Full text : Obrigkeit und Untertanen

Auch  und  gerade  in  Nassau-Saarbrücken,  wo  rund  40%  der  Landesfläche  aus  Wäldern
  und  demnach  ein  außerordentlicher  Holzreichtum  bestand199,  bildete  das  Holz
noch  während  des  gesamten  18  Jahrhunderts  "die  Grundlage  der  ganzen  Wirtschaft
und  Kultur"200.  Hier  machten  noch  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  die
Einkünfte  aus  den  landesherrlichen  Forsten  knapp  30%  der  Gesamteinnahmen  des
Landes  und  damit  den  stärksten  Posten  des  fürstlichen  Haushalts  aus,  während  die
Einnahmen  aus  den  gewerblich-industriellen  Betrieben  nur  15%  betrugen201.  Auch
aus  der  Verteilung  des  Waldeigentums,  die  nur  schätzungsweise  bekannt  ist,  wird  die
große  Bedeutung  des  Waldes  für  das  Fürstentum  ersichtlich.  Über  80%  aller  Waldungen
  waren  Eigentum  des  Landesherm,  lediglich  einige  Gemeinden  in  der  Grafschaft
Saarbrücken  konnten  zum  Teil  große  Wälder  ihr  eigen  nennen,  während  die  Gemeinden
  der  Herrschaft  Ottweüer  in  der  Regel  keinen  eigenen  Wald  besaßen202.
Noch  im  18.  Jahrhundert  war  die  Alltagskultur  in  Nassau-Saarbrücken  ganz  entscheidend
  geprägt  vom  Holz:  Nicht  nur  die  Landuntertanen  betonten  immer  wieder,
wie  sehr  ihr  Dasein  vom  Holz  bestimmt  sei,  das  sie  benötigten  für  Dachlatten,
Zaungerten,  Besen,  Kochlöffel  usw.203;  auch  die  Bürger  der  beiden  Städte  Saarbrücken
  und  St.  Johann  gaben  an,  daß  das  Holz  der  Kern  unserer  Nahrung  sei204.
Wie  ging  nun  die  Herrschaft  mit  dieser  zentralen  Ressource  um?  Zuerst  wollen  wir
in  groben  Zügen  die  allgemeine  Entwicklung  nachzeichnen,  die  die  herrschaftliche
Forstpolitik  vom  Mittelalter  bis  zum  Ende  der  Frühen  Neuzeit  nahm,  um  den  Kontext
herzustellen,  vor  dessen  Hintergrund  wir  dann  die  Forstpolitik  in  Nassau-Saarbrücken
  darstellen  und  beurteilen  wollen.
Schon  in  der  frühen  fränkischen  Zeit,  in  den  nach  der  Völkerwanderung  aufgezeichneten
  germanischen  Stammesrechten,  lassen  sich  zwei  Waldbesitzarten  nachweisen:
der  im  Bereich  der  Frühsiedlung  befindliche  Gemeinschaftswald  und  der  Königswald205.
  Die  ausgedehnten  besitzlosen  Waldgebiete  der  damaligen  Zeit  wurden  von
den  fränkischen  Königen  aufgrund  römisch-rechtlicher  Anschauungen  in  Anspruch
genommen,  so  daß  schon  zu  Beginn  des  Mittelalters  der  Königswald  die  bedeutendste
  Waldbesitzart  darstellte.  Mit  dem  Sinken  der  königlichen  Macht  und  dem  Aufstreben
  weltlicher  und  geistlicher  Landesherrschaften  ging  der  königliche  Wald
gegen  Ende  des  Mittelalters  in  den  Besitz  der  Territorialherren  über,  die  im  Zuge
ihres  allumfassenden  Herrschaftsanspruches  die  unklaren  Rechtsverhältnisse  der

199  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.32.
200  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.33.
201  Vgl.  Läufer,  Wald,  S.3;  s.a.  die  Einnahmepositionen  für  das  Jahr  1763  bei  Klein,  Staatshaushalt,
S.246f.
21,2  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.33;  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.27;  Läufer,  Wald,  S.3.
203  Vgl.  die  Petition  der  Köllertaler  vom  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81  -104,  besonders  die  Punkte
10-12.
204  Petition  der  beiden  Städte  vom  12.Juli  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.  81-85  (zit.  82r,).
205  Das  Folgende  nach:  Hasel,  Waldbesitz,  S.77-95.

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