Full text : Obrigkeit und Untertanen

zwanzigjährige  französische  Herrschaft  während  der  Reunionszeit  geprägt  war,
brachten  es  mit  sich,  daß  bis  zum  Beginn  des  18.Jahrhunderts  keine  Forstpolitik
betrieben  und  auch  keine  weitere  Forstordnung  in  Angriff  genommen  wurde247.
Damit  liefert  auch  der  Forstbereich  einen  Beleg  dafür,  daß  das  Zeitalter  des  'klassischen
  Absolutismus'  an  Nassau-Saarbrücken  spurlos  vorübergegangen  war.  Die
ersten  Versuche  einer  herrschaftlichen  Forstpolitik  unter  Graf  Ludwig  lassen  sich  vor
allem  deswegen  nicht  als  'absolutistisch'  einstufen,  weil  sie  sich  ausschließlich  auf
den  herrschaftlichen  Wald  bezogen  und  keinerlei  Einflußnahme  auf  den  Gemeinschaftswald
  erkennen  ließen.  Das  lag  -  wie  die  Saarbrücker  Regierung  und  das
Forstamt  im  18.  Jahrhundert  rückblickend  feststellten  -  unter  anderem  daran,  daß  man
in  denen  uralten  Zeiten  von  seithen  der  Landtsherrschaften  nicht  so  sehr  auf  die
Beybehaltung  des  Juris  forestalis  in  denen  ihren  Bürgern  undt  Unterthanen
eigenthumlich  zustehenden  Waldungen  gesehen,  sondern  dieselbe(n)  mehr  oneros  als
nützlich  nach  damahligen  Umbständen  gehalten  habe[ny248.  In  der  ersten  Hälfte  des
17.Jahrhunderts  sah  die  nassau-saarbrückische  Herrschaft  in  der  Aufsicht  über  den
Gemeinschaftswald  mehr  eine  Last  als  ein  politisch  anstrebenswertes  Ziel  im  Sinne
einer  absolutistischen  Machtausdehnung.
Erst  hundert  Jahre  später  unter  der  Regierung  des  letzten  Saarbrücker  Grafen  waren
wieder  erste  Neuansätze  zur  Regulierung  des  Forstwesens  zu  erkennen.  Friedrich
Ludwig,  der  seit  1680  Graf  von  Ottweiler  war  und  seit  1724  auch  die  Grafschaft
Saarbrücken  regierte,  hatte  bereits  in  seiner  Ottweiler  Regierungszeit  zwei
Waldordnungen  erlassen:  Zuerst  im  Jahre  1711  eine  Verordnung  wegen  Wildfuhren,
Gehelz  und  anderem;  und  weil  diese  Verordnung  schlecht  observiret  worden  (war),
ließ  er  am  10.Januar  1716  eine  umfassende  nassau-ottweilerische  Wald-  und
Forstordnung  verkünden249.  Diese  Ottweiler  Waldordnung  mutet  vom  äußeren
Erscheinungsbild  bereits  recht  modern  an:  Sie  ist  in  insgesamt  33  Artikel
durchnumeriert  und  nicht  mehr  in  einzelne  Sachabschnitte  untergliedert,  wie  dies
noch  bei  den  Verordnungen  des  17.Jahrhunderts  der  Fall  war.  Allerdings  ist  dies  die
einzige  'Neuerung'!  Die  Ottweiler  Waldordnung  von  1716  entspricht  nämlich  mhalt-247

  Vgl.  das  chronologische  Verzeichnis  bei  Sittel,  Sammlung,  S.96-102;  s.a.  die  Akte  über  die  nassausaarbrückischen
  Forst-  und  Jagdordnungen  vom  Beginn  des  17Jahrhunderts  bis  1729:  LA  SB
22/2308,  bes.S.81ff.  Während  der  Reunionszeit  wurden  einige  wenige  königliche  Verfügungen
getroffen,  die  sich  u.a.  auch  auf  die  Rodthecken  und  die  Waldweide  bezogen,  vgl.  Sittel,  Sammlung,
S.212;  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.  162ff.;  Ebert,  Waldnutzung,  S.43;  auf  diese  Verfügungen  wird
bei  der  kommunalen  Ausgangslage  näher  eingegangen  (s.dazu  unten  im  Text).
248  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  die  Usinger  Fürstin
über  die  strittigen  Waldgerechtsame  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
  2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.54-63  (zit.56r.).
249  Vgl.  die  nassau-ottweilerische  Forstordnung  von  Graf  Friedrich  Ludwig,  Ottweiler  lO.Januar  1716:
LA  SB  22/2308,  S.117-143;  s.a.  den  Teilabdruck  bei  Sittel,  Sammlung,  S.669-678;  hier  in  dieser
Forstordnung  wird  auch  der  vorangegangenen  Verordnung  von  1711  gedacht  (zit.  nach  Sittel,  ebd.,
S.669).

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