Full text : Obrigkeit und Untertanen

Städte  Saarbrücken  und  St.Johann,  die  eigene  Waldungen  besaßen,  ausdrücklich
davon  befreit,  und  dies  obwohl  das  Oberforstamt  seinen  gerade  erst  erworbenen
Einfluß  auch  auf  die  städtischen  Wälder  ausdehnen  wollte236.  Trotz  der  Beschränkung
  auf  den  herrschaftlichen  Wald  belegte  die  erste  Waldordnung  von  1603  einmal
mehr,  daß  auch  in  Nassau-Saarbrücken  -  wenn  auch  hundert  Jahre  später  als  anderswo
  -  "der  Wald  interessant  geworden  war"237.
Wie  sehr  die  Vereinigung  aller  Besitzungen  des  Walramischen  Stammes  in  der  Hand
Graf  Ludwigs  auch  auf  dem  Gebiet  des  Forstwesens  als  politisches  Antriebsmoment
wirkte,  zeigte  sich  daran,  daß  noch  in  der  Regierungszeit  des  Grafen  zwei  weitere
Forstordnungen  erlassen  wurden:  zuerst  1607  eine  spezielle  Verordnung  für  die
Grafschaft  Saarwerden,  die  sich  aus  dem  konkreten  Anlaß  ergab,  daß  wegen  einiger
neugebauten  Dörfer  ein  großer  Theil  Wäld  (...)  außgerodet  worden  sei238;  und
schließlich  im  Jahre  1619  wiederum  eine  relativ  umfangreiche  Verordnung  für  die
Grafschaften  Saarbrücken  und  Ottweiler  sowie  die  Vogtei  Herbitzheim,  wodurch  die
erste  Waldordnung  von  1603  in  einigen  Punkten  ergänzt  und  verbessert  wurde239.
Während  in  der  ersten  Waldordnung  die  einzelnen  Bestimmungen  zum  Teil  völlig
unsystematisch  und  zusammenhangslos  aufgelistet  wurden,  wies  die  neue  Verordnung
  einen  höheren  Ordnungsgrad  auf,  indem  die  einzelnen  Punkte  klar  gegliederten
  Abschnitten  zugeordnet  und  innerhalb  der  einzelnen  Abschnitte  durchnumeriert
  wurden.  Die  deutlich  bessere  Strukturierung  gegenüber  der  ersten  Waldordnung
von  1603  ist  das  Hauptkennzeichen  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  von
1619240.  Darüberhinaus  enthielt  die  Waldordnung  von  1619  aber  auch  völlig  neue
Bestimmungen,  so  z.B.  in  Bezug  auf  das  sogenannte  Klafterholz,  das  in  der  ersten
Waldordnung  noch  nicht  erwähnt  wurde.  Bei  dem  Klafterholz,  dessen  Name  von
dem  in  Nassau-Saarbrücken  üblichen  Raummaß  des  Hüttenklafters  herrührte,  handelte
  es  sich  um  Buchenholz,  das  zur  Herstellung  von  Holzkohle  verwendet  und  vor

236  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  die  Usinger  Fürstin
über  die  strittigen  Waldgerechtsame  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
  2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.54-63,  hier  59.
237  Blickle,  Wald,  S.38.
238  Vgl.  die  nassau-saarbrückische  Waldordnung,  Saarbrücken  22.Februar  1607:  LA  SB  22/2308,  S.27-38
(zit.27).
239  Vgl.  die  nassau-saarbrückische  Waldordnung,  Saarbrücken  25.Februar  1619:  LA  SB  22/2308,  S.39-60
(Abschrift);  s.a.  die  zeitgenössische  Abschrift  in:  LA  SB  22/5928,  S.  1  -24;  vgl.  auch  den  Auszug  in:
Sittel,  Sammlung,  S.205-210;  bei  diesem  Auszug  handelt  es  sich  aber  nicht  um  einen  wortwörtlichen
Teilabdruck  der  Waldordnung  von  1619,  sondern  um  eine  sinngemäße  Zusammenfassung  von  Sittel,
die  vom  Original  z.T.  ganz  erheblich  abweicht!
240  Vgl.  dagegen  Ebert  (Waldnutzung,  S.43),  dessen  angeblich  neuen  Zitate  aus  der  Waldordnung  von
1619  sich  allesamt  bereits  in  der  Waldordnung  von  1603  wiederfinden.  Auch  Ruppersberg  (Grafschaft
II,  S.50),  der  behauptet,  daß  die  erste  Waldordnung  von  1603  durch  die  Waldordnung  von  1619
lediglich  "erneuert  wurde",  ist  hier  zu  korrigieren,  da  die  Waldordnung  neben  der  klareren  Strukturierung
  auch  völlig  neue  Bestimmungen  enthielt,  die  in  der  Waldordnung  1603  nicht  enthalten  waren
(vgl.  dazu  auch  weiter  unten  im  Text).

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