Full text : Obrigkeit und Untertanen

nung  mehr  erlassen  worden2'8.  Bereits  Anfang  Oktober  1728  konnte  der  idstemische
Jägermeister  melden,  daß  er  dieses  wichtige  Werck  zu  einem  beständigen  und  dauerhaften
  Nutzen  der  Herrschaft  und  der  Untertanen  erfüllt  habe:  Von  Hayn  hatte  nicht
nur  für  das  Fürstentum  Nassau-Usingen  den  Entwurf  einer  Wald-  und  Forstordnung
vorgelegt,  der  in  ganzen  110  Artikeln  beinahe  alles  zu  regulieren  versuchte,  was  auch
nur  im  entferntesten  zum  Forst-,  Jagd-  und  Fischereiwesen  gehörte,  angefangen  vom
Ambt  eines  Oberforstmeisters  bis  hin  zur  Frage  des  Wasserlaufs  von  Grenzbächen274.
Er  fügte  auch  eine  Specification  derjenigen  Forstaccidentien  bei,  die  in  den  Fürstentümern
  Usingen  und  Idstein  sowie  in  der  Herrschaft  Lahr,  den  Grafschaften
Saarbrücken,  Saarwerden  und  der  Herrschaft  Ottweiler  zu  verordnen  seien* 280.  Die
Vormünderin  plante  offensichtlich  in  allen  ihr  unterstehenden  Herrschaftsgebieten
eine  Neuordnung  des  Forstwesens281.  Die  Pläne  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters
kamen  ihr  dabei  sehr  gelegen.
Noch  bevor  die  Usinger  Regierungsräte  das  Gutachten  des  idsteinischen  Jägermeisters
  zur  Anfrage  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  eingeholt  hatten,  nahmen  sie  in
der  Sitzung  vom  29.November  1728  im  Beisein  der  Fürstin  kurz  Stellung  zum
Forstprojekt  von  Botzheims:  Generell  sollte  es  bei  einer  jeden  gedruckten  Wald-  und
Forstordnung  sein  Bewenden  haben,  wegen  der  überrheinischen  Lande  wollte  es  die
Fürstin  aber  bey  der  verfaßten  schriftlichen  Waldordnung  belassen282.  Damit  war  zum
Ausdruck  gebracht,  daß  in  Nassau-Saarbrücken  keine  gedruckte  Forstordnung  vorlag
und  die  vom  Saarbrücker  Oberforstmeister  verfaßte  Ordnung  in  Usingen  bereits  auf
Zustimmung  gestoßen  war.  Der  idstemische  Jägermeister  erstellte  nun  zwei  Berichte
über  die  Vorschläge  seines  Saarbrücker  Kollegen,  einen  inoffiziellen  Entwurf  für
sich  selbst  und  ein  offizielles  Gutachten,  das  er  der  Usinger  Regierung  zur  Entscheidung
  übersandte283.  In  seinen  privaten  Notizen  wagte  sich  von  Hayn  eher  das  auszusprechen,
  was  er  wirklich  dachte,  während  er  in  seinem  amtlichen  Schreiben  wesentlich
  zurückhaltender  war.  Der  erste  Punkt  der  Botzheimschen  Anfrage  betraf  die
eventuelle  Aufsicht  des  Oberforstamts  über  das  Hüttenwesen.  In  seinem  inoffiziellen

Noch  Anfang  1731  bezeichnete  von  Hayn  die  ersten  forstpolitischen  Versuche  unter  Graf  Ludwig
Anfang  des  17.Jahrhunderts  als  die  lange  in  der  Asche  gelegene(n)  Wald-  und  Forstordnungen  von
Herrn  Graf  Ludwig,  vgl.  das  Schreiben  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  an  die  Usinger
Fürstin,  Idstein  30.Januar  1731:  LA  SB  22/2306,  S.49-54  (zit.51).
:,,‘J  Vgl.  das  Schreiben  und  die  dazugehörige  Anlage  Lit.A  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  an
die  usingische  Fürstin,  Idstein  1  .Oktober  172S:  HHSTA  WI  131/XXIH  35,  unpag.
281 Vgl.  die  Anlage  Lit.B  zum  Schreiben  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  an  die  usingische
Fürstin,  Idstein  1.Oktober  1728:  HHSTA  Wl  131  /XXIII  35,  unpag.
281  Im  Wiesbadener  Archiv  finden  sich  auch  Akten  zu  einem  Forstkonflikt  im  rechtsrheinischen  Landesteil
  in  den  1730er  Jahren.
282  Vgl.  den  Auszug  aus  dem  Protokoll  des  nassau-usingischen  Geheimen  Rats  vom  29.November  1728:
HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.
283  Vgl.  die  Erinnerungen  von  Hayns  als  offizielles  Gutachten  und  sein  interner  Bericht  dazu,  beides
undatierte  Anlagen  der  Ratsprotokolle  v.  Ende  November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.

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