Full text : Obrigkeit und Untertanen

lieh  exakt  der  ersten  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  von  1603,  sie  enthält
noch  nicht  einmal  die  bessere  Strukturierung  der  Waldordnung  von  1619,  sondern
listet  völlig  unsystematisch  die  einzelnen  33  Bestimmungen  nacheinander  auf25'1.
Dem  Ottweiler  Grafen  lag  offenbar  nur  die  erste  Waldordnung  von  1603  vor,  an  die
er  sich  akribisch  genau  hielt;  von  einem  Eigenbeitrag  des  Grafen  zur  Forstpolitik  war
hier  nichts  zu  spüren.  Aber  die  Forstpolitik  spielte  bereits  eine  Rolle  für  Friedrich
Ludwig:  Zusammen  mit  dem  Saarbrücker  Grafen  Karl  Ludwig,  mit  dem  er  seit  1722
die  idsteinischen  Lande  gemeinschaftlich  verwaltete250 251,  entwarf  er  noch  im  gleichen
Jahr  eine  nassau-idsteinische  Forstordnung252;  und  nachdem  Friedrich  Ludwig  die
Regierung  der  Grafschaft  Saarbrücken  angetreten  hatte,  stellte  er  am  25.April  1725
fest,  daß  bislang  im  dortigen  Forstwesen  einige  Unordnung  eingerissen  sei,  die
demnächst  durch  eine  gemeine  Forstordnung  abgestellt  werden  sollte.  Bis  dahin
verordnete  er,  daß  kein  frisches  Holz,  es  sei  in  herrschaftlichen  oder  in  städtischen
Waldungen,  ohne  Anweisung  des  Oberforstamts  gehauen  und  weggeführt  werden
dürfe;  auch  alle  Landuntertanen,  Pottaschenbrenner,  Hüttenmeister,  Holländerholzmacher,
  Wagner  und  Zimmerleute  durften  künftig  ohne  Anschlagung  der
Forstbediensteten  bei  Strafe  kein  Holz  mehr  hauen253.  Erstmals  wurde  damit  in  einer
herrschaftlichen  Urkunde  der  bisher  von  den  Forstordnungen  stets  ausgenommene
Wald  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  unter  die  Aufsicht  des  Oberforstamts
  gestellt.  Wenn  es  sich  auch  noch  nicht  um  eine  offizielle  Forstordnung
handelte,  so  war  doch  der  erste  Schritt  in  Richtung  eines  herrschaftlichen  Zugriffs
auf  den  Gemeinschaftswald  getan.  Schon  am  15.September  1725  ernannte  Graf
Friedrich  Ludwig  den  hessen-darmstädtischen  Hof-  und  Jagdjunker  Friedrich  Franz
von  Botzheim  zum  Oberforstmeister  für  die  Herrschaft  Ottweiler254  und  übertrug  ihm
die  Aufsicht  über  die  herrschaftlichen  und  städtischen  Waldungen  der  Grafschaft
Saarbrücken255.  Der  neue  Oberforstmeister  hatte  ganz  offensichtlich  den  Auftrag,  die

250 Vgl.  dagegen  das  völlig  falsche  Urteil  von  Ebert  (Waldnutzung,  S.43f.),  der  lauter  'Neuerungen'  in  der
Waldordnung  von  1716  hineininterpretiert,  die  in  Wirklichkeit  allesamt  bereits  in  der  Waldordnung
von  1603  enthalten  waren,  Außerdem  geht  Ebert  davon  aus,  daß  die  Waldordnung  von  1716  für  die
Grafschaft  Saarbrücken  von  einem  gewissen  Graf  Ludwig  von  Nassau-Saarbrücken  (1713-1723)
erlassen  wurde;  bei  dem  Saarbrücker  Grafen  handelt  es  sich  um  Graf  Karl  Ludwig,  der  allerdings  nicht
die  Waldordnung  von  1716  entwerfen  ließ;  denn  sie  stammte  von  Graf  Friedrich  Ludwig  und  war  nur
für  die  damals  noch  getrennte  Grafschaft  Ottweiler  gültig,  wie  übrigens  auch  aus  dem  Teilabdruck  bei
Sittel  (Sammlung,  S.669-678)  hervorgeht,  auf  den  Ebert  sich  bezieht.
:si  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.200.
252  Vgl.  das  beschriebene  Blatt  der  nassau-idsteinischen  Forstordnung  vom  7.Juli  1722  in:  LA  SB
22/4611,  fol.298  (Ordnung  hier  nicht  vorhanden).
252  Vgl.  die  Urkunde  Graf  Friedrich  Ludwigs  in  Forstsachen  für  die  Grafschaft  Saarbrücken,  Saarbrücken
25.April  1725:  LA  SB  22/2353,  S.391-393  (zit.391).
2S,t  Vgl.  Hoppstädter,  Hofadel,  S.101.
255 Zu  den  Aufgaben  von  Botzheims  in  der  Grafschaft  Saarbrücken  vgl.  das  Dekret  Friedrich  Ludwigs  auf
die  Beschwerde  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann,  Ottweiler  13.Dezember  1725:  StadtA
SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.  sowie  als  Regierungsresolution  vom  gleichen  Tag:  LA  SB
22/2417,  fol.28  (Nr.  177).

85
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.