Full text : Obrigkeit und Untertanen

Organisation  der  Verwaltung,  daß  nämlich  "die  Initiative  zur  Reform  auf  Charlotte
Amalie  selbst  zurückgeht"l69.  An  Beamten,  die  einige  Reformen  angeregt  haben,  sind
natürlich  der  Berichterstatter  Schmoll  und  sein  Kollege,  der  Usinger  Rentmeister
Henke,  zu  nennen,  aber  auch  und  vor  allem  der  Geheime  Rat  Friedrich  von  Bode,  der
im  Jahre  1734  -  wohl  im  Zusammenhang  mit  dem  Ausbruch  des  polnischen
Erbfolgekrieges  -  nach  Saarbrücken  entsandt  wurde,  um  die  Regierungsgeschäfte  im
Namen  der  Fürstin  zu  übernehmen170.  Der  Hauptwirkungsbereich  der  vormundschaftlichen
  Politik  lag,  wie  gesagt,  auf  wirtschaftlichem  Gebiet:  Fürstin  Charlotte  Amalie
plante  bereits  im  Frühjahr  1730,  also  noch  vor  dem  Vorschlag  Schmolls,  eine  Generalrenovatur
  des  nassau-saarbrückischen  Landes,  um  über  den  Zustand  einer  jeden
Gemeinde,  ja  eines  jeden  Untertans  besser  unterrichtet  zu  sein171.  Aus  dem  Jahre
1735  stammt  eine  "Specification  der  liegenden  Güter  zu  Saarbrücken  und  St.Johann,
was  und  wie  viel  ein  jeder  Bürger  daselbst  hat  und  genießet"  nebst  einer  Abschätzung
  dieser  Güter  und  des  Viehbestandes,  "wahrscheinlich  aufgenommen",  wie
Köllner  meinte,  "um  als  Basis  oder  Norm  bei  einer  allgemeinen  Besteuerung  von
Stadt  und  Land  oder  Kriegs-Contribution  zu  dienen"172.  Allerdings  kam  es  unter
nassau-usingischer  Vormundschaft  noch  nicht  zu  einer  Generalrenovatur  und  der
damit  verbundenen  einheitlichen  Besteuerung,  dies  blieb  der  aufgeklärten  Reformpolitik
  Wilhelm  Heinrichs  Vorbehalten173.  Auch  die  beschwerten  Bauerngüter,  die  sog.
Vogteigüter,  durften  nicht  geteilt  werden,  weil  -  wie  es  hieß  -  dadurch  die  Untertanen
außer  Standes  gesetzt  würden,  für  sich  und  die  Herrschaft  das  Nötige  abzutragen174.
Ebenso  sollte  der  Verkauf  von  Bauerngütern  so  weit  wie  möglich  eingeschränkt
werden1'5.  Die  Fürstm  entwarf  ferner  im  Jahre  1732  eine  neue  Zehntordnung,  die  auf
alle  Ämter  ausgedehnt  werden  sollte,  allerdings  ließen  "die  linksrheinischen  Lande
Verschiedenheiten  erkennen,  da  dort  die  Versteigerung  des  Zehnten  auf  den  Feldern
üblich  war,  und  die  Herrschaft  keine  eigenen  Scheuem  zur  Unterbringung  der
Getreide  besaß",  so  daß  auf  eine  allgemeine  Einführung  verzichtet  wurde176.  Die
Errichtung  einer  neuen  Stempelpapierordnung177  und  einer  neuen  Sportelordnung'78

l6a  Geck,  Fürstentum,  S.16.
170  Dazu  ausführlich  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.228ff;  s.a.  Hoppstädter,  Hofadel,  S.93;
Bleymehl,  Forschungen,  S.74f.;  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.48,  54  u.63.
171  Vgl.  das  Gutachten  des  Saarbrücker  Landkammermeisters  Spahr  zu  den  Forstbeschwerden  der  nassausaarbrückischen
  Untertanen,  Saarbrücken  8.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.65f.
177 Vgl.  Köllner,  Städte  II,  S.230f.
173  Vgl.  dazu  unten  Kap.II  Lb)
174  Vgl.  die  gedruckte  Verordnung  Charlotte  Amalies  über  die  Unteilbarkeit  beschwerten  Bauerngutes,
Usingen  7.August  1733:  LA  SB  22/2353,  S.395-398;  die  einzelnen  Modifizierungen  dieser  Verordnung
  bei  Sittel,  Sammlung,  S.46f.;  vgl.  auch  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.230f.  u.  die  Einschärfung
  von  1740  ebd.,  S.237;  Geck,  Fürstentum,  S.52f.;  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.40.
175  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.231.
176  Geck,  Fürstentum,  S.54.
177  Vgl.  die  nassauische  Stempelpapierordnung  der  Fürstin  Charlotte  Amalie,  Usingen  27.August  1730:
LA  SB  22/2353,  S.401-408;  die  Einnahme  der  Gebühr  für  das  gestempelte  Papier  erfolgte  durch  einen
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