Full text : Obrigkeit und Untertanen

liehst  gültiges  System  zu  entwickeln",  scheiterte  jedoch  sehr  oft  an  der  "Verschiedenheit
  der  Ämter"  und  damit  auch  an  dem  jeweils  unterschiedlich  beschaffenen
'Herkommen',  das  sich  einer  straffen  Zentralisierung  entzog146.
Angesichts  des  Erbanfalls  des  nassau-saarbrückischen  Territoriums  sprach  die
Usinger  Kanzleiordnung  vom  21.April  1729  von  "erweiterten  Aufgaben"  und  hob
damit  auf  die  Notwendigkeit  ab,  weitere  Unterbeamte  anzustellen'47.  Das  Hauptgewicht
  bei  der  Landesübemahme  Nassau-Saarbrückens  fiel  auf  die  Kammer  und  nicht
auf  die  Kanzlei,  die  vornehmlich  eine  Justizbehörde  war.  Von  daher  war  es  wohlüberlegt,
  daß  die  Wahl  bei  der  Ernennung  des  Saarbrücker  Landkammermeisters  den
bisherigen  Wiesbadener  Rentmeister  Nicolaus  Spahr  traf  und  nicht  einen  Beamten
der  Saarbrücker  Verwaltung.  Dem  Landkammermeister  oblagen  sämtliche  finanziellen
  Geschäfte,  er  unterstand  der  Hofkammer  in  Usingen,  mit  der  er  jährlich  abzurechnen
  hatte148.  In  die  gleiche  Richtung,  nämlich  "die  Landesprodukte  möglichst
auszunutzen",  ging  die  Entscheidung  der  Fürstin,  den  ehemals  hessen-darmstädtischen
  Hof-  und  Jagdjunker  Friedrich  Franz  von  Botzheim,  der  seit  1725  als  Oberforstmeister
  für  die  Herrschaft  Ottweiler  zuständig  war,  zum  Oberforstmeister  in  den
links  des  Rheins  gelegenen  nassauischen  Graf-  und  Herrschaften  zu  ernennen149;  ein
Bestallungsreglement  von  1729/30  nennt  den  Oberforstmeister  von  Botzheim  an  der
Spitze  der  überrheinischen  Dienerschaft,  womit  seine  hervorgehobene  faktische
Stellung  zum  Ausdruck  kam150.  Als  Zwischenfazit  läßt  sich  für  die  Einbeziehung  des
linksrheinischen  Landesteils  festhalten,  "daß  die  Verordnungen  der  Fürstin  darauf
abziel(t)en,  einen  zentralen  Überblick  zu  schaffen.  Besondere  Fürsorge  galt  der
Rentkammer,  also  der  wirtschaftlichen  Nutzung  des  Landes,  während  die  Ordnung
der  Kanzleigeschäfte  erst  in  zweiter  Linie  erfolgte"151.  Die  von  der  Vormünderin  aus
pragmatischen  Erwägungen  vorgenommene  Rationalisiemng  der  Verwaltung  vollzog
sich  allerdings  nicht  im  politisch  luftleeren  Raum,  sie  war  eingebunden  in  den  'Geist
des  Zeitalters',  d.h.  der  Frühaufklärung.

107.
146 Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.55.
,4"’  Zit.  nach  ebd.,  S.31.
148  Vgl.  ebd.,  S.25;  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation,  S.  130-140)  behandelt  das  so  wichtige  Amt
des  Landkammermeisters  nicht  und  geht  auch  nicht  auf  den  für  die  Lokalverwaltung  bezeichnenden
"Dualismus  von  Kanzlei  und  Kammer"  ein  (vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.55).  Die  Landkammer  unter
vormundschaftlicher  Herrschaft  ist  als  die  Vorläuferbehörde  der  späteren  Rentkammer  anzusehen.
149  Zur  Ernennung  von  Botzheims  und  seiner  bisherigen  Stellung  vgl.  Hoppstädter,  Hofadel,  S.101;  zum
wirtschaftlichen  Interesse  der  Fürstin  Geck,  Fürstentum,  S.25.
150  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.24;  die  hervorgehobene  Stellung  von  Botzheims  war  auch  daran  abzulesen,
daß  die  Witwe  des  verstorbenen  Grafen  Friedrich  Ludwig  ihn  ausgewählt  hatte,  der  nassau-usingischen
  Fürstin  und  künftigen  Landesregentin  die  Todesnachricht  zu  überbringen  (vgl.  oben  Kapitel
I.la).
151  Geck,  Fürstentum,  S.27.

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