und allgemein ohne Erlaubnuß niemanden zu gestatten, Holtz zu verlaßen, weder
klein oder groß, liegend oder stehend22'. Das Oberforstamt war als eine herrschaft¬
liche Aufsichtsbehörde gegründet worden, dem ersten nassau-saarbrückischen
Oberforstmeister, dem ehemaligen Hofmeister Gebhard von Spulden* 222, oblag die
Aufsicht über die herrschaftlichen Waldungen und die ihm untergebenen Förster;
aber er besaß keine absolute Vollmacht, denn er hatte keineswegs Macht, bereits
verhängte Strafen ohne ausdrücklichen Befehl der Herrschaft wieder aufzuheben,
und er wurde zugleich auch von den anderen Förstern kontrolliert, die jegliche
Kompetenzüberschreitung, so ihme seines Dienstes halben nicht gebühret, umgehend
bei der Herrschaft anzuzeigen hatten223. Die Anweisungen für die untergeordneten
Waldförster, die gute Achtung auf die einzelnen lokalen Walddistrikte und die
dortigen Fisch- und Krebsbäche zu geben hatten, waren reine Schutzbestimmungen,
die an keinerlei Verbote bzw. Strafen für die Untertanen geknüpft waren224. Daran
schlossen sich einige Bestimmungen über die in Dorfbännen befindlichen Waldun¬
gen an, die offenbar der Sicherung von jagdlich genutzten Bannwäldern diente(n)225 226-,
denn auch der Jagd wurde in der Waldordnung gedacht: Da sie ein landesherrliches
Regal war, durfte niemands in unßerer gantzen Obrigkeit, weder Hofjunker noch
Hofgesind ohne herrschaftliche Erlaubnis in den Wäldern jagen; auch sollten die
Untertanen sowie die Hofdiener keine Hunde ledig nachlauffen laßen oder bei sich
haben, (weil) dardurch das Wildpret gescheucht oder gejaget werde226. Die
herrschaftliche Jagd bildete aber keinen Schwerpunkt der Waldordnung, wenn auch
Graf Ludwig angeblich "selbst ein leidenschaftlicher Jäger" gewesen sein soll227 228.
Einen wirklichen Schwerpunkt stellten die Beholzigungsrechte der Untertanen dar,
die nun erstmals reglementiert sowie mit Verboten und Strafen belegt wurden. Als
Grund für diesen Einschnitt in die bisherige Praxis gab die Herrschaft an, daß unsere
Wälde mit Bau-, Brenholtz und Roden mercklich verwüstet, außgehauen und in
Abgang bracht werden226. Dieser Hinweis auf eine eventuell drohende Holznot diente
::i Nassau-saarbrückische Waldordnung vom 1.Januar 1603: LA SB 22/2307 (Abschrift), S.3.
222 Vgl. die Liste der nassau-saarbrückischen Beamten von 1574 bis 1780 bei Ruppersberg, Grafschaft II,
S.423.
223 Nassau-saarbrückische Waldordnung vom l.Januar 1603: LA SB 22/2307 (Abschrift), S.14 u.21.
224 Vgl. die eingehenden Bestimmungen für die reitenden und gehenden Förster, die dem Oberforst¬
meister unterstellt waren, in der nassau-saarbrückischen Waldordnung vom l .Januar 1603: LA SB
22/2307 (Abschrift), S.3-6 (zit. S.5).
225 Vgl. die Bestimmungen über die Bannwaldungen in der nassau-saarbrückischen Waldordnung vom
l.Januar 1603: LA SB 22/2307 (Abschrift), S.7; zur Beurteilung vgl. Ebert, Waldnutzung, S.43,
allerdings fälschlicherweise als Gesamteinschätzung der Waldordnung.
226 Vgl. die Jagdbestimmungen in der nassau-saarbrückischen Waldordnung vom 1 .Januar 1603: LA SB
22/2307 (Abschrift), S.7f.; zum Zusammenhang von Hundehaltung in den Wäldern und dem herr¬
schaftlichen Jagdinteresse vgl. Blickle, Wald, S.43.
227 So Ruppersberg, Grafschaft II, S.50 mit fadenscheinigen Belegen.
228 Vgl. die Einleitung zu dem Artikel über das Bauholz in der nassau-saarbrückischen Waldordnung
vom l.Januar 1603: LA SB 22/2307 (Abschrift), S.9.
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