Full text : Obrigkeit und Untertanen

Saarbrücken,  wo  es  zu  dieser  Zeit  noch  kein  Oberamt  gab300,  hieß  das  konkret,  daß
bei  den  Forstfreveltagen  stets  ein  Regierungsbediensteter  und  der  Oberforsmeister
nicht  nur  anwesend,  sondern  auch  stimmberechtigt  sein  sollten.  Das  war  ein  schwerer
Schlag  gegen  die  kommunale  Forstautonomie.  Hinsichtlich  der  Abhörung  oder
Abnahme  der  Forstrechnung  sollte  es  dem  Oberforstmeister  überlassen  bleiben,  ob  er
derselben,  wie  solche  bei  der  Cammer  abgelegt  wird,  beywohnen  wolle;  in  jedem
Falle  müsse  ihm  eine  Abschrift  der  Rechnung  zu  seiner  Nachricht  und  etwaigen
Erinnerung  zugeschickt  werden301.  Damit  war  auch  die  Kontrolle  der  Forstrechnung
einer  jeden  Gemeinde  durch  den  Oberforstmeister  gesichert.
Die  'Instruktion'  an  den  Saarbrücker  Oberforstmeister,  die  noch  weitere  Bestimmungen
  enthielt  und  recht  umfangreich  war302,  macht  deutlich,  daß  die  Usinger  Herrschaft,
  die  nicht  vor  Ort  regieren  konnte,  den  absolutistischen  Zugriff  auf  das  kommunale
  Forstwesen  in  erster  Linie  über  die  Aufsichtsbehörde  des  Saarbrücker  Oberforstamts
  zu  installieren  versuchte.  Damit  entsprach  sie  ganz  und  gar  dem  Willen  von
Botzheims,  Die  'Instruktion',  die  er  von  Usingen  erhielt,  gewährte  ihm  gerade  angesichts
  der  Abwesenheit  und  räumlichen  Entfernung  der  neuen  Herrschaft  einen
enorm  großen  Handlungsspielraum.  Mehr  konnte  sich  von  Botzheim  eigentlich  gar
nicht  erhofft  haben:  Sein  Forstprojekt,  das  die  Aufsicht  über  den  Gemeinschaftswald
und  eine  allumfassende  Reglementierung  der  Waldnutzungsrechte  der  Untertanen
enthielt,  war  von  oberster  Stelle  abgesegnet  und  ihm  die  Aufsicht  über  alle  Wälder,
die  landesherrlichen  und  die  kommunalen,  übertragen  worden.  Jetzt  lag  es  allein  an
ihm,  wie  er  mit  dieser  Machtfülle  umging.  Daß  er  keine  unumschränkte  Macht  besaß,
verstand  sich  von  selbst:  'Vernünftige  Direction'  hatte  er  walten  zu  lassen  und  die
Untertanen  zu  'besserer  Ordnung'  anzuhalten.  'Vernunft'  und  'Ordnung'  -  das  waren
die  beiden  Eckpfeiler  der  vormundschaftlichen  Politik!  Der  absolutistische  Ordnungsgedanke
  war  gekoppelt  an  die  frühaufklärerische  Vernunft.  So  brachte  die
vormundschaftliche  Herrschaft  ihre  absolutistische  Ordnungs-  und  Reforminitiative

Befehl  einzuholen  habe  (ebd,),
300  Vgl.  zur  Oberamtsgründung  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  183ff.
301  Vgl.  die  Ratssitzung  v.  29.November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.;  auch  dieser  Punkt  wurde
unter  dem  allgem.  Tagespunkt,  wie  das  Forstwesen  überhaupt  eingerichtet  werden  solle,  behandelt;
hier  wurde  für  Saarwerden  und  Herbitzheim  die  Ausnahmeverfugung  getroffen,  daß  die  Forstrechnung
von  den  gemeinschaftlichen  Deputierten  abgenommen  werde;  in  dem  Auszug  aus  der  Instruktion  vom
29.November  ist  der  Punkt  der  Rechnungsabhör  nicht  enthalten;  er  findet  sich  in  der  Ratssitzung  vom
darauffolgenden  Tag  unter  den  Punkten,  die  sich  auf  das  Gutachten  des  idsteinischen  Jägermeisters
zur  Anfrage  von  Botzheims  beziehen:  hier  hieß  es  dann,  daß  in  dieser  Sache  bereits  eine  Resolution
getroffen  und  diese  der  Instruktion  an  von  Botzheim  integriert  wurde;  vgl.  zum  Punkt  der  Abhörung
der  Forstrechnung  auch  das  Gutachten  und  der  Entwurf  des  idsteinischen  Jägermeisters  (alles  ebd.).
302  Der  Protokollauszug  der  Usinger  Ratssitzung  vom  29.November  1728  listet  15  Paragraphen  der
Instruction  auf,  vgl,  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.;  da  die  Usinger  Ratsprotokolle  in  der  Regel  recht
knapp  gehalten  sind,  läßt  sich  der  Kontext  der  einzelnen  Paragraphen  zumeist  nicht  mehr  erschließen.
Vgl.  auch  die  undatierte  Stellungnahme  zur  Instruktion  an  den  Saarbrücker  Oberforstmeister,  die  sich
ebenfalls  auf  15  Paragraphen  bezieht,  in:  LA  SB  22/2306,  S.31-33.

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