allem für die Eisen- und Glashütten Industrie benötigt wurde241. Und exakt hier liegt
auch die Ursache der Erwähnung des Klafterholzes in der Waldordnung von 1619:
Graf Ludwig hatte nämlich gleich nach seinem Regierungsantritt in Saarbrücken
damit begonnen, "die Eisenindustrie, die in der Herrschaft Ottweiler schon seit alten
Zeiten betrieben wurde, neu zu beleben"; die beiden bedeutendsten Eisenwerke in
Geislautern und Neunkirchen verzeichneten bereits um 1610 einen deutlichen Aufschwung;
und auch die Glasindustrie "verdankte Graf Ludwig ihre Entstehung"242. In
der Waldordnung von 1619 verfügte der Graf sodann, daß der Oberforstmeister
darauf achten sollte, daß bei dem Klafterholz kein schädlich(es), sondern abgehendes
Holz verbraucht und daß alles gezeichnet werde, damit keine Übervorteilung geschehe243.
Auch die Regelung der industriellen Nutzung des Holzes zeigt, daß der Schutz
des Waldes weiterhin im Zentrum der herrschaftlichen Forstpolitik stand. Dabei kann
jedoch nicht übersehen werden, daß die Waldordnung von 1619 für die Untertanen
im Vergleich zur ersten Waldordnung noch mehr Verbote und Strafen enthielt, die
sich wiederum hauptsächlich auf ihre Beholzigungsrechte bezogen. Die
Waldbestandserhaltung ließ sich vortrefflich mit einer allgemeinen Reglementierung
verbinden, so daß eine Priontätenskala der herrschaftlichen Motive im nachhinein
kaum möglich erscheint. Ohnehin war es in Deutschland aufgrund der gouvemementalen
Tradition des Forstschutzes und der alten Traditionen des Berg- und Hüttenwesens
so, "daß Waldschutz nicht so ausschließlich wie anderswo (z.B. in England
und Frankreich, K.R.) den Beigeschmack fürstlicher Selbstherrlichkeit besaß,
sondern sich als Nahrungsfürsorge popularisieren ließ"244. Da auch die zweite nassausaarbrückische
Waldordnung von 1619 auf den herrschaftlichen Wald beschränkt
blieb, wurden wiederum die Waldungen der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann
von der Aufsicht und Besorgung durch den Oberforstmeister sowie die anderen
herrschaftlichen Förster befreit245.
Ebenso wie die Zentralisierung der Verwaltung aller walramischen Grafschaften
unter Graf Ludwig von 1605 bis 1627 "eine Episode" blieb246, so sollten auch die
ersten ordnungspolitischen Ansätze auf dem Gebiet des Forstwesens gleich wieder
im Sande verlaufen. Die erneute Teilung der nassau-walramischen Länder unter verschiedene
Linien im Jahre 1629 und die landesgeschichtliche Sonderentwicklung im
17.Jahrhundert, die durch die relativ lange Dauer des 30jährigen Krieges und die fast
241 Vgl. Läufer, Wald, S.3f.
24: Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.46f. (zit.); s.a. Haßlacher, Industriegebiet, XLV u. LX; Collet,
Wirtschaftsleben, S.53ff.
:4? Nassau-saarbrückische Waldordnung, Saarbrücken 25.Februar 1619: LA SB 22/2308, S.52.
244 Radkau, Holzverknappung, S.540.
245 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an die Usinger Fürstin
über die strittigen Waldgerechtsame der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.54-63, hier 55f. (zit.56r.).
246 So Demandt, Hessen, S.428.
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