Full text : Obrigkeit und Untertanen

eingeführt  werden  sollte,  stellte  einen  Frontalangriff  auf  die  kommunalen  Forstrechte
dar268:  Nicht  nur  die  altbekannten  Bestimmungen,  die  dem  herrschaftlichen  Jagdinteresse
  gedient,  die  Waldbestandserhaltung  gesichert  und  die  Beholzigungsrechte  der
Untertanen  bereits  deutlich  beschnitten  hatten,  wurden  wiederholt  und  eingeschärft;
der  Saarbrücker  Oberforstmeister  griff  auch  in  Bereiche  ein,  die  bislang  noch  von
keiner  offiziellen  Forstordnung  berührt  worden  waren.  So  sollten  etwa  alle  Städte,
Flecken  und  Dörfer,  die  eigene  Wälder  und  Sträucher  besaßen  und  sich  bislang  dort
nach  Notdurft  mit  Bau-  und  Brennholz  versorgen  durften,  nicht  mehr  die  Möglichkeit
  besitzen,  Bäume  nach  Wohlgefallen  zu  fällen,  Bauholz  zu  Brenn-  oder  Zaunholz
zu  mißbrauchen  oder  Holz  aus  ihren  eigenen  Wäldern  an  fremde  Holzkäufer  zu
verkaufen;  dies  alles  sollte  fortan  nur  noch  mit  Erlaubnis  des  Oberforstmeisters
geschehen,  der  die  Holzanweisung  durch  die  Waldförster  zu  überwachen  hatte269.  Der
herrschaftliche  Zugriff  auf  den  Gemeinschaftswald  sollte  über  die  Aufsichtsbehörde
des  Oberforstamts  sichergestellt  werden.  Der  Oberforstmeister  dachte  auch  daran,
generell  bestimmte  Holztage  in  der  Woche  einzuführen,  an  denen  die  Untertanen
dasjenige  Holz,  das  sie  zu  ihrer  Haushaltung  brauchten  oder  an  den  fürstlichen  Hof
zu  liefern  hatten,  im  Beisein  des  jeweiligen  Meiers  holen  sollten270.  Erstmals  wurde
nun  auch  die  Schweinemast  mit  Verboten  belegt:  Künftig  sollte  kein  Untertan  mehr
ohne  Erlaubnis  des  Oberforstmeisters  seine  Schweine  in  die  Mast  außerhalb  des
Landes  treiben;  und  für  die  Mast  in  den  eigenen  Wäldern  sollten  die  Schweine  fortan
ebenso  wie  für  die  Mast  in  den  herrschaftlichen  Wäldern  zuvor  eingebrannt
werden2  '.  Die  Geißenweide  im  Wald,  ja  sogar  die  Geißenhaltung  generell  wollte  von
Botzheim  am  liebsten  ganz  verbieten  oder  doch  wenigstens  erheblich  einschränken
lassen272.  Der  Saarbrücker  Oberforstmeister  plante  also  nicht  nur  eine  Reglementierung
  der  Beholzigungsrechte  der  Untertänen  in  den  herrschaftlichen  Waldungen,
wie  es  bislang  in  den  Forstordnungen  der  Fall  war;  er  wollte  allenthalben  die
Waldnutzungsrechte  der  Untertanen  -  auch  in  ihren  eigenen  Wäldem(!)  -  beschneiden.
  Was  waren  seine  Motive  für  diese  drastischen  Maßnahmen?  Nur  an  einer

368  Die  70-Punkte-Forstordnung  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  ist  nicht  mehr  aus  erster  Hand
überliefert,  sie  kann  nur  noch  zum  Teil  rekonstruiert  werden  aus  der  Spezifikationsliste  der  23  von
den  Landuntertanen  beanstandeten  Forstartikel,  undatierte  Beilage  der  beiden  Sammelpetitionen  der
Landgemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken  v,  9.u.23.Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29;  vgl.
auch  das  dazugehörige  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729,  das  noch  einige
Forstartikel  mehr  auflistet:  ebd.,  S.31-41;  s.a.  den  Auszug  der  Forstordnung,  der  ebenfalls  nur  die  von
den  Landuntertanen  beanstandeten  Artikel  enthält,  bei  Köllner,  Miscellaneen  I.Teil,  S.415f.
3ÄJ  Vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29,
Nr.21;  dieser  Punkt  ist  nicht  im  Gutachten  aufgeführt!
370  Vgl.  die  Punkte  39,  43  u.44  der  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB
22/2309,  S.21-29;  s.dazu  auch  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  ebd.,  S.31-41.

371  Vgl.  die  Punkte  48  u.70  der  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB
22/2309,  S.21-29  sowie  im  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  ebd,,  S.31-41.
373  Vgl.  den  Punkte  49  der  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,
S.21-29  sowie  im  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  ebd.,  S.31-41.

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