Full text : Obrigkeit und Untertanen

2. Der  Kampf  der  nassau-saarbrückisehen  Landgemeinden  um  die  Nutzung  am
Wald
a)  Zur  Ausgangslage:  Die  relative  Forstautonomie  der  Landgemeinden
Bevor  wir  uns  der  Reaktion  der  Landgemeinden  auf  die  Forstpolitik  der  Usinger
Herrschaft  zuwenden,  wollen  wir  einen  Blick  auf  die  Ausgangslage  werfen,  um  zu
sehen,  ob  und  inwieweit  die  nassau-saarbrückischen  Gemeinden  ihre  Forstangelegenheiten
  vor  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  selbständig  regelten.  Auf
dieser  Gmndlage  können  wir  nämlich  erst  so  recht  beurteilen,  wie  stark  der  Usinger
Eingriff  in  den  kommunalen  Forstbereich  war.  Wir  behandeln  jetzt  also  -  wenn  man
so  will  -  für  den  Forstbereich  die  kommunale  Kehrseite  der  herrschaftlichen
Territorialisierungspolitik  und  tragen  damit  der  historischen  Tatsache  Rechnung,
"daß  offenkundig  zwischen  der  politischen  Gesamtstruktur  der  Territorienbildung
und  der  Stärke  des  gemeindlichen  Wesens  ein  enger  Zusammenhang  bestand  -  ein
schwacher  Territonalherr  und  eine  starke  Gemeinde  waren  sicher  eine  feste  Relation"1.
  Daß  in  Nassau-Saarbrücken  der  Territonalherr  bis  zur  Usinger  Herrschaftsübernahme
  im  Frühjahr  1728  relativ  schwach  war,  haben  wir  im  vorangegangenen
Kapitel  gesehen.  Demnach  müßte  die  Stellung  der  Gemeinden  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
  recht  stark  gewesen  sein.  In  der  Tat  konnte  Norbert  Mathias  Scherer  in  seiner
Arbeit  über  die  Landgemeindeverwaltung  in  Nassau-Saarbrücken  nachweisen,  daß
die  Landesherm  zwischen  dem  Rijswijker  Frieden  und  der  Usinger  Regiemngszeit
"nur  selten  in  die  Verhältnisse  der  Landgemeinden"  eingegriffen  haben,  was  er  auf
die  "allgemeinen  Zeitumstände",  d.h.  die  Kriege  und  Krisen  des  17.Jahrunderts
zurückführte:  "Nach  Beendigung  des  Dreißigjährigen  Krieges,  der  Einstellung  der
nassau-lothringischen  Auseinandersetzungen  um  die  Grafschaft  Saarwerden,  nach
den  Reichskriegen  Ludwigs  XIV.  und  nach  Beendigung  der  langjährigen
Besatzungszeiten  während  der  französischen  Reunionen  mußte  das  politische  Wirken
darauf  gerichtet  sein,  die  Kriegswunden  zu  heilen,  das  Land  wieder  aufzubauen,  zu
bevölkern  und  zu  befrieden  und  die  eigenen  Herrschafts-  und  Hoheitsrechte  wieder
herzustellen.  Dies  konnten  die  Landesherm  nicht  durch  gegen  die  Landbevölkerung
gerichtete  Maßnahmen,  sondern  nur  dadurch  erreichen,  daß  sie  den  Dorfbewohnern
Zeit  und  Gelegenheit  zu  neuem  Beginnen  und  Werken  boten.  Gemeindegeschichtlich
bedeutete  dies,  daß  sie  ihnen  die  Regelung  der  Angelegenheiten  der  örtlichen  Gemeinschaft
  selbst  überließen  und  sich  eigener  Eingriffe  in  das  Leben  der  ländlichen
Gemeinwesen  soweit  möglich  enthielten"2.  Demnach  bestand  in  Nassau-Saarbücken
bis  ins  erste  Drittel  des  18  Jahrhunderts  eine  relativ  hohe  kommunale  Autonomie.

1  Press,  Kommunalismus,  S.124.
:  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.  165f.;  Scherer  nennt  hier  das  Jahr  1737  als  Zäsur,  weil  dann  die
ersten  staatlichen  Dorfordnungen  eingeführt  wurden.
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