Full text : Obrigkeit und Untertanen

Nassau-Saarbrücken  völlig  richtig  erkannt,  daß  damit  "die  Verstaatlichung  des
Landgemeinderechts"  eingeleitet  wurde:  "Im  Zuge  der  allgemein  einsetzenden,
absolutistischen  Reglementierung  des  öffentlichen  und  privaten  Lebens  zog  der
landesherrliche  Gesetzgeber  nunmehr  auch  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der
Dorfgemeinden  in  seine  Gesetzgebungskompetenz.  An  die  Stelle  der  genossenschaftlichen,
  als  Dorfeinungen  festgestellten  Gemeindeordnungen  traten  fürstliche
Rechtsgebote  in  der  Form  staatlicher  Dorfordnungen"183 184.  Die  Tatsache,  daß  in
Nassau-Saarbrücken  erst  im  Jahre  1737  die  ersten  staatlichen  Dorfordnungen  eingeführt
  wurden,  belegt  besonders  eindrucksvoll  den  relativ  spät  einsetzenden  Territorialisierungsprozeß
  und  den  enormen  Rationalisierungsschub,  der  von  der  vormundschaftlichen
  Regierung  Fürstin  Charlotte  Amaliens  ausging.  Diese  Dorfordnungen
stellten  rechtlich  gesehen  nämlich  etwas  völlig  Neuartiges  dar:  Unter  der  Vorgabe,
daß  eine  gewisse  Ordnung  (...)  zu  gemeinem  Besten  (...)  nöthig  seye'M,  griff  die
vormundschaftliche  Herrschaft  zum  ersten  Mal  in  beinahe  sämtliche  Bereiche  des
gemeindlichen  Lebens  ein  und  konstituierte  diese  damit  erst  als  Aufgabenfelder
staatlicher  Politik  -  einer  Politik  der  'guten  Polizei',  die  "sich  auf  die  Vorstellung  vom
bonum  commune  abstützte  und  dadurch  einen  generellen  und  universellen  Gültigkeitsanspruch
  erhob,  angesichts  dessen  partikulare  ständisch-korporative  Rechtskreise
  mediatisiert  wurden"185.  Diese  neue  Staatstätigkeit,  die  mit  der  Usinger
Vormundschaft  auch  in  Nassau-Saarbrücken  Fuß  zu  fassen  begann,  bedurfte  letztlich
eines  völlig  neuen  'Legitimitätsanspruchs':  "Zweckrationalität  wurde  ein  wesentliches
Charakteristikum  der  frühneuzeitlichen  Staatstätigkeit  und  führte  zu  einer  Erneuerung
  des  Rechtsbegriffs.  Sie  führte  schrittweise  vom  mittelalterlichen  statischen
Rechtsbegriff  weg  zur  Flexibilität  und  Variabilität  der  Normsetzung  auf  dem  Weg
der  Polizei  und  Gesetzgebung,  eine  Entwicklung,  die  schließlich  zur  Posititivät  des
modernen  Rechts  führte,  zur  modernen  Vorstellung  einer  Identität  zwischen  Gesetzgebung
  und  staatlicher  Rechtsetzung"186.
Aufs  engste  verbunden  mit  dieser  neuen  reformabsolutistischen  Politik  entwickelte
sich  bei  der  Herrschaft  eine  völlig  neue  Vorstellung  vom  Verhältnis  zu  den  Untertanen:
  Nicht  mehr  der  'gemeine  Mann'  des  Mittelalters,  dem  die  ständischen  Verfassungselemente
  von  Konsens,  Partizipation  und  Mutualität  zugrunde  lagen,  sondern
der  politisch  inaktive,  gehorsame  'Untertan'  der  Neuzeit  stellte  "die  idealtypische,
nach  den  Bedürfnissen  des  frühneuzeitlichen  Polizeistaates  geformte,  abstrakte
Vorstellung  der  Obrigkeit  vom  Beherrschten"  dar187.  Auch  die  nassau-usingische
Vormünderin,  Fürstin  Charlotte  Amalie,  hatte  diese  Idealvorstellung  vom  'gehor-183

  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.  166;  vgl.  auch  danach  Blickle,  Deutsche  Untertanen,  S.46f,
184  Zit.  aus  der  Köllertaler  Dorfordnung  v.  1737:  LA  SB  22/4352  li,  fol.2r.;  dasgl.  findet  sich  auch  in  den
anderen  Dorfordnungen.
185  Holenstein,  Huldigung,  S.382.
186  Ebd.,  S.380.
187  Ebd.,  S.383.

73
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.