Full text : Obrigkeit und Untertanen

samen  Untertan',  auch  sie  war  erfüllt  -  wie  es  hieß  -  vom  "absolute(n)  Herrscherwillein)"188.
  Im  Zusammenhang  mit  den  testamentarischen  Auseinandersetzungen  mit
Idstein  um  eine  Mitwirkung  an  der  Regierung  wurde  ihr  gar  vorgeworfen,  daß  sie  zu
einer  despotischen  Gewalt  neige189.  Dieser  Vorwurf  war  nicht  untypisch  für  die
damalige  Zeit.  So  wandte  sich  etwa  der  Staatsrechtler  Johann  Jakob  Moser  in  der
zweiten  Jahrhunderthälfte  "gegen  die  seit  1730/40  in  Deutschland  um  sich  greifenden
'despotischen'  Herrschaften"  und  hielt  dem  "seine  hohe  Meinung  von  der  verfassungsmäßigen
  Zusammengehörigkeit  des  Fürsten  einerseits  und  der  Stände/  Untertanen
  andererseits  sowie  der  wechselseitigen  Bedingtheit  ihrer  Rechten  und  Pflichten"
gegenüber190.  Ob  Mosers  "Defensivhaltung"  allerdings  wirklich  -  wie  allgemein
behauptet  wird  -  "in  seiner  Zeit  praktisch  und  theoretisch  zusehends  an  Bedeutung
(verlor)"191,  muß  erst  noch  gezeigt  werden.  In  jedem  Fall  erhob  Moser  den  -  wenn
auch  theoretischen  -  Anspruch,  nicht  die  Vergangenheit  unzeitgemäß  heraufzubeschwören,
  sondern  die  Zukunft  antizipatorisch  und  planerisch  mitzugestalten192.  Ob
und  inwieweit  ihm  und  den  anderen  Reichsjuristen,  die  ähnliche  'defensive'  Ansichten
  vertraten,  dies  gelang,  werden  wir  im  weiteren  Verlauf  unserer  Geschichte  sehen.
Was  die  Organisation  der  Landesverwaltung  und  die  ersten  reformabsolutistischen
Maßnahmen  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft  betrifft,  so  können  wir  in
Anlehnung  an  Elisabeth  Geck  festhalten,  "daß  die  Grundlage  des  Staates  in  den
ersten  vierzig  Jahren  des  Jahrhunderts  geschaffen  war.  An  der  Spitze  stand  eine
Fürstenpersönlichkeit,  die  in  absolutistisch  rationaler  Weise  das  Land  organisierte
und  die  Einnahmen  zu  heben  suchte,  d.h.  im  Vordergrund  dieser  Epoche  standen
Verwaltung  und  Finanzen,  die  als  Hintergrund  nur  die  Frage  nach  dem  praktischen
Nutzen  kannten,  im  Gegensatz  zu  den  spekulativ  literarischen  Einflüssen  der  Aufklärung,
  die  sich  im  letzten  Drittel  des  Jahrhunderts  zeigen"193.  Die  Politik  der
vormundschaftlichen  Herrschaft  läßt  sich  als  ’pragmatischer  Reformabsolutismus'
kennzeichnen  und  muß  unterschieden  werden  vom  'aufgeklärten  Reformabsolutismus'
  der  zweiten  Jahrhunderthälfte.  Die  nassau-usingische  Vormünderin,  Fürstin
Charlotte  Amalie,  hatte  eine  Rationalisierungsinitiative  bislang  ungekannten  Ausmaßes
  eingeleitet:  Die  Zentralisierung  der  Staatsverwaltung,  die  Einführung  von
Untertanen-Advokaten,  der  Beginn  einer  Politik  der  'guten  Polizei'  und  die  damit  in
Verbindung  stehende  allmähliche  Durchsetzung  des  staatlichen  Rechtsetzungs-  und
Rechtfeststellungsmonopols  -  und  all  dies  eingebettet  in  den  Kontext  der  frühaufklärerischen
  Zeit  -  waren  Stationen  auf  einem  Weg,  der  eindeutig  in  die  Zukunft

ll<s  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.14.
11,9  Zu  den  testamentarischen  Auseinandersetzungen  vgl.  ebd.,  S.  14-23  (zit.20).
19,1  Vgl.  Holenstein,  Huldigung,  S.72  u.  Anm.39.
191  So  Holenstein  (ebd.)  in  Anlehnung  an  die  allgemeine  verfassungsgeschichtliche  Meinung.
192  Vgl.  das  Moser-Zitat  (ebd.,  S.72/Anm.39),  wo  es  heißt,  daß  nicht  die  Rede  (ist)  von  dem,  was  würcklich
  geschehe,  sondern  was  geschehen  solle.
I9J  Geck,  Fürstentum,  S.55f.

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