Full text : Obrigkeit und Untertanen

dahin  zu  sehen,  daß  ohne  Noih  dieselbe(n)  nicht  beschweret  werden;  denn  schließlich
gelte,  daß  man  billig  leben  muß  und  leben  laßen  muß\  auch  sei  es  unnötig,  eine  große
Wildbahn  zum  Schaden  der  Unterthanen  zu  halten,  weshalb  der  Oberforstmeister
nach  Weidmanns  Brauch  pirschen  und  das  Wildbret  zu  Geld  machen  sollte294.  Die
Usinger  Regierung  schloß  sich  grundsätzlich  dem  Votum  ihres  Jägermeisters  an,  sie
fand  zwar,  daß  eine  Wildbahn  conservirt  werden  müsse,  doch  solle  ständig  gejagt
werden,  damit  das  Wild  zum  Ruin  der  Unterthanen  nicht  überhand  nehmen  möge295.
Von  einem  besonders  stark  ausgeprägten  Jagdinteresse  der  Usinger  Herrschaft  in
Nassau-Saarbrücken  konnte  allein  schon  wegen  der  weiten  räumlichen  Entfernung
nicht  die  Rede  sein296.
Auf  der  Grundlage  der  Stellungnahme  des  idsteinischen  Jägermeisters  erließ  die
Usinger  Regierung  in  Anwesenheit  der  Fürstin  sodann  eine  Instruktion  an  den
Saarbrücker  Oberforstmeister297.  Da  man  in  Usingen  erkannt  hatte,  daß  es  nach
Beschaffenheit  der  überrheinischen  Landen  regulariter  nicht  möglich  (sei),  es  nach
der  hiesigen  Observanz  in  allen  Stücken  einzurichten,  fand  man,  daß  es  also  auf  die
vernünftige  Direction  eines  Oberforstmeisters  das  mehrste  ankomme;  dabei  habe  der
Oberforstmeister  in  allererster  Linie  darauf  zu  achten,  daß  die  Unterthanen  nach  und
nach  zu  beßerer  Ordnung  angewöhnet  werden29*.  Wegen  der  Forstfreveltage  und
wegen  der  Abhörung  der  Forstrechnung  hatte  die  Usmger  Regierung  bereits  zwei  allgemeine,
  für  alle  Landesteile  geltende  Resolutionen  erlassen,  die  sie  jetzt  auch  dem
Saarbrücker  Oberforstmeister  mit  auf  den  Weg  gab:  Bei  den  Freveltagen,  die  bislang
von  den  waldbesitzenden  Kommunen  relativ  autonom  abgehalten  wurden,  sollten
künftig  die  Ober-  und  Ambtleuthe  nicht  nur  beysitzen,  sondern  auch  nebst  dem
Oberforstmeister  bey  Ansetzung  der  Strafen  ein  Votum  haben,  die  Direction,  Vorsitz
und  Handschlag  aber  sich  nach  dem  Personalrang  reguliren299.  Für  Nassau-294

  Vgl.  die  Erinnerungen  und  den  Entwurf  v.  Hayns:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.
295  Usinger  Ratssitzung  v.  30.November  1728,  ebd.
296  Vgl.  allgemein  dazu  Blickle  (Wald,  S.37-48,  bes.42ff),  der  zwar  das  herrschaftliche  Jagdinteresse  als
ein  wesentliches  Motiv  der  Forstschutzpolitik  betont,  vielleicht  sogar  überbetont,  aber  Ausnahmen
"wegen  zu  weiter  räumlicher  Entfernung"  in  seinem  Fall  der  Landvogtei  Schwaben  und  der  Habsburger
  Herrschaft  einräumt  (S.43).
297  Vgl.  die  Ratssitzung  v.  29.November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.  Die  Instruktion  ging
demnach  bereits  einen  Tag  vor  der  Sitzung  v.  30.November  heraus,  bei  der  speziell  das  Gutachten  von
Hayns  behandelt  wurde  (s.  die  Sitzung  v.30.Novmeber);  dennoch  war  das  Gutachten  v.  Hayns  der
Usinger  Regierung  am  29.November  bekannt;  sie  fand  es  aber  für  ohnnöthig,  in  der  Instruction  dessen
zu  gedencken  (Ratssitzug  v.  29.November  1728,  ebd.).
29x  Auszug  aus  Ratsprotokoll  v.  29.November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.,  hier  die  Instruktion.
299 Vgl.  die  Ratssitzung  v.  29.November  1728  (ebd.):  Hier  wurde  unter  dem  allgem.  Tagesordnungspunkt,
  'wie  überhaupt  das  Forstwesen  einzurichten  sei',  bezüglich  der  Abhaltung  der  Forstffeveltage
bereits  eine  Resolution  getroffen;  in  der  Instruktion  an  von  Botzheim  verweist  die  Usinger  Regierung
dann  auf  diese  Resolution  und  fugt  noch  hinzu,  daß  Wilddiebereien  und  andere  Kriminalfälle  zwar
dem  Jägermeister  angezeigt  werden  könnten,  der  Hauptbericht  jedoch  an  die  Herrschaft  bzw.  an  die
nachgesetzte  Regierung  zu  Saarbrücken  zu  gehen  habe,  die  dann  wiederum  in  Usingen  den  weiteren
93
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.