Bericht meinte von Hayn, daß es nicht schaden könnte, wenn einem Oberforstmeister
neben der Jägerei die Mitaufsicht und Inspection gegeben werde, weil man droben
(=in Nassau-Saarbrücken) keinen Herrn von Ziegesar habe; wenn die Herrschaft dies
nicht verlange, dann sei es desto commoder für einen Oberforstmeister, die Ehre,
Interesse und Wohlfahrt vom Hauß auff allerhand Art zu beobachten, was ein simpler
Forstbedienter nicht leisten könne. In diesem Zusammenhang gab von Hayn zu
bedenken, daß wenn nicht bald andere Maßnahmen ergriffen würden und wieder ein
Krieg ausbrechen würde die Lande droben alle verlohren gehen2M. Hier zeigt sich,
für wie wichtig von Hayn das Amt des Oberforstmeisters hielt; wenn er auch gewiß
pro domo sprach, so erstaunt doch der Vergleich des Amtes eines Oberforstmeisters
mit dem ranghöchsten nassau-usingischen Amt des Hofmeisters, das seit 1717 Moritz
Siegesmund von Ziegesar innehatte284 285. In seinem offiziellen Bericht ging von Hayn
allerdings nicht so weit: Hier fand er, daß das Hüttenwesen mit dem Forstamt
grundsätzlich gar nicht componirt werden könne; allerdings sollte der Forstmeister
mit dem Hüttenfaktor im Herbst den Überschlag machen, was ein jedes Werk an
Kohle und Bauholz benötige; auch sollte das Forstamt die Aufsicht über die Holzhauer
und Köhler haben; den Hüttenbediensteten solle nicht freistehen, allerhand
liederliches Gesinde zu Köhlern und Holtzhauern ohne Vorwißen des Forstamts
einzustellen, weil es unabdingbar sei, daß man beim Forstamt wisse, was man vor
Leuthe in denen Waldungen zu dulden habe286. Die Usinger Regierung schloß sich
diesem Vorschlag an und beschied, daß das Forstambt mit dem Hüttenwesen nichts
zu thun haben (sollte)287.
Nachdem von Hayn und mit ihm die Usinger Regierung die Mitaufsicht des Saarbrücker
Oberforstamts zusammen mit der Landkammer über die Fischereiangelegenheiten
für in Ordnung befunden hatten288, kam der idsteinische Jägermeister zu den
Punkten von Botzheims, die das Forstwesen betrafen. Hier stand sogleich das Project
der Waldordnung im Mittelpunkt, das der Saarbrücker Oberforstmeister in Unterthänigkeit
übergeben: Da von Hayn wußte, daß die Usinger Herrschaft den Entwurf
von Botzheims bereits als applicabel befunden, empfahl er die Botzheimsche Forstordnung
in seinem offiziellen Gutachten auch als die Norm und Richtschnur in
sämtlichen Landen (Nassau-Saarbrückens, K.R.) biß zu näherer Verbesser- und
284 Vgl. den undatierten Bericht v. Hayns, Anlage zum Ratsprotokolle v. Ende November 1728: HHSTA
WI 131/XIXa8, unpag.
285 Vgl. zum Hofmeisteramt in Nassau-Usingen und zur Machtfülle Ziegesars: Geck, Fürstentum, S.8ff.,
bes,12ff.
28fi Vgl. die Erinnerungen von Hayns als offizielles Gutachten, undatierte Anlage der Ratsprotokolle v.
Ende November 1728: HHSTA Wl 131/XIXa8, unpag.
287 Usinger Ratssitzung v. 30.November 1728: HHSTA Wl 131/XlXa8, unpag.
288 Vgl. die Erinnerungen und den Bericht v, Hayns sowie die Ratssitzung v. 30.11.1728, wo sich
Regierung dem Vorschlag v.Hayns anschließt: ebd.
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