Full text : Obrigkeit und Untertanen

konnte  zentral  von  Usingen  aus  fiir  alle  Landesteile  durchgeführt  werden.  In  Usingen
wurde  die  Einnahme  dieser  Gebühren  nicht  mehr  von  der  Regierung  bewerkstelligt,
sondern  fortan  der  Rentkammer  übertragen178 179.  Die  Einführung  der  Usinger  Sportelordnung
  ist  allerdings  im  Zusammenhang  mit  einem  Protest  zu  sehen,  den  die
nassau-saarbrückischen  Untertanen,  und  hier  an  erster  Stelle  die  Köllertaler  Bauern,
gleich  nach  der  vormundschaftlichen  Herrschaftsübemahme  angezettelt  hatten.  Auch
die  für  1730  geplante  Advokaten-Ordnung,  welche  die  Gebühren  für  die  neu  eingeführten
  Untertanen-Advokaten  regeln  sollte,  stand  im  Kontext  dieses  ländlichen
Protests180.  Dasgleiche  gilt  für  die  erleichternde  Bestimmung  bezüglich  des  Leibschafts,
  einer  Personalsteuer,  von  der  fortan  jeder  Untertan,  der  über  60  Jahre  alt  war,
befreit  sein  sollte181.  Schließlich  läßt  sich  ein  ganz  wesentlicher  Bereich  der  vormundschaftlichen
  Reformpolitik,  nämlich  das  Forstwesen  seinem  ganzen  Umfange
nach  gar  nicht  richtig  einordnen  ohne  den  Protest  der  Stadt-  und  Landuntertanen.  Wir
werden  gleich  gesondert  davon  handeln.
Last  but  not  least  muß  noch  auf  ein  besonders  wichtiges  Faktum  vormundschaftlicher
Politik  eingegangen  werden:  Erst  gegen  Ende  der  vormundschaftlichen  Regierungszeit
  im  Jahre  1737  wurden  in  Nassau-Saarbrücken  die  ersten  staatlichen  Dorfordnungen
  erlassen,  die  an  die  Steile  der  alten  Gemeindeordnungen  traten182.  Norbert
Mathias  Scherer  hat  in  seiner  Untersuchung  über  die  Landgemeindeverwaltung  in

subalternen  Beamten,  der  sie  der  Usinger  Hofkammer  abführte,  vgl.  dazu  auch  Geck,  Fürstentum,
S.37  u.Anm.2;  im  April  1732  wurde  von  Usingen  nochmals  an  die  herrschaftliche  Intention  einer
gleichmäßigen  Einführung  des  Stempelpapiers  erinnert,  vgl.  die  beiden  Schreiben  der  Usinger
Regierung  v.  7.April  1732:  LA  SB  22/4291,  fol.lf.;  vgl.  dazu  auch  die  Erwähnung  des  Antwortschreibens
  aus  Saarbrücken  bei  Geck,  Fürstentum,  S.27  (mit  falscher  Jahreszahl:  1722  statt  1732),  die
allerdings  fälschlicherweise  annimmt,  daß  dies  auf  einen  Vorschlag  Schmolls  zurückging.
178  Am  18.Dezember  1730  ist  von  Usingen  aus  ein  Sportelreglement  erlassen  worden,  u.a.  auf  den  Protest
der  Köllertaler  Bauern,  vgl.  die  nachgefugte  Marginalie  bei  den  zusammengefaßten  Punkten  23-25  der
Resolution  der  Fürstin  auf  den  Protest  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen,  Usingen  15.Mai  1730:
LA  SB  22/2309,  S.57-63;  s.a.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  Thilen  zu  den  Beschwerden
der  nassau-saarbrückischen  Untertanen,  Usingen  7.Mai  1730:  ebd.,  S.l  13;  vgl.  zur  zentral  erlassenen
Sportelordnung  von  1730  und  den  späteren  VerbesserungsVorschlägen  Geck,  Fürstentum,  S.36f.
179  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.36f.
1(0  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  Thilen  zu  den  Beschwerden  der  nassau-saarbrückischen
  Untertanen,  Usingen  7.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.l  13.
181  Selbständige  Kinder  hingegen  sollten  drei  Gulden  Schirmgeld  zahlen,  vgl.  Gerhard,  Steuerwesen,
S.23f.  mit  der  weiterführenden  Literatur;  s.a.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.190f.  Beim  Leibschaft
handelt  es  sich  um  eine  Personalsteuer,  die  zunächst  nur  von  den  nicht  begüterten  Untertanen  zu
entrichten  war  und  dann  auch  auf  die  begüterten  übertragen  wurde.
187  Die  Dorfordnungen  wurden  vorerst  nur  für  die  Meiereien  der  Grafschaft  Saarbrücken  erlassen,  s.
Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.231;  vgl.  hierzu  z.B.  Dorfordnung  der  Meierei  Köllertal  und  Berschweiler,
  Saarbrücken  lö.November  1737:  LA  SB  22/4352  Lu.II;  Dorfordnung  des  Völklinger  Hofs  v.  31.
Oktober  1737:  LA  SB  22/4522,  fol.1-15,  Teiiabdruck  in:  Sittel,  Sammlung,  S.224-238;  s.a.  Rüg,
Familien,  S.l5;  die  Meiereien  der  Herrschaft  Ottweiler  erhielten  sogar  erst  1757  ihre  Dorfordnungen
vgl.  Sittel,  Sammlung,  S.702ff.
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