zwanzigjährige französische Herrschaft während der Reunionszeit geprägt war,
brachten es mit sich, daß bis zum Beginn des 18.Jahrhunderts keine Forstpolitik
betrieben und auch keine weitere Forstordnung in Angriff genommen wurde247.
Damit liefert auch der Forstbereich einen Beleg dafür, daß das Zeitalter des 'klassi¬
schen Absolutismus' an Nassau-Saarbrücken spurlos vorübergegangen war. Die
ersten Versuche einer herrschaftlichen Forstpolitik unter Graf Ludwig lassen sich vor
allem deswegen nicht als 'absolutistisch' einstufen, weil sie sich ausschließlich auf
den herrschaftlichen Wald bezogen und keinerlei Einflußnahme auf den Gemein-
schaftswald erkennen ließen. Das lag - wie die Saarbrücker Regierung und das
Forstamt im 18. Jahrhundert rückblickend feststellten - unter anderem daran, daß man
in denen uralten Zeiten von seithen der Landtsherrschaften nicht so sehr auf die
Beybehaltung des Juris forestalis in denen ihren Bürgern undt Unterthanen
eigenthumlich zustehenden Waldungen gesehen, sondern dieselbe(n) mehr oneros als
nützlich nach damahligen Umbständen gehalten habe[ny248. In der ersten Hälfte des
17.Jahrhunderts sah die nassau-saarbrückische Herrschaft in der Aufsicht über den
Gemeinschaftswald mehr eine Last als ein politisch anstrebenswertes Ziel im Sinne
einer absolutistischen Machtausdehnung.
Erst hundert Jahre später unter der Regierung des letzten Saarbrücker Grafen waren
wieder erste Neuansätze zur Regulierung des Forstwesens zu erkennen. Friedrich
Ludwig, der seit 1680 Graf von Ottweiler war und seit 1724 auch die Grafschaft
Saarbrücken regierte, hatte bereits in seiner Ottweiler Regierungszeit zwei
Waldordnungen erlassen: Zuerst im Jahre 1711 eine Verordnung wegen Wildfuhren,
Gehelz und anderem; und weil diese Verordnung schlecht observiret worden (war),
ließ er am 10.Januar 1716 eine umfassende nassau-ottweilerische Wald- und
Forstordnung verkünden249. Diese Ottweiler Waldordnung mutet vom äußeren
Erscheinungsbild bereits recht modern an: Sie ist in insgesamt 33 Artikel
durchnumeriert und nicht mehr in einzelne Sachabschnitte untergliedert, wie dies
noch bei den Verordnungen des 17.Jahrhunderts der Fall war. Allerdings ist dies die
einzige 'Neuerung'! Die Ottweiler Waldordnung von 1716 entspricht nämlich mhalt-
247 Vgl. das chronologische Verzeichnis bei Sittel, Sammlung, S.96-102; s.a. die Akte über die nassau-
saarbrückischen Forst- und Jagdordnungen vom Beginn des 17Jahrhunderts bis 1729: LA SB
22/2308, bes.S.81ff. Während der Reunionszeit wurden einige wenige königliche Verfügungen
getroffen, die sich u.a. auch auf die Rodthecken und die Waldweide bezogen, vgl. Sittel, Sammlung,
S.212; Ruppersberg, Grafschaft II, S. 162ff.; Ebert, Waldnutzung, S.43; auf diese Verfügungen wird
bei der kommunalen Ausgangslage näher eingegangen (s.dazu unten im Text).
248 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an die Usinger Fürstin
über die strittigen Waldgerechtsame der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saar¬
brücken 2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.54-63 (zit.56r.).
249 Vgl. die nassau-ottweilerische Forstordnung von Graf Friedrich Ludwig, Ottweiler lO.Januar 1716:
LA SB 22/2308, S.117-143; s.a. den Teilabdruck bei Sittel, Sammlung, S.669-678; hier in dieser
Forstordnung wird auch der vorangegangenen Verordnung von 1711 gedacht (zit. nach Sittel, ebd.,
S.669).
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