Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wie  diese  für  den  Bereich  des  ländlichen  Forstwesens  aussah,  werden  wir  im  folgenden
  sehen.
Daß  dem  Holz  eine  außerordentlich  wichtige  Bedeutung  auch  und  vor  allem  für  die
Landuntertanen  zufiel,  haben  wir  bereits  erwähnt.  Rund  40%  der  Landesfläche,  "ein
recht  hoher  Anteil",  bestand  aus  Wäldern.  Das  Fürstentum  besaß  im  wesentlichen
drei  große  zusammenhängende  Waldgebiete:  den  Wamdtwald  und  den  Köllertaler
Wald  in  der  Grafschaft  Saarbrücken  und  im  Anschluß  daran  in  Richtung  Neunkirchen
  das  Waldgebiet  in  der  Herrschaft  Ottweiler3.  Über  80%  aller  Wälder  waren  im
Eigentum  der  Landesherrschaft;  lediglich  in  der  Grafschaft  Saarbrücken  besaßen
einige  Gemeinden  eigene,  zum  Teil  recht  große  Wälder,  während  in  der  Herrschaft
Ottweiler  "schon  im  Anfang  des  18.Jahrhunderts  sämtliche  Waldungen  landesherrlich
  waren"4.  Unter  denen  Communitaeten,  so  eigene  Waldung  haben,  nennt  ein
Saarbrücker  Regierungsbericht  vom  Frühjahr  1731  neben  den  beiden  Städten
Saarbrücken  und  St.Johann  den  Völklinger  Hof,  Gersweiler,  Schwalbach  und  certo
respectu  das  gantze  Cöllerthal5.  Diese  Angabe  ist  allerdings  unvollständig.  Aus  der
Oberamtsbeschreibung  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Christian  Lex  von  1756
erfahren  wir  die  restlichen  Gemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken,  die  eigenen  Wald
hatten:  Bischmisheim,  Eschringen,  Falscheid,  Eidenbom,  Fechingen,  Bübingen  und
Güdingen6.  Während  die  Gemeinden  mit  Waldbesitz  sowohl  Nutzungs-  als  auch
Eigentumsrechte  an  ihren  Wäldern  hatten,  besaßen  die  Gemeinden  ohne  Waldeigentum
  lediglich  eingeschränkte  Nutzungsrechte  in  den  herrschaftlichen  Wäldern.  Wir
behandeln  zunächst  die  Waldnutzungsrechte  gemeinsam  für  die  Gemeinden  mit  und
ohne  Waldbesitz;  sodann  werden  wir  auf  die  Sonderrechte  der  Gemeinden  mit
Waldeigentum  eingehen  und  am  Ende  danach  fragen,  ob  und  inwieweit  die  nassau-3

  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.32f.  (zit.S.32).
4  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.27;  daß  die  Wälder  in  der  Herrschaft  Ottweiler  zu  Beginn  des
18.Jahrhunderts  herrschaftlich  waren,  ergibt  sich  auch  aus  einem  Schreiben  des  idsteinischen  Jägermeisters
  von  Hayn  an  die  Usinger  Fürstin,  Idstein  30.Januar  1731:  LA  SB  22/2306,  S.49-54  (zit.49).
Daneben  sei  noch  auf  den  sog.  Stiftswald,  d.h.  den  Wald  der  geistlichen  Güter  verwiesen,  vgl.  dazu
jetzt  Herrmann,  Stiftskirche  St.Amual  (im  Druck).
5  Vgl.  den  Saarbrücker  Regierungsbericht  v.  25.Mai  1731  zu  den  Köllertaler  Beschwerden:  LA  SB
22/3434,  fol.27-29  (zit.28v.).
6  Vgl.  Lex,  Zustand,  passim;  da  die  Zustandsbeschreibung  der  Landgemeinden  im  Oberamt  Saarbrücken
  aus  dem  Jahr  1756  stammt,  als  noch  keine  zwei  Oberämter  (Saarbrücken  u.  St.Johann)
exisitierten  und  das  im  Jahre  1741  gegründete  Oberamt  Saarbrücken  noch  allein  das  Gebiet  "der
eigentlichen  Grafschaft  Saarbrücken"  abdeckte  (vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.183ff.,
zit.183),  lassen  sich  die  Angaben  von  Lex  sehr  gut  heranziehen  für  die  Gemeinden  mit  Waldbesitz  in
der  Grafschaft  Saarbrücken;  zur  Quellenkritik  der  Angaben  von  Lex  hinsichtlich  der  "etwas  unglücklichein)
  Zuteilung  des  Köllertaler  Waldes"  vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.31;  vgl.  auch  ebd.,
S.34,  die  Tabelle,  die  bereits  die  Austauschorte  der  zweiten  Hälfte  des  18,Jahrhunderts  enthält.

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