Full text : Obrigkeit und Untertanen

und  allgemein  ohne  Erlaubnuß  niemanden  zu  gestatten,  Holtz  zu  verlaßen,  weder
klein  oder  groß,  liegend  oder  stehend22'.  Das  Oberforstamt  war  als  eine  herrschaftliche
  Aufsichtsbehörde  gegründet  worden,  dem  ersten  nassau-saarbrückischen
Oberforstmeister,  dem  ehemaligen  Hofmeister  Gebhard  von  Spulden* 222,  oblag  die
Aufsicht  über  die  herrschaftlichen  Waldungen  und  die  ihm  untergebenen  Förster;
aber  er  besaß  keine  absolute  Vollmacht,  denn  er  hatte  keineswegs  Macht,  bereits
verhängte  Strafen  ohne  ausdrücklichen  Befehl  der  Herrschaft  wieder  aufzuheben,
und  er  wurde  zugleich  auch  von  den  anderen  Förstern  kontrolliert,  die  jegliche
Kompetenzüberschreitung,  so  ihme  seines  Dienstes  halben  nicht  gebühret,  umgehend
bei  der  Herrschaft  anzuzeigen  hatten223.  Die  Anweisungen  für  die  untergeordneten
Waldförster,  die  gute  Achtung  auf  die  einzelnen  lokalen  Walddistrikte  und  die
dortigen  Fisch-  und  Krebsbäche  zu  geben  hatten,  waren  reine  Schutzbestimmungen,
die  an  keinerlei  Verbote  bzw.  Strafen  für  die  Untertanen  geknüpft  waren224.  Daran
schlossen  sich  einige  Bestimmungen  über  die  in  Dorfbännen  befindlichen  Waldungen
  an,  die  offenbar  der  Sicherung  von  jagdlich  genutzten  Bannwäldern  diente(n)225 226-,
denn  auch  der  Jagd  wurde  in  der  Waldordnung  gedacht:  Da  sie  ein  landesherrliches
Regal  war,  durfte  niemands  in  unßerer  gantzen  Obrigkeit,  weder  Hofjunker  noch
Hofgesind  ohne  herrschaftliche  Erlaubnis  in  den  Wäldern  jagen;  auch  sollten  die
Untertanen  sowie  die  Hofdiener  keine  Hunde  ledig  nachlauffen  laßen  oder  bei  sich
haben,  (weil)  dardurch  das  Wildpret  gescheucht  oder  gejaget  werde226.  Die
herrschaftliche  Jagd  bildete  aber  keinen  Schwerpunkt  der  Waldordnung,  wenn  auch
Graf  Ludwig  angeblich  "selbst  ein  leidenschaftlicher  Jäger"  gewesen  sein  soll227 228.
Einen  wirklichen  Schwerpunkt  stellten  die  Beholzigungsrechte  der  Untertanen  dar,
die  nun  erstmals  reglementiert  sowie  mit  Verboten  und  Strafen  belegt  wurden.  Als
Grund  für  diesen  Einschnitt  in  die  bisherige  Praxis  gab  die  Herrschaft  an,  daß  unsere
Wälde  mit  Bau-,  Brenholtz  und  Roden  mercklich  verwüstet,  außgehauen  und  in
Abgang  bracht  werden226.  Dieser  Hinweis  auf  eine  eventuell  drohende  Holznot  diente

::i  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  1.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.3.
222  Vgl.  die  Liste  der  nassau-saarbrückischen  Beamten  von  1574  bis  1780  bei  Ruppersberg,  Grafschaft  II,
S.423.
223  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.14  u.21.
224  Vgl.  die  eingehenden  Bestimmungen  für  die  reitenden  und  gehenden  Förster,  die  dem  Oberforstmeister
  unterstellt  waren,  in  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  vom  l  .Januar  1603:  LA  SB
22/2307  (Abschrift),  S.3-6  (zit.  S.5).
225  Vgl.  die  Bestimmungen  über  die  Bannwaldungen  in  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  vom
l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.7;  zur  Beurteilung  vgl.  Ebert,  Waldnutzung,  S.43,
allerdings  fälschlicherweise  als  Gesamteinschätzung  der  Waldordnung.
226  Vgl.  die  Jagdbestimmungen  in  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung  vom  1  .Januar  1603:  LA  SB
22/2307  (Abschrift),  S.7f.;  zum  Zusammenhang  von  Hundehaltung  in  den  Wäldern  und  dem  herrschaftlichen
  Jagdinteresse  vgl.  Blickle,  Wald,  S.43.
227  So  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.50  mit  fadenscheinigen  Belegen.
228  Vgl.  die  Einleitung  zu  dem  Artikel  über  das  Bauholz  in  der  nassau-saarbrückischen  Waldordnung
vom  l.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.9.

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