lieh exakt der ersten nassau-saarbrückischen Waldordnung von 1603, sie enthält
noch nicht einmal die bessere Strukturierung der Waldordnung von 1619, sondern
listet völlig unsystematisch die einzelnen 33 Bestimmungen nacheinander auf25'1.
Dem Ottweiler Grafen lag offenbar nur die erste Waldordnung von 1603 vor, an die
er sich akribisch genau hielt; von einem Eigenbeitrag des Grafen zur Forstpolitik war
hier nichts zu spüren. Aber die Forstpolitik spielte bereits eine Rolle für Friedrich
Ludwig: Zusammen mit dem Saarbrücker Grafen Karl Ludwig, mit dem er seit 1722
die idsteinischen Lande gemeinschaftlich verwaltete250 251, entwarf er noch im gleichen
Jahr eine nassau-idsteinische Forstordnung252; und nachdem Friedrich Ludwig die
Regierung der Grafschaft Saarbrücken angetreten hatte, stellte er am 25.April 1725
fest, daß bislang im dortigen Forstwesen einige Unordnung eingerissen sei, die
demnächst durch eine gemeine Forstordnung abgestellt werden sollte. Bis dahin
verordnete er, daß kein frisches Holz, es sei in herrschaftlichen oder in städtischen
Waldungen, ohne Anweisung des Oberforstamts gehauen und weggeführt werden
dürfe; auch alle Landuntertanen, Pottaschenbrenner, Hüttenmeister, Holländerholzmacher,
Wagner und Zimmerleute durften künftig ohne Anschlagung der
Forstbediensteten bei Strafe kein Holz mehr hauen253. Erstmals wurde damit in einer
herrschaftlichen Urkunde der bisher von den Forstordnungen stets ausgenommene
Wald der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann unter die Aufsicht des Oberforstamts
gestellt. Wenn es sich auch noch nicht um eine offizielle Forstordnung
handelte, so war doch der erste Schritt in Richtung eines herrschaftlichen Zugriffs
auf den Gemeinschaftswald getan. Schon am 15.September 1725 ernannte Graf
Friedrich Ludwig den hessen-darmstädtischen Hof- und Jagdjunker Friedrich Franz
von Botzheim zum Oberforstmeister für die Herrschaft Ottweiler254 und übertrug ihm
die Aufsicht über die herrschaftlichen und städtischen Waldungen der Grafschaft
Saarbrücken255. Der neue Oberforstmeister hatte ganz offensichtlich den Auftrag, die
250 Vgl. dagegen das völlig falsche Urteil von Ebert (Waldnutzung, S.43f.), der lauter 'Neuerungen' in der
Waldordnung von 1716 hineininterpretiert, die in Wirklichkeit allesamt bereits in der Waldordnung
von 1603 enthalten waren, Außerdem geht Ebert davon aus, daß die Waldordnung von 1716 für die
Grafschaft Saarbrücken von einem gewissen Graf Ludwig von Nassau-Saarbrücken (1713-1723)
erlassen wurde; bei dem Saarbrücker Grafen handelt es sich um Graf Karl Ludwig, der allerdings nicht
die Waldordnung von 1716 entwerfen ließ; denn sie stammte von Graf Friedrich Ludwig und war nur
für die damals noch getrennte Grafschaft Ottweiler gültig, wie übrigens auch aus dem Teilabdruck bei
Sittel (Sammlung, S.669-678) hervorgeht, auf den Ebert sich bezieht.
:si Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.200.
252 Vgl. das beschriebene Blatt der nassau-idsteinischen Forstordnung vom 7.Juli 1722 in: LA SB
22/4611, fol.298 (Ordnung hier nicht vorhanden).
252 Vgl. die Urkunde Graf Friedrich Ludwigs in Forstsachen für die Grafschaft Saarbrücken, Saarbrücken
25.April 1725: LA SB 22/2353, S.391-393 (zit.391).
2S,t Vgl. Hoppstädter, Hofadel, S.101.
255 Zu den Aufgaben von Botzheims in der Grafschaft Saarbrücken vgl. das Dekret Friedrich Ludwigs auf
die Beschwerde der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann, Ottweiler 13.Dezember 1725: StadtA
SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. sowie als Regierungsresolution vom gleichen Tag: LA SB
22/2417, fol.28 (Nr. 177).
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