boden  liegende  und  hin  und  wieder  auch  das  stehende  Weißholz
selbst  holen;  ja  sogar  diejenigen  Orte  wie  z.B.  Zettingen,  die  keinen  eigenen  Wald
besaßen  und  zudem  in  den  herrschaftlichen  Waldungen  kein  Recht  der  Beholzigung
hatten,  sondern  auf  pure  Gnade  der  Herrschaft  angewiesen  waren,  also  sozusagen  die

12  Vgl.  z.B.  Klarental:  Supplikenprotokoll  v.1726:  LA  SB  22/2418,  Nr.161  (S.44f.);  s.a.  Zettingen,  deren
Holzentnahme  aus  herrsch.  Wäldern  Botzheim  so  beschreibt,  daß  die  Gemeinde  kein  Recht  darauf
hat,  sondern  pure  Gnade  sei  es  von  d.  Herrschaft  gewesen  (Schreiben  v.Botzheims  an  die  Fürstin:
LA  SB  22/3024,  fol.59r.).
13  Vgl.  Forstordnung  von  1603:  LA  SB  22/2307,  S.9-11  (zit.9)  u.  S.  19f.;  vgl.  auch  die  in  diesem  Punkt
inhaltlich  identische  und  nur  besser  geordnete  Forstordnung  von  1619:  LA  SB  22/2308,  S.46-49;  vgl.
auch  stellvertretend  für  Orte  ohne  Waldbesitz  die  Petition  der  gemeinschaftlich  verwalteten  Gemeinde
Eiweiler  an  die  Vormünderin  und  den  Freiherm  von  Zandt  vom  18.März  1732:  LA  SB  22/2573,  S.l-4;
hier  geben  die  Untertanen  zu,  daß  sie  das  Bauholz  stets  mit  barem  Geld  bezahlen  mußten.
14  Diese  relative  Freiheit  führte  denn  auch  zu  dem  meisten  Mißbrauch,  indem  die  Untertanen  fruchtbare
Bäume  ohne  Unterschied  fällten  und  das  Bauholz  als  Brennholz  oder  als  Zaunstecken  verwendeten;
vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden,  hier  P.21,  der  die  Anordnung  von  Botzheims
wiedergibt:  LA  SB  22/2309,  S.22.;  s.a.  die  Köllertaler  Petition  v.  13.April  1730  (ebd.,  S.81  -104,  P.10)
u.  das  dazugehörige  Gutachten  v,  Bode  v.  6.Mai  1730  (ebd.,  S.  105-112),  der  sich  daran  erinnert,  daß
die  Saarbrücker  Regierung  ihm  berichtete,  daß  die  Herrschaft  in  früheren  Zeiten  den  Untertanen  auf
ihren  eigenen  Gütern  das  Bauholz  meistens  gratis  anwies.

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