Full text : Obrigkeit und Untertanen

Forstordnungen  veröffentlicht  hatte216.  Damit  hinkte  Nassau-Saarbrücken  auch
hinsichtlich  der  Forstpolitik  über  ein  Jahrhundert  hinter  der  allgemeinen  Entwicklung
in  Deutschland  her,  wonach  bereits  ausgangs  des  15.Jahrhunderts  die  ersten  Forstordnungen
  erlassen  worden  waren217.  Die  erste  nassau-saarbrückische  Waldordnung  für
die  Grafschaften  Ottweiler  und  Saarbrücken  sowie  die  Vogtei  Herbitzheim  stammte
vom  1.  Januar  1603218.  Sie  bezog  sich  ausschließlich  auf  die  herrschaftlichen  Waldungen
  und  befaßte  sich  nicht  mit  dem  Gemeinschaftswald.  Gleich  zu  Beginn  -  gewissermaßen
  als  Legitimation  der  Forstordnung  -  verordnete  Graf  Ludwig  eine
ordnungsgemäße  Verzeichnung  aller  Forsten  und  Wälder,  die  in  ein  besonder  Buch
oder  Register  fleißig  und  ordentlicher  Weiß  eingetragen  werden  sollten,  damit  die
Wälder  in  ein  Ufnehmen  gebracht  werden219.  Diese  von  der  Herrschaft  ins  Auge
gefaßte  "Bestandsaufnahme"  verweist  auf  das  Hauptkennzeichen  der  ersten  nassausaarbrückischen
  Waldordnung,  das  in  der  Erhaltung  des  Waldbestandes  zu  sehen
ist220.  Dies  zeigt  sich  auch  an  den  Kompetenzen  des  neu  gegründeten  Oberforstamts,
die  gleich  im  Anschluß  an  die  Eingangsformel  festgelegt  wurden:  Der  Oberforstmeister
  sollte  mit  allem  Fleiß  auf  die  landesherrlichen  Forsten  sehen,  damit  der  Landesherrschaft
  dort  zu  Eckern  Zeitten  mit  Eintreibung  der  Mastschwein  wie  auch
Verkauffung  Holtzes  (...)  guter  Nutzen  möge  geschafft  werden,  daß  auch  in  denselben
kein  Schade  geschehe;  auch  hatte  er  auf  die  andern  Waldförster  Achtung  (zu)  geben

vorherrschende  Meinung  widerlegt,  daß  erst  1728  ein  Forstamt  eingesetzt  wurde  (vgl.  Köllner,  Land,
S.437;  nach  ihm:  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.218;  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.27  usw.);  die  gängige
Auffassung  in  deT  Landesgeschichte  basiert  auf  der  Petition  der  Köllertaler  Bauern  vom  13.April
1730,  wo  dies  in  der  Tat  behauptet  wird;  allerdings  war  für  die  Köllertaler,  die  eigenen  Wald  besaßen,
das  Oberforstamt  auch  wirklich  etwas  Neues  (vgl.  dazu  weiter  unten  im  Text).
216  Die  ersten  veröffentlichten  nassau-saarbrückischen  Forstordnungen  stammen  von  1603  (LA  SB
22/2307,  S.l-24),  von  1607  (LA  SB  22/2308,  S.27-38)  und  von  1619  (LA  SB  22/2308,  S.39-60);  vgl.
dazu  weiter  unter  im  Text.
217  Vgl.  oben  im  Text;  nach  Blickle,  Wald,  S.38,  entstanden  die  ersten  Forstordnungen  um  1500  in
Süddeutschland.
218  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  1.Januar  1603:  LA  SB  22/2307,  S.l-22  (zeitgenössische
Abschrift),  s.a.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.50.
219  Nassau-saarbrückische  Waldordnung  vom  1.Januar  1603:  LA  SB  22/2307  (Abschrift),  S.l.
320  Vgl.  dagegen  Ebert,  Waldnutzung,  S.43f.  (zit.  S.44),  der  behauptet,  daß  die  Waldordnung  von  1603
"vornehmlich  der  Sicherung  von  jagdlich  genutzten  Bannwäldern  diente"  (S.43).  Diese  Einschätzung
für  die  Waldordnung  als  Ganzes  ist  falsch,  sie  trifft  nur  auf  einen  kleinen  Teilbereich  zu  (s.dazu  unten
im  Text).  Außerdem  schreibt  Ebert  die  im  Text  zitierte  Eingangsformel  erst  der  Waldordnung  von
1716  zu,  in  der  für  ihn  "zum  ersten  Mal  (sic!)  in  der  Furcht  vor  einer  Holznot  eine  Bestandsaufnahme
festgelegt  (wurde)"  (S.44);  bei  der  von  ihm  dann  zitierten  Eingangsformel  aus  der  Waldordnung  von
1716  handelt  es  sich  in  Wirklichkeit  um  eine  fast  wortwörtliche  Übernahme  aus  der  ersten  Waldordnung
  von  1603;  auch  die  von  Ebert  für  den  vorgeblich  erstmaligen  Beleg  einer  befürchteten
Holznot  zitierte  Passage  aus  der  Waldordnung  von  1716  findet  sich  wortgetreu  bereits  in  der  Waldordnung
  von  1603  wieder  (s.  auch  dazu  weiter  unten  im  Text).  Überhaupt  sind  die  Angaben  von  Ebert
mit  äußerster  Vorsicht  zu  genießen,  er  hat  ganz  offensichtlich  nur  die  wenigen  bei  Sittel  (Sammlung)
abgedruckten  Forstordnungen  herangezogen  und  daraus  dann  unhaltbare  'Rückschlüsse'  gezogen,  die
sich  auch  auf  die  anderen  unveröffentlichten  und  ihm  offenbar  gar  nicht  bekannten  Forstordnungen
bezogen.

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