Full text : Obrigkeit und Untertanen

saarbrückischen  Landgemeinden  bereits  vor  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübernahme
  um  ihre  Rechte  am  Wald  zu  kämpfen  hatten7.
Die  Waldnutzungsrechte  der  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden  lassen  sich  in
drei  Kategorien  einteilen:  erstens  die  Holzrechte,  zweitens  die  Waldweiderechte  und
drittens  die  sogenannte  Rodtheckenwirtschaft.  Das  Holzrecht,  d.h.  das  Recht  der
Holzentnahme  aus  herrschaftlichen  und  gemeindlichen  Wäldern,  war  bis  zur  nassauusingischen
  Herrschaftsübemahme  nicht  an  bestimmte  Wochentage,  an  sogenannte
'Holztage',  gebunden8;  allerdings  galt  die  Setz-  und  Brunftzeit  von  Mitte  Mai  bis
Mitte  Juni  und  von  Mitte  September  bis  Mitte  Oktober,  in  der  das  Wild  nicht  gestört
werden  durfte,  grundsätzlich  als  verbotene  Zeit;  die  Hauptzeit  des  Holzschlags  war
der  Winter,  die  Zeit  der  sogenannten  Saftruhe,  wobei  neben  den  Bauern,  Tagelöhnern
  usw.  auch  eine  Vielzahl  von  Außenarbeitem  der  alten  Eisenhütten  sowie  der
Erz-  und  Kohlengruben  den  Wald  für  ihre  Zwecke  nutzten9.  Die  Beholzigungsrechte
der  Landuntertanen  waren  an  der  Notdurft,  d.h.  am  Eigenbedarf  orientiert  und
bezogen  sich  im  wesentlichen  auf  das  Bau-,  Brenn-  und  Zaunholz  sowie  auf  das
Holz,  das  die  Bauern  für  ihre  Haushaltsgegenstände  und  ihre  landwirtschaftlichen
Geräte  benötigten10 11.  Während  den  Gemeinden  mit  Waldbesitz  grundsätzlich  die
Beholzigung  in  ihren  Wäldern  zustand,  unterschied  man  bei  den  Gemeinden,  die
keinen  Wald  besaßen,  zwischen  den  Gemeinden,  die  das  ius  lignandi,  d.h.  das
Beholzigungsrecht  in  den  herrschaftlichen  Waldungen  hatten",  und  denjenigen

Die  Unterscheidung  zwischen  Gemeinden  mit  und  ohne  Waldbesitz  wird  in  der  einschlägigen
landesgeschichtlichen  Literatur  (Karbach,  Bauernwirtschaften  und  (Tollet,  Wirtschaftsleben)  nicht
thematisiert,  obwohl  sie  -  wie  wir  sehen  werden  -  von  zentraler  Bedeutung  ist;  bei  Karbach  heißt  es
lediglich:  "Gemeinden,  die  eigenen  Waldbestände  hatten,  konnten  im  Rahmen  der  Forstordnung  etwas
freier  mit  ihrem  Holz  wirtschaften  als  solche,  die  auf  die  Holzabgaben  aus  den  herrschaftlichen
Wäldern  angewiesen  waren"  (S.33);  diese  Aussage  ist  zudem  ungenau,  weil  sie  nicht  berücksichtigt,
daß  die  ersten  Waldordnungen  des  17  Jahrhunderts  sich  nur  auf  den  landesherrlichen  Wald  bezogen
und  von  daher  gar  keine  Bestimmungen  zum  Gemeindewald  enthielten;  die  Forstordnungen  seit
1729/30  wiederum  bezogen  auch  den  Gemeinschaftswald  mit  ein  und  hatten  damit  auch  volle
Gültigkeit  für  die  waldbesitzenden  Gemeinden,  die  dennoch  über  bestimmte  Sonderrechte  verfügten
(vgl.  dazu  unten  im  Text).  Die  Rekonstruktion  der  kommunalen  Forstrechte  birgt  ein  quellenkritisches
Problem:  Die  Forstordnungen  geben  nur  die  'halbe  Wirklichkeit'  wider,  weil  sie  lediglich  die  'von
oben’  gesetzten  Normen  und  Regeln  enthalten.  Sie  müssen  daher  ergänzt  werden  durch  die  Suppliken
der  Untertanen  und  die  Gutachten  der  herrschaftlichen  Behörden.  Nur  in  der  Zusammenschau  dieser
drei  unterschiedlichen  Quellengattungen  läßt  sich  ein  relativ  objektives  Bild  ermitteln.
9 Das  ergibt  sich  aus  den  Forstordnungen  bis  zur  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme,  vgl.  LA  SB
22/2308,  passim.
9  Vgl.  Läufer,  Wald,  S,7f.
10  Vgl.  hierzu  vor  allem  den  Schriftverkehr,  bes.  die  Sammelpetitionen  v.  Frühjahr  1730  in:  LA  SB
22/2309;  s.a.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.34.  Zur  Kategorie  der  Notdurft  vgl.  Blickle,  Hausnotdurft.

11  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  Bode,  Usingen  6.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.  105-112.


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