Full text : Obrigkeit und Untertanen

Von  der  nassau-usingischen  Fürstin  selbst  sind  nur  wenige  Zeugnisse  überliefert,  so
daß  eindeutige  Aussagen  über  das  Selbstverständnis  der  vormundschaftlichen  Herrschaft
  nicht  möglich  sind152 153.  Ihre  Erziehungsinstruktionen  für  die  beiden  Söhne  Karl
und  Wilhelm  Heinrich  atmeten  jedenfalls  -  so  Helmut  Bleymehl  -  bereits  "den  Geist
der  Aufklärung",  wie  z.B.  die  Instruktion  von  1730,  den  beiden  jungen  Prinzen
Unterricht  in  den  "moralischen  Wissenschaften"  zu  erteilen,  damit  sie  wissen  mögen,
in  was  für  Pflichten  sie  sowohl  gegen  sich  selbst  als  auch  gegen  andere  Menschen,
besonders  aber  ihren  hinkünftig  zu  regierenden  Unterthanen  gegenüber  haben  und
also  in  ihrem  Thun  und  Wesen  mehr  die  Überzeugung  Ihrer  Vernunft  als  den
unordentlichen  Trieb  eines  verderbten  Affekts  sich  zur  Richtschnur  setzten'5i.  Die
Pflichtbindung  des  Herrschers  gegenüber  seinen  Untertanen  war  ein  typisches
Kennzeichen  aufgeklärten  Denkens154.  Eine  gewisse  Gleichmacherein  ohne  Rücksicht
  auf  die  ständischen  Unterschiede  lassen  wiederum  einige  Verordnungen  der
Vormünderin  erkennen,  wie  z.B.  die  Gesindeordnung  von  1730,  wo  es  gleich  zu
Beginn  heißt,  daß  niemand,  weß  Standes  er  seye,  dem  andern  seinen  Knecht  ausspannen
  solle155 156.  Auch  die  von  der  Fürstin  in  Auftrag  gegebenen  Reformvorschläge
des  Jugenheimer  Amtmanns  Schmoll  für  das  nassau-saarbrückische  Gebiet  blieben
nicht  unbeeinflußt  von  den  nivellierenden  Tendenzen  der  Aufklärungszeit.  So  sah
Schmoll  etwa  nicht  ein,  weshalb  Adelige,  fürstliche  Räte  und  andere  herrschaftliche
Bedienstete  von  der  Steuer  bürgerlicher  Güter  befreit  sein  sollten.  Der  Amtmann
fand  es  eines  von  denen  unbilligsten  Dingen  (...),  lastbahre  Gütter  an  sich  (zu)
bringen  und  deren  Versteuerung  andern  nulle  jure  auf  (zu)  bürden,  weil  solchergestalt
kein  Bürger  oder  Unterthan  bestehen  könne;  für  ihn  war  es  hoehstrafbahr,  wann
einem  in  aestimo  zu  viel  geschiehet,  wie  viel  mehr,  wann  einer  gar  nichts  entrichtet
und  dadurch  andere  gravirt  werden.  Schmoll  schlug  daher  vor,  ohne  Anstandt  zu
verordnen  (...),  daß  jeder,  so  bürgerliche  Güter  besitzet,  er  seye,  wer  er  wolle,
dieselbe  gleich  einem  andern  Bürger  oder  Unterthan  dem  Anschlag  nach  versteuern
solle  bey  Straf  oder  Confiscation,  es  erfordert  auch  solches  die  Gerecht-  oder  Billigkeit,
  dann  so  der  geringe  das  seine  beyträgt,  warum  solle  es  ein  Hoher  und  Herrschaftlicher
  Diener  nicht  thun'56.  Der  Bericht  des  Jugenheimer  Amtmanns  stellt  d  i  e

152  Zur  Quellenarmut  der  Selbstzeugnisse  der  Fürstin  Charlotte  Amalie  vgl.  Geck,  23;  allgem.  zur
bevorzugten  Quellenkategorie  der  "Selbstaussagen  der  Herrscher"  für  die  angemessene  Ermittlung  des
herrschaftlichen  Selbstverständnisses  gerade  im  Zeitalter  des  Aufgeklärten  Absolutismus,  "da  die  rein
zweckrationale  Rechtfertigung  des  Herrscheramts  (...)  als  unterscheidendes  Element  gewertet  werden
muß",  vgl.  Sellin,  Friedrich  der  Große,  S.89ff.  (zit.S.89  u.103),
153  Bleymehl,  Aufklärung,  S.8-10;  allgem.  zur  "Erziehung  der  Prinzen  als  Instrument  der  Aufklärung"  s.
Schlobach,  Aufklärung,  S.335.
,i4  Dies  betonte  vor  allem  Koser  (i.J.  1889)  sehr  stark  und  kam  von  daher  zu  der  m.E.  nicht  uninteressanten
  These  von  der  "Rückbildung"  des  Absolutismus  im  Zeitalter  der  Aufklärung,  vgl.  Koser,
Epochen,  S.l-44,  bes.S.3.
155  Gesindeordnung  der  Fürstin  Charlotte  Amalie,  Usingen  9.12  1730:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger
397,  fo!.151f.
156  Schmoll-Bericht,  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol.26v.

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