Forstordnungen veröffentlicht hatte216. Damit hinkte Nassau-Saarbrücken auch
hinsichtlich der Forstpolitik über ein Jahrhundert hinter der allgemeinen Entwicklung
in Deutschland her, wonach bereits ausgangs des 15.Jahrhunderts die ersten Forstordnungen
erlassen worden waren217. Die erste nassau-saarbrückische Waldordnung für
die Grafschaften Ottweiler und Saarbrücken sowie die Vogtei Herbitzheim stammte
vom 1. Januar 1603218. Sie bezog sich ausschließlich auf die herrschaftlichen Waldungen
und befaßte sich nicht mit dem Gemeinschaftswald. Gleich zu Beginn - gewissermaßen
als Legitimation der Forstordnung - verordnete Graf Ludwig eine
ordnungsgemäße Verzeichnung aller Forsten und Wälder, die in ein besonder Buch
oder Register fleißig und ordentlicher Weiß eingetragen werden sollten, damit die
Wälder in ein Ufnehmen gebracht werden219. Diese von der Herrschaft ins Auge
gefaßte "Bestandsaufnahme" verweist auf das Hauptkennzeichen der ersten nassausaarbrückischen
Waldordnung, das in der Erhaltung des Waldbestandes zu sehen
ist220. Dies zeigt sich auch an den Kompetenzen des neu gegründeten Oberforstamts,
die gleich im Anschluß an die Eingangsformel festgelegt wurden: Der Oberforstmeister
sollte mit allem Fleiß auf die landesherrlichen Forsten sehen, damit der Landesherrschaft
dort zu Eckern Zeitten mit Eintreibung der Mastschwein wie auch
Verkauffung Holtzes (...) guter Nutzen möge geschafft werden, daß auch in denselben
kein Schade geschehe; auch hatte er auf die andern Waldförster Achtung (zu) geben
vorherrschende Meinung widerlegt, daß erst 1728 ein Forstamt eingesetzt wurde (vgl. Köllner, Land,
S.437; nach ihm: Ruppersberg, Grafschaft II, S.218; Collet, Wirtschaftsleben, S.27 usw.); die gängige
Auffassung in deT Landesgeschichte basiert auf der Petition der Köllertaler Bauern vom 13.April
1730, wo dies in der Tat behauptet wird; allerdings war für die Köllertaler, die eigenen Wald besaßen,
das Oberforstamt auch wirklich etwas Neues (vgl. dazu weiter unten im Text).
216 Die ersten veröffentlichten nassau-saarbrückischen Forstordnungen stammen von 1603 (LA SB
22/2307, S.l-24), von 1607 (LA SB 22/2308, S.27-38) und von 1619 (LA SB 22/2308, S.39-60); vgl.
dazu weiter unter im Text.
217 Vgl. oben im Text; nach Blickle, Wald, S.38, entstanden die ersten Forstordnungen um 1500 in
Süddeutschland.
218 Nassau-saarbrückische Waldordnung vom 1.Januar 1603: LA SB 22/2307, S.l-22 (zeitgenössische
Abschrift), s.a. Ruppersberg, Grafschaft II, S.50.
219 Nassau-saarbrückische Waldordnung vom 1.Januar 1603: LA SB 22/2307 (Abschrift), S.l.
320 Vgl. dagegen Ebert, Waldnutzung, S.43f. (zit. S.44), der behauptet, daß die Waldordnung von 1603
"vornehmlich der Sicherung von jagdlich genutzten Bannwäldern diente" (S.43). Diese Einschätzung
für die Waldordnung als Ganzes ist falsch, sie trifft nur auf einen kleinen Teilbereich zu (s.dazu unten
im Text). Außerdem schreibt Ebert die im Text zitierte Eingangsformel erst der Waldordnung von
1716 zu, in der für ihn "zum ersten Mal (sic!) in der Furcht vor einer Holznot eine Bestandsaufnahme
festgelegt (wurde)" (S.44); bei der von ihm dann zitierten Eingangsformel aus der Waldordnung von
1716 handelt es sich in Wirklichkeit um eine fast wortwörtliche Übernahme aus der ersten Waldordnung
von 1603; auch die von Ebert für den vorgeblich erstmaligen Beleg einer befürchteten
Holznot zitierte Passage aus der Waldordnung von 1716 findet sich wortgetreu bereits in der Waldordnung
von 1603 wieder (s. auch dazu weiter unten im Text). Überhaupt sind die Angaben von Ebert
mit äußerster Vorsicht zu genießen, er hat ganz offensichtlich nur die wenigen bei Sittel (Sammlung)
abgedruckten Forstordnungen herangezogen und daraus dann unhaltbare 'Rückschlüsse' gezogen, die
sich auch auf die anderen unveröffentlichten und ihm offenbar gar nicht bekannten Forstordnungen
bezogen.
79