Full text : Obrigkeit und Untertanen

Bericht  meinte  von  Hayn,  daß  es  nicht  schaden  könnte,  wenn  einem  Oberforstmeister
neben  der  Jägerei  die  Mitaufsicht  und  Inspection  gegeben  werde,  weil  man  droben
(=in  Nassau-Saarbrücken)  keinen  Herrn  von  Ziegesar  habe;  wenn  die  Herrschaft  dies
nicht  verlange,  dann  sei  es  desto  commoder  für  einen  Oberforstmeister,  die  Ehre,
Interesse  und  Wohlfahrt  vom  Hauß  auff  allerhand  Art  zu  beobachten,  was  ein  simpler
Forstbedienter  nicht  leisten  könne.  In  diesem  Zusammenhang  gab  von  Hayn  zu
bedenken,  daß  wenn  nicht  bald  andere  Maßnahmen  ergriffen  würden  und  wieder  ein
Krieg  ausbrechen  würde  die  Lande  droben  alle  verlohren  gehen2M.  Hier  zeigt  sich,
für  wie  wichtig  von  Hayn  das  Amt  des  Oberforstmeisters  hielt;  wenn  er  auch  gewiß
pro  domo  sprach,  so  erstaunt  doch  der  Vergleich  des  Amtes  eines  Oberforstmeisters
mit  dem  ranghöchsten  nassau-usingischen  Amt  des  Hofmeisters,  das  seit  1717  Moritz
Siegesmund  von  Ziegesar  innehatte284 285.  In  seinem  offiziellen  Bericht  ging  von  Hayn
allerdings  nicht  so  weit:  Hier  fand  er,  daß  das  Hüttenwesen  mit  dem  Forstamt
grundsätzlich  gar  nicht  componirt  werden  könne;  allerdings  sollte  der  Forstmeister
mit  dem  Hüttenfaktor  im  Herbst  den  Überschlag  machen,  was  ein  jedes  Werk  an
Kohle  und  Bauholz  benötige;  auch  sollte  das  Forstamt  die  Aufsicht  über  die  Holzhauer
  und  Köhler  haben;  den  Hüttenbediensteten  solle  nicht  freistehen,  allerhand
liederliches  Gesinde  zu  Köhlern  und  Holtzhauern  ohne  Vorwißen  des  Forstamts
einzustellen,  weil  es  unabdingbar  sei,  daß  man  beim  Forstamt  wisse,  was  man  vor
Leuthe  in  denen  Waldungen  zu  dulden  habe286.  Die  Usinger  Regierung  schloß  sich
diesem  Vorschlag  an  und  beschied,  daß  das  Forstambt  mit  dem  Hüttenwesen  nichts
zu  thun  haben  (sollte)287.
Nachdem  von  Hayn  und  mit  ihm  die  Usinger  Regierung  die  Mitaufsicht  des  Saarbrücker
  Oberforstamts  zusammen  mit  der  Landkammer  über  die  Fischereiangelegenheiten
  für  in  Ordnung  befunden  hatten288,  kam  der  idsteinische  Jägermeister  zu  den
Punkten  von  Botzheims,  die  das  Forstwesen  betrafen.  Hier  stand  sogleich  das  Project
der  Waldordnung  im  Mittelpunkt,  das  der  Saarbrücker  Oberforstmeister  in  Unterthänigkeit
  übergeben:  Da  von  Hayn  wußte,  daß  die  Usinger  Herrschaft  den  Entwurf
von  Botzheims  bereits  als  applicabel  befunden,  empfahl  er  die  Botzheimsche  Forstordnung
  in  seinem  offiziellen  Gutachten  auch  als  die  Norm  und  Richtschnur  in
sämtlichen  Landen  (Nassau-Saarbrückens,  K.R.)  biß  zu  näherer  Verbesser-  und

284  Vgl.  den  undatierten  Bericht  v.  Hayns,  Anlage  zum  Ratsprotokolle  v.  Ende  November  1728:  HHSTA
WI  131/XIXa8,  unpag.
285  Vgl.  zum  Hofmeisteramt  in  Nassau-Usingen  und  zur  Machtfülle  Ziegesars:  Geck,  Fürstentum,  S.8ff.,
bes,12ff.
28fi  Vgl.  die  Erinnerungen  von  Hayns  als  offizielles  Gutachten,  undatierte  Anlage  der  Ratsprotokolle  v.
Ende  November  1728:  HHSTA  Wl  131/XIXa8,  unpag.
287  Usinger  Ratssitzung  v.  30.November  1728:  HHSTA  Wl  131/XlXa8,  unpag.
288  Vgl.  die  Erinnerungen  und  den  Bericht  v,  Hayns  sowie  die  Ratssitzung  v.  30.11.1728,  wo  sich
Regierung  dem  Vorschlag  v.Hayns  anschließt:  ebd.

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