Saarbrücken, wo es zu dieser Zeit noch kein Oberamt gab300, hieß das konkret, daß
bei den Forstfreveltagen stets ein Regierungsbediensteter und der Oberforsmeister
nicht nur anwesend, sondern auch stimmberechtigt sein sollten. Das war ein schwerer
Schlag gegen die kommunale Forstautonomie. Hinsichtlich der Abhörung oder
Abnahme der Forstrechnung sollte es dem Oberforstmeister überlassen bleiben, ob er
derselben, wie solche bei der Cammer abgelegt wird, beywohnen wolle; in jedem
Falle müsse ihm eine Abschrift der Rechnung zu seiner Nachricht und etwaigen
Erinnerung zugeschickt werden301. Damit war auch die Kontrolle der Forstrechnung
einer jeden Gemeinde durch den Oberforstmeister gesichert.
Die 'Instruktion' an den Saarbrücker Oberforstmeister, die noch weitere Bestimmun¬
gen enthielt und recht umfangreich war302, macht deutlich, daß die Usinger Herr¬
schaft, die nicht vor Ort regieren konnte, den absolutistischen Zugriff auf das kom¬
munale Forstwesen in erster Linie über die Aufsichtsbehörde des Saarbrücker Ober¬
forstamts zu installieren versuchte. Damit entsprach sie ganz und gar dem Willen von
Botzheims, Die 'Instruktion', die er von Usingen erhielt, gewährte ihm gerade ange¬
sichts der Abwesenheit und räumlichen Entfernung der neuen Herrschaft einen
enorm großen Handlungsspielraum. Mehr konnte sich von Botzheim eigentlich gar
nicht erhofft haben: Sein Forstprojekt, das die Aufsicht über den Gemeinschaftswald
und eine allumfassende Reglementierung der Waldnutzungsrechte der Untertanen
enthielt, war von oberster Stelle abgesegnet und ihm die Aufsicht über alle Wälder,
die landesherrlichen und die kommunalen, übertragen worden. Jetzt lag es allein an
ihm, wie er mit dieser Machtfülle umging. Daß er keine unumschränkte Macht besaß,
verstand sich von selbst: 'Vernünftige Direction' hatte er walten zu lassen und die
Untertanen zu 'besserer Ordnung' anzuhalten. 'Vernunft' und 'Ordnung' - das waren
die beiden Eckpfeiler der vormundschaftlichen Politik! Der absolutistische Ord¬
nungsgedanke war gekoppelt an die frühaufklärerische Vernunft. So brachte die
vormundschaftliche Herrschaft ihre absolutistische Ordnungs- und Reforminitiative
Befehl einzuholen habe (ebd,),
300 Vgl. zur Oberamtsgründung Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S. 183ff.
301 Vgl. die Ratssitzung v. 29.November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.; auch dieser Punkt wurde
unter dem allgem. Tagespunkt, wie das Forstwesen überhaupt eingerichtet werden solle, behandelt;
hier wurde für Saarwerden und Herbitzheim die Ausnahmeverfugung getroffen, daß die Forstrechnung
von den gemeinschaftlichen Deputierten abgenommen werde; in dem Auszug aus der Instruktion vom
29.November ist der Punkt der Rechnungsabhör nicht enthalten; er findet sich in der Ratssitzung vom
darauffolgenden Tag unter den Punkten, die sich auf das Gutachten des idsteinischen Jägermeisters
zur Anfrage von Botzheims beziehen: hier hieß es dann, daß in dieser Sache bereits eine Resolution
getroffen und diese der Instruktion an von Botzheim integriert wurde; vgl. zum Punkt der Abhörung
der Forstrechnung auch das Gutachten und der Entwurf des idsteinischen Jägermeisters (alles ebd.).
302 Der Protokollauszug der Usinger Ratssitzung vom 29.November 1728 listet 15 Paragraphen der
Instruction auf, vgl, HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.; da die Usinger Ratsprotokolle in der Regel recht
knapp gehalten sind, läßt sich der Kontext der einzelnen Paragraphen zumeist nicht mehr erschließen.
Vgl. auch die undatierte Stellungnahme zur Instruktion an den Saarbrücker Oberforstmeister, die sich
ebenfalls auf 15 Paragraphen bezieht, in: LA SB 22/2306, S.31-33.
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