Full text : Obrigkeit und Untertanen

allem  für  die  Eisen-  und  Glashütten  Industrie  benötigt  wurde241.  Und  exakt  hier  liegt
auch  die  Ursache  der  Erwähnung  des  Klafterholzes  in  der  Waldordnung  von  1619:
Graf  Ludwig  hatte  nämlich  gleich  nach  seinem  Regierungsantritt  in  Saarbrücken
damit  begonnen,  "die  Eisenindustrie,  die  in  der  Herrschaft  Ottweiler  schon  seit  alten
Zeiten  betrieben  wurde,  neu  zu  beleben";  die  beiden  bedeutendsten  Eisenwerke  in
Geislautern  und  Neunkirchen  verzeichneten  bereits  um  1610  einen  deutlichen  Aufschwung;
  und  auch  die  Glasindustrie  "verdankte  Graf  Ludwig  ihre  Entstehung"242.  In
der  Waldordnung  von  1619  verfügte  der  Graf  sodann,  daß  der  Oberforstmeister
darauf  achten  sollte,  daß  bei  dem  Klafterholz  kein  schädlich(es),  sondern  abgehendes
Holz  verbraucht  und  daß  alles  gezeichnet  werde,  damit  keine  Übervorteilung  geschehe243.
  Auch  die  Regelung  der  industriellen  Nutzung  des  Holzes  zeigt,  daß  der  Schutz
des  Waldes  weiterhin  im  Zentrum  der  herrschaftlichen  Forstpolitik  stand.  Dabei  kann
jedoch  nicht  übersehen  werden,  daß  die  Waldordnung  von  1619  für  die  Untertanen
im  Vergleich  zur  ersten  Waldordnung  noch  mehr  Verbote  und  Strafen  enthielt,  die
sich  wiederum  hauptsächlich  auf  ihre  Beholzigungsrechte  bezogen.  Die
Waldbestandserhaltung  ließ  sich  vortrefflich  mit  einer  allgemeinen  Reglementierung
verbinden,  so  daß  eine  Priontätenskala  der  herrschaftlichen  Motive  im  nachhinein
kaum  möglich  erscheint.  Ohnehin  war  es  in  Deutschland  aufgrund  der  gouvemementalen
  Tradition  des  Forstschutzes  und  der  alten  Traditionen  des  Berg-  und  Hüttenwesens
  so,  "daß  Waldschutz  nicht  so  ausschließlich  wie  anderswo  (z.B.  in  England
  und  Frankreich,  K.R.)  den  Beigeschmack  fürstlicher  Selbstherrlichkeit  besaß,
sondern  sich  als  Nahrungsfürsorge  popularisieren  ließ"244.  Da  auch  die  zweite  nassausaarbrückische
  Waldordnung  von  1619  auf  den  herrschaftlichen  Wald  beschränkt
blieb,  wurden  wiederum  die  Waldungen  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann
  von  der  Aufsicht  und  Besorgung  durch  den  Oberforstmeister  sowie  die  anderen
herrschaftlichen  Förster  befreit245.
Ebenso  wie  die  Zentralisierung  der  Verwaltung  aller  walramischen  Grafschaften
unter  Graf  Ludwig  von  1605  bis  1627  "eine  Episode"  blieb246,  so  sollten  auch  die
ersten  ordnungspolitischen  Ansätze  auf  dem  Gebiet  des  Forstwesens  gleich  wieder
im  Sande  verlaufen.  Die  erneute  Teilung  der  nassau-walramischen  Länder  unter  verschiedene
  Linien  im  Jahre  1629  und  die  landesgeschichtliche  Sonderentwicklung  im
17.Jahrhundert,  die  durch  die  relativ  lange  Dauer  des  30jährigen  Krieges  und  die  fast

241 Vgl.  Läufer,  Wald,  S.3f.
24:  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.46f.  (zit.);  s.a.  Haßlacher,  Industriegebiet,  XLV  u.  LX;  Collet,
Wirtschaftsleben,  S.53ff.
:4?  Nassau-saarbrückische  Waldordnung,  Saarbrücken  25.Februar  1619:  LA  SB  22/2308,  S.52.
244  Radkau,  Holzverknappung,  S.540.
245  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  die  Usinger  Fürstin
über  die  strittigen  Waldgerechtsame  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
  2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.54-63,  hier  55f.  (zit.56r.).
246  So  Demandt,  Hessen,  S.428.

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