Full text : Obrigkeit und Untertanen

einzigen  Stelle  der  uns  bekannten  Forstartikel,  nämlich  da,  wo  es  heißt,  daß  die
Kalköfen  künftig  nicht  mehr  auf  Holz,  sondern  auf  Steine  gesetzt  werden  sollten,
taucht  -  und  dann  auch  nur  ganz  nebenbei  -  der  Gedanke  auf,  Holz  zu  sparen273 *.  Nein,
eine  mögliche  Holzverknappung  war  weder  ein  tatsächliches  noch  ein  vorgeschobenes
  Argument;  denn  noch  im  Jahre  1730  erhielt  die  Geislautemer  Hütte  einen  zweiten
  Schmelzofen  und  einen  weiteren  Hammer,  um  -  wie  es  in  der  Begründung
bezeichnenderweise  hieß  -  das  todte  Kapital  der  Waldungen  zu  Nutz  zu  bringen21*.  Es
scheint  vielmehr  die  absolutistische  Regelungswut,  über  alles  und  jedes  Aufsicht
fuhren  zu  wollen,  das  Hauptantriebsmoment  der  rigiden  Forstpolitik  des  Saarbrücker
Oberforstmeisters  gewesen  zu  sein.  Von  Botzheim  entwarf  nicht  nur  eine  umfassende
Forstordnung;  er  schmiedete  auch  noch  weitere  Pläne,  wie  er  den  Einfluß  des  Oberforstamts
  auf  das  Hüttenwesen,  das  ja  durch  das  Brennholz  in  Verbindung  mit  dem
Wald  stand,  auf  die  Fischereiangelegenheiten  und  schließlich  auch  auf  das  Jagdwesen
  ausdehnen  konnte.  Zusammen  mit  seinem  Forstprojekt  sandte  er  all  seine  Vorschläge
  nach  Usingen,  um  zu  sehen,  was  die  neue  Herrschaft  davon  hielt275.
In  Usingen  standen  die  Zeichen  günstig  für  einen  absolutistischen  Neuanfang.  Bald
schon  nach  dem  Erbanfall  von  1728  hatte  die  Vormünderin  dem  idsteimschen
Jägermeister  Johann  Heinrich  von  Hayn,  der  als  Berater  der  Vormundschaftsregierung
  in  Forstangelegenheiten  fungierte276,  den  Auftrag  erteilt,  er  solle  sich  einmal
Gedanken  machen,  wie  erstlich  (...)  hinkünftig  zum  wahren  Nutzen  der  Herrschaft  das
Forstwesen  überhaubt  einzurichten  wäre,  so  dann  zweydens,  worinnen  zum  Nutzen
und  Vortheil  sowohl  der  Herrschaft  als  auch  der  Untertanen  wie  auch  zur  Conservation
  der  Waldungen  (...)  die  bißherige  an  einigen  Orthen  zwar  eingeführte,  an  andern
Orthen  aber  verstimmelte  Wald-  und  Forstordnung  verbeßert  werden  könnte211.  Zu
den  Orten,  die  eine  'verstümmelte  Waldordnung'  besaßen,  zählte  die  Fürstin  gewiß
auch  Nassau-Saarbrücken;  denn  seit  über  hundert  Jahren  war  hier  keine  Waldord¬371

  Vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29,  hier
Nr.30.
374  Vgl.  Haßlacher,  Industriegebiet,  XLV1.
37}  Die  gesamte  Anfrage,  die  der  Saarbrücker  Oberforstmeister  nach  Usingen  richtete,  ist  nicht  mehr
überliefert;  die  Pläne  von  Botzheims  lassen  sich  aber  aus  zweiter  Hand  rekonstruieren,  und  zwar  aus
den  Erinnerungen  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  über  des  Herrn  Oberforstmeisters  von
Botzheim  übergebene  Puncte  sowie  aus  dem  dazugehörigen  Entwurf  von  Hayn,  was  gegen  berührte
Punctefn]  zu  erinnern  ist.  Beide  Schriftstücke  dienten  der  Usinger  Regierung  als  Gutachten  und
bildeten  daher  die  Beilagen  zu  den  Protokollauszügen  der  Sitzungen  des  nassau-usingischen  Geheimen
  Rats  vom  29.u.30.November  1728:  HHSTA  W!  131/XlXa  8,  unpag.
376  Zu  Johann  Heinrich  von  Hayn  vgl.  den  Kurzhinweis  in:  Renkhoff,  Nassauische  Biographie,  S.282;  zur
Beraterfunktion  von  Hayns  vgl.  die  Auszüge  aus  den  Usinger  Ratsprotokollen  von  Ende  November/
Anfang  Dezember  1728  in:  HHSTA  W1  131/XIXa8,  unpag.
377  Zit.  nach  dem  Antwortschreiben  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  an  die  usingische  Fürstin,
Idstein  1.Oktober  1728:  HHSTA  WI  131  /XXIII  35,  unpag.;  dem  Antwortschreiben  liegen  bereits  die
äußerst  umfangreichen  Entwürfe  einer  Waldordnung  und  eines  Forstaccidentien-Reglements  bei,  so
daß  die  Auftragserteilung  der  Fürstin  lange  vor  dem  1  Oktober  erfolgt  sein  muß.

89
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.