Full text : Obrigkeit und Untertanen

Publicirung2*9.  Die  Usinger  Regierung  sah  sich  bestätigt  und  entschied  denn  auch  in
Anwesenheit  der  Fürstin,  daß  es  bey  denen  Puncten  zur  Forstordnung  Überrhein
hactenus  (=vorläufig,  K  R.)  sein  Bewenden  haben  sollte“90.  In  seinem  internen  Papier
äußerte  der  idsteinische  Jägermeister  allerdings  einige  Bedenken  gegenüber  dem
Schritt  seines  Saarbrücker  Kollegen:  Er  fand,  daß  die  Forstordnung  so  kurtz  als
möglich  abzufassen  sei,  weil  ansonsten  die  Bauern  solche  zu  leßen  hören  nicht
abwarten  vielweniger  halten  würden;  denn  es  seien  keine  hießige(n)  Unterthanen,
also  keine  rechtsrheinischen  Untertanen,  sondern  solche,  die  um  ein  geringes  capable
zu  rebelliren  (seien),  wie  die  Saarwerdener  ja  würcklich  gethan  und  wo  man  nicht
wie  ihre  Art  mit  ihnen  umbgehet,  dießes  zu  befürchten  ist29'.  Indem  der  idsteinische
Jägermeister  auf  die  besondere  Rebellionsanfälligkeit  der  linksrheinischen  Untertanen
  abhob,  verwies  er  auf  die  sogenannte  "Bauemrevolution"  in  Saarwerden  von
1721/22,  die  man  auch  im  Rechtsrheinischen  noch  mehr  schlecht  als  recht  in  Erinnerung
  hatte:  Damals,  vor  nicht  mehr  als  sechs  Jahren,  hatten  die  Bauern  einen
regelrechten  "Landsturm"  organisiert,  die  Abgaben  verweigert,  die  die  verschiedenen
Herrschaften  in  der  gemeinschaftlich  verwalteten  Grafschaft  einforderten,  und  mit
500-600  Mann  das  Schloß  in  Lorenzen  gestürmt;  nachdem  eine  nassauische  Exekutionsabteilung
  nichts  ausgerichtet  hatte,  halfen  nur  noch  kaiserliche  Exekutionstruppen,
  denen  sich  die  rebellischen  Bauern  schließlich  widerstandslos  ergaben242.
Die  Furcht  vor  ähnlichen  Ausschreitungen  in  Nassau-Saarbrücken  ließ  den  ldsteimschen
  Jägermeister  zu  einer  kürzeren,  einfacheren  Forstordnung  für  Nassau-Saarbrücken
  raten.  Noch  wußte  er  nicht,  wie  recht  er  damit  haben  sollte!
Die  restlichen  Anfragen  von  Botzheims  zum  Forstwesen  waren  weniger  von  Bedeutung,
  sie  betrafen  u.a.  die  Anstellung  eines  Forstschreibers,  der  in  Saarbrücken  noch
fehlte,  die  Regelung  der  Holzabgabe  für  die  verwittwete  Ottweiler  Gräfin,  das
Bestallungsholz  für  die  herrschaftlichen  Bediensteten  oder  die  Verrechnung  der
Schweinegelder,  des  sogenannten  Demeths2”.  Schließlich  waren  noch  die  Punkte  zu
behandeln,  die  von  Botzheim  über  das  Jagdwesen  vorgebracht  hatte.  Hinsichtlich  der
Grenz-  und  Wolfsjagden,  die  ja  auch  im  Interesse  und  zur  Wohlfahrt  derer  Unterthanen
  seien,  fand  von  Hayn,  ein  Oberforstmeister  hätte  ohne  Anfrag  seinem  Amt
gemäß  jederzeit  nach  der  Ordnung  die  Unterthanen  darzu  zu  beschreiben,  jedoch

289 Erinnerungen  v.  Hayns  als  offizielles  Gutachten,  undatierte  Anlage  der  Ratsprotokolle  v.  Ende
November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.
29,1  Usinger  Ratssitzung  v.  30.November  1728:  HHSTA  WI  131  /XIXaS,  unpag.;  bei  dieser  Sitzung  war
die  Fürstin  anwesend.
291  Bericht  v.Hayns,  undatierte  Anlage  der  Ratsprotokolle  v.  Ende  November  1728:  HHSTA  WI
131/XlXa8,  unpag.
292  Vgl.  zu  den  Saarwerdener  Unruhen  von  1721/22  die  Reichskammergerichtsakte  in:  LHA  KO  56/1314.
Siehe  auch  zur  gemeinschaftlichen  Verwaltung  der  Grafschaft  und  zur  Verlaufsschilderung  der
Unruhen:  Ruppersberg,  Grafschaft  II.,  S.207-209,  hier  ausführlicher  als  Köllner,  Land,  S.431.
2W  Vgl.  die  Erinnerungen  und  den  Entwurf  von  Hayns,  s.a.  die  Entscheidung  der  Herrschaft  dazu  in  der
Sitzung  v.  30.November  1728,  ebd.

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