nung mehr erlassen worden2'8. Bereits Anfang Oktober 1728 konnte der idstemische
Jägermeister melden, daß er dieses wichtige Werck zu einem beständigen und dau¬
erhaften Nutzen der Herrschaft und der Untertanen erfüllt habe: Von Hayn hatte nicht
nur für das Fürstentum Nassau-Usingen den Entwurf einer Wald- und Forstordnung
vorgelegt, der in ganzen 110 Artikeln beinahe alles zu regulieren versuchte, was auch
nur im entferntesten zum Forst-, Jagd- und Fischereiwesen gehörte, angefangen vom
Ambt eines Oberforstmeisters bis hin zur Frage des Wasserlaufs von Grenzbächen274.
Er fügte auch eine Specification derjenigen Forstaccidentien bei, die in den Fürsten¬
tümern Usingen und Idstein sowie in der Herrschaft Lahr, den Grafschaften
Saarbrücken, Saarwerden und der Herrschaft Ottweiler zu verordnen seien* 280. Die
Vormünderin plante offensichtlich in allen ihr unterstehenden Herrschaftsgebieten
eine Neuordnung des Forstwesens281. Die Pläne des Saarbrücker Oberforstmeisters
kamen ihr dabei sehr gelegen.
Noch bevor die Usinger Regierungsräte das Gutachten des idsteinischen Jägermei¬
sters zur Anfrage des Saarbrücker Oberforstmeisters eingeholt hatten, nahmen sie in
der Sitzung vom 29.November 1728 im Beisein der Fürstin kurz Stellung zum
Forstprojekt von Botzheims: Generell sollte es bei einer jeden gedruckten Wald- und
Forstordnung sein Bewenden haben, wegen der überrheinischen Lande wollte es die
Fürstin aber bey der verfaßten schriftlichen Waldordnung belassen282. Damit war zum
Ausdruck gebracht, daß in Nassau-Saarbrücken keine gedruckte Forstordnung vorlag
und die vom Saarbrücker Oberforstmeister verfaßte Ordnung in Usingen bereits auf
Zustimmung gestoßen war. Der idstemische Jägermeister erstellte nun zwei Berichte
über die Vorschläge seines Saarbrücker Kollegen, einen inoffiziellen Entwurf für
sich selbst und ein offizielles Gutachten, das er der Usinger Regierung zur Entschei¬
dung übersandte283. In seinen privaten Notizen wagte sich von Hayn eher das auszu¬
sprechen, was er wirklich dachte, während er in seinem amtlichen Schreiben wesent¬
lich zurückhaltender war. Der erste Punkt der Botzheimschen Anfrage betraf die
eventuelle Aufsicht des Oberforstamts über das Hüttenwesen. In seinem inoffiziellen
Noch Anfang 1731 bezeichnete von Hayn die ersten forstpolitischen Versuche unter Graf Ludwig
Anfang des 17.Jahrhunderts als die lange in der Asche gelegene(n) Wald- und Forstordnungen von
Herrn Graf Ludwig, vgl. das Schreiben des idsteinischen Jägermeisters von Hayn an die Usinger
Fürstin, Idstein 30.Januar 1731: LA SB 22/2306, S.49-54 (zit.51).
:,,‘J Vgl. das Schreiben und die dazugehörige Anlage Lit.A des idsteinischen Jägermeisters von Hayn an
die usingische Fürstin, Idstein 1 .Oktober 172S: HHSTA WI 131/XXIH 35, unpag.
281 Vgl. die Anlage Lit.B zum Schreiben des idsteinischen Jägermeisters von Hayn an die usingische
Fürstin, Idstein 1.Oktober 1728: HHSTA Wl 131 /XXIII 35, unpag.
281 Im Wiesbadener Archiv finden sich auch Akten zu einem Forstkonflikt im rechtsrheinischen Lan¬
desteil in den 1730er Jahren.
282 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des nassau-usingischen Geheimen Rats vom 29.November 1728:
HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.
283 Vgl. die Erinnerungen von Hayns als offizielles Gutachten und sein interner Bericht dazu, beides
undatierte Anlagen der Ratsprotokolle v. Ende November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.
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