eingeführt werden sollte, stellte einen Frontalangriff auf die kommunalen Forstrechte
dar268: Nicht nur die altbekannten Bestimmungen, die dem herrschaftlichen Jagdin-
teresse gedient, die Waldbestandserhaltung gesichert und die Beholzigungsrechte der
Untertanen bereits deutlich beschnitten hatten, wurden wiederholt und eingeschärft;
der Saarbrücker Oberforstmeister griff auch in Bereiche ein, die bislang noch von
keiner offiziellen Forstordnung berührt worden waren. So sollten etwa alle Städte,
Flecken und Dörfer, die eigene Wälder und Sträucher besaßen und sich bislang dort
nach Notdurft mit Bau- und Brennholz versorgen durften, nicht mehr die Möglich¬
keit besitzen, Bäume nach Wohlgefallen zu fällen, Bauholz zu Brenn- oder Zaunholz
zu mißbrauchen oder Holz aus ihren eigenen Wäldern an fremde Holzkäufer zu
verkaufen; dies alles sollte fortan nur noch mit Erlaubnis des Oberforstmeisters
geschehen, der die Holzanweisung durch die Waldförster zu überwachen hatte269. Der
herrschaftliche Zugriff auf den Gemeinschaftswald sollte über die Aufsichtsbehörde
des Oberforstamts sichergestellt werden. Der Oberforstmeister dachte auch daran,
generell bestimmte Holztage in der Woche einzuführen, an denen die Untertanen
dasjenige Holz, das sie zu ihrer Haushaltung brauchten oder an den fürstlichen Hof
zu liefern hatten, im Beisein des jeweiligen Meiers holen sollten270. Erstmals wurde
nun auch die Schweinemast mit Verboten belegt: Künftig sollte kein Untertan mehr
ohne Erlaubnis des Oberforstmeisters seine Schweine in die Mast außerhalb des
Landes treiben; und für die Mast in den eigenen Wäldern sollten die Schweine fortan
ebenso wie für die Mast in den herrschaftlichen Wäldern zuvor eingebrannt
werden2 '. Die Geißenweide im Wald, ja sogar die Geißenhaltung generell wollte von
Botzheim am liebsten ganz verbieten oder doch wenigstens erheblich einschränken
lassen272. Der Saarbrücker Oberforstmeister plante also nicht nur eine Reglemen¬
tierung der Beholzigungsrechte der Untertänen in den herrschaftlichen Waldungen,
wie es bislang in den Forstordnungen der Fall war; er wollte allenthalben die
Waldnutzungsrechte der Untertanen - auch in ihren eigenen Wäldem(!) - beschnei¬
den. Was waren seine Motive für diese drastischen Maßnahmen? Nur an einer
368 Die 70-Punkte-Forstordnung des Saarbrücker Oberforstmeisters ist nicht mehr aus erster Hand
überliefert, sie kann nur noch zum Teil rekonstruiert werden aus der Spezifikationsliste der 23 von
den Landuntertanen beanstandeten Forstartikel, undatierte Beilage der beiden Sammelpetitionen der
Landgemeinden der Grafschaft Saarbrücken v, 9.u.23.Februar 1729: LA SB 22/2309, S.21-29; vgl.
auch das dazugehörige Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729, das noch einige
Forstartikel mehr auflistet: ebd., S.31-41; s.a. den Auszug der Forstordnung, der ebenfalls nur die von
den Landuntertanen beanstandeten Artikel enthält, bei Köllner, Miscellaneen I.Teil, S.415f.
3ÄJ Vgl. die Spezifikationsliste der Landbeschwerden vom Februar 1729: LA SB 22/2309, S.21-29,
Nr.21; dieser Punkt ist nicht im Gutachten aufgeführt!
370 Vgl. die Punkte 39, 43 u.44 der Spezifikationsliste der Landbeschwerden vom Februar 1729: LA SB
22/2309, S.21-29; s.dazu auch das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: ebd., S.31-
41.
371 Vgl. die Punkte 48 u.70 der Spezifikationsliste der Landbeschwerden vom Februar 1729: LA SB
22/2309, S.21-29 sowie im Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: ebd,, S.31-41.
373 Vgl. den Punkte 49 der Spezifikationsliste der Landbeschwerden vom Februar 1729: LA SB 22/2309,
S.21-29 sowie im Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: ebd., S.31-41.
88