Städte Saarbrücken und St.Johann, die eigene Waldungen besaßen, ausdrücklich
davon befreit, und dies obwohl das Oberforstamt seinen gerade erst erworbenen
Einfluß auch auf die städtischen Wälder ausdehnen wollte236. Trotz der Beschränkung
auf den herrschaftlichen Wald belegte die erste Waldordnung von 1603 einmal
mehr, daß auch in Nassau-Saarbrücken - wenn auch hundert Jahre später als anderswo
- "der Wald interessant geworden war"237.
Wie sehr die Vereinigung aller Besitzungen des Walramischen Stammes in der Hand
Graf Ludwigs auch auf dem Gebiet des Forstwesens als politisches Antriebsmoment
wirkte, zeigte sich daran, daß noch in der Regierungszeit des Grafen zwei weitere
Forstordnungen erlassen wurden: zuerst 1607 eine spezielle Verordnung für die
Grafschaft Saarwerden, die sich aus dem konkreten Anlaß ergab, daß wegen einiger
neugebauten Dörfer ein großer Theil Wäld (...) außgerodet worden sei238; und
schließlich im Jahre 1619 wiederum eine relativ umfangreiche Verordnung für die
Grafschaften Saarbrücken und Ottweiler sowie die Vogtei Herbitzheim, wodurch die
erste Waldordnung von 1603 in einigen Punkten ergänzt und verbessert wurde239.
Während in der ersten Waldordnung die einzelnen Bestimmungen zum Teil völlig
unsystematisch und zusammenhangslos aufgelistet wurden, wies die neue Verordnung
einen höheren Ordnungsgrad auf, indem die einzelnen Punkte klar gegliederten
Abschnitten zugeordnet und innerhalb der einzelnen Abschnitte durchnumeriert
wurden. Die deutlich bessere Strukturierung gegenüber der ersten Waldordnung
von 1603 ist das Hauptkennzeichen der nassau-saarbrückischen Waldordnung von
1619240. Darüberhinaus enthielt die Waldordnung von 1619 aber auch völlig neue
Bestimmungen, so z.B. in Bezug auf das sogenannte Klafterholz, das in der ersten
Waldordnung noch nicht erwähnt wurde. Bei dem Klafterholz, dessen Name von
dem in Nassau-Saarbrücken üblichen Raummaß des Hüttenklafters herrührte, handelte
es sich um Buchenholz, das zur Herstellung von Holzkohle verwendet und vor
236 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an die Usinger Fürstin
über die strittigen Waldgerechtsame der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.54-63, hier 59.
237 Blickle, Wald, S.38.
238 Vgl. die nassau-saarbrückische Waldordnung, Saarbrücken 22.Februar 1607: LA SB 22/2308, S.27-38
(zit.27).
239 Vgl. die nassau-saarbrückische Waldordnung, Saarbrücken 25.Februar 1619: LA SB 22/2308, S.39-60
(Abschrift); s.a. die zeitgenössische Abschrift in: LA SB 22/5928, S. 1 -24; vgl. auch den Auszug in:
Sittel, Sammlung, S.205-210; bei diesem Auszug handelt es sich aber nicht um einen wortwörtlichen
Teilabdruck der Waldordnung von 1619, sondern um eine sinngemäße Zusammenfassung von Sittel,
die vom Original z.T. ganz erheblich abweicht!
240 Vgl. dagegen Ebert (Waldnutzung, S.43), dessen angeblich neuen Zitate aus der Waldordnung von
1619 sich allesamt bereits in der Waldordnung von 1603 wiederfinden. Auch Ruppersberg (Grafschaft
II, S.50), der behauptet, daß die erste Waldordnung von 1603 durch die Waldordnung von 1619
lediglich "erneuert wurde", ist hier zu korrigieren, da die Waldordnung neben der klareren Strukturierung
auch völlig neue Bestimmungen enthielt, die in der Waldordnung 1603 nicht enthalten waren
(vgl. dazu auch weiter unten im Text).
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