Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  Herrschaft  -  wie  gesagt  -  nicht  zur  Legitimierung  der  ersten  Waldordnung
schlechthin,  sondern  lediglich  als  Rechtfertigung  des  erstmaligen  Versuchs,  die
bisher  offenbar  recht  freizügige  Holzentnahme  der  Untertanen  aus  den  herrschaftlichen
  Waldungen  einer  gewissen  Ordnung  zu  unterwerfen229.  Der  herrschaftliche
Angriff  auf  die  Beholzigungsrechte  betraf  vor  allem  das  Bau-,  Brenn-  und  Zaunholz,
das  sich  die  Untertanen  bislang  nach  Notdurft  gratis  holen  durften  und  das  nunmehr
bei  Strafe  vom  Oberforstmeister  angewiesen  und  zum  Teil  auch  noch  bezahlt  werden
mußte230;  weitere  Holzabgaberegelungen  betrafen  die  Wagner  und  Küfer,  denen
zwei-  bzw.  viermal  im  Jahr  vom  Oberforstmeister  Holz  angewiesen  werden  sollte,
und  einige  kleinere  Artikel,  die  auf  den  ordnungsgemäßen  Umgang  mit  der  wertvollen
  Ware  Holz  abzielten.  Während  die  Reglementierung  der  Beholzigungsrechte  den
größten  Raum  einnahm,  wurde  der  Waldweide  als  eurer  weiteren  wichtigen  Waldnutzungsart
  der  Untertanen  kaum  gedacht:  Von  der  Viehweide  generell  hieß  es  lediglich,
  daß  sie  in  den  herrschaftlichen  Wildbahnen  verboten  sei231.  Der  Waldfeldbau
auf  dem  Rodtland,  die  sogenannte  Rodtheckenwirtschaft,  die  für  die  Untertanen  eine
ebenfalls  wichtige  Waldnutzungsform  darstellte232,  wurde  zwar  weiterhin  gestattet,
aber  unter  die  Aufsicht  des  Oberforstamts  gestellt233.  Es  bleibt  festzuhalten:  Im
Mittelpunkt  der  ersten  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  stand  die  Erhaltung  und
der  Schutz  des  herrschaftlichen  Waldes,  der  unter  die  Aufsicht  des  neu  gegründeten
Oberforstamts  gestellt  wurde;  die  Waldbestandserhaltung  wurde  durch  reine
Holzschutzbestimmungen  und  hauptsächlich  durch  die  Reglementierung  der  zuvor
relativ  unbegrenzten  Beholzigungsrechte  der  Untertanen  zu  erreichen  gesucht;  das
herrschaftliche  Jagdinteresse  war  dabei  ebensowenig  ein  handlungsleitendes  Motiv
wie  die  Furcht  vor  einer  drohenden  Holznot,  die  angesichts  des  damals  noch  großen
Holzreichtums  in  Nassau-Saarbrücken234  viel  eher  als  ein  vorgeschobenes  Argument
erscheint,  mit  dessen  Hilfe  man  eventuell  wie  andernorts  auch  "das  Holz  zu  einem
knappen  Gut  machen  wollte,  um  die  fürstlichen  Kassen  zu  füllen"235.  Da  die
Waldordnung  sich  nur  auf  den  herrschaftlichen  Wald  bezog,  blieben  die  beiden

229  Vg],  dagegen  Ebert,  Waldnutzung,  S.43f.,  der  fälschlicherweise  die  Furcht  vor  einer  Holznot  "zum
ersten  Mal"  in  der  Ottweiler  Waldordnung  von  1716  zu  erkennen  glaubt,  was  nur  auf  seine  Unkenntnis
  der  ersten,  nicht  bei  Sittel  abgedruckten  Waldordnung  von  1603  zurückzuführen  ist;  denn  hier
bereits  findet  sich  exakt  die  Passage,  die  Ebert  aus  der  bei  Sittel  abgedruckten  Waldordnung  von  1716
zitiert  und  als  absolutes  Novum  ausgibt.
230  Vgl.  die  Regelung  der  Beholzigungsrechte  der  Untertanen  in  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung
  vom  l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.9-11  (zit.9),  14-16  u.  18-21;  allein  schon
der  Umfang  der  diesen  Punkt  betreffenden  Bestimmungen  belegt  seine  Bedeutung.
231  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.9.
232  Vgl.  zur  Rodtheckenwirtschaft  in  Nassau-Saarbrücken  weiter  unten  Kap.1.2a)
233  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.  11.
234  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.28ff.
235  Vgl.  allgem.  dazu  die  intensive  Auseinandersetzung  mit  dem  Problem  der  Holznot  bei  Radkau,
Holzverknappung,  S.513-543  (zit.  S.516);  ders.,  Energiekrise,  S.  1  -37;  s.  dagegen  Blickle,  Wald,  S.39,
der  ohne  weitere  Belege  behauptet,  daß  das  Holz  "spätestens  um  1500  knapp  geworden  (war)".

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