Full text : Obrigkeit und Untertanen

dungsprozeß  zwischen  Herrschaft  und  Beherrschten  zum  Ausdruck,  der  für  die  linksrheinischen
  Landesteile  allein  schon  durch  die  Konstellation  der  nassau-usingischen
Vormundschaft  gegeben  war.  Die  Fürstin  förderte  aber  auch  ganz  bewußt  diesen  eher
zufälligen  Rationalisierungsprozeß,  indem  sie  den  nassau-saarbrückischen  Untertanen
  vorschrieb,  ihre  Anliegen  künftig  nicht  mehr  wie  bisher  üblich  mündlich  vorzutragen,
  sondern  durch  einen  ausgebildeten  Advokaten  schriftlich  einreichen  zu
lassen,  dem  dafür  noch  eine  Gebühr  zu  entrichten  war141.  Diese  Maßnahme  kann
nicht  hoch  genug  veranschlagt  werden.  Sie  führte  zu  einer  Verrechtlichung  des
Verhältnisses  von  Obrigkeit  und  Untertanen  und  verwies  damit  zugleich  auf  das
Hauptkennzeichen  des  Reformabsolutismus:  die  an  zweckrationalen  Prinzipien  orientierte
  Verrechtlichungspolitik142.
Auch  auf  dem  Gebiet  der  unteren  Gerichtsbarkeit  machte  sich  die  fiir  die  absolutistische
  Staatsform  typische  Tendenz  zur  Zentralisation  bemerkbar;  so  suchte  man
beispielsweise,  "die  Rügentage  in  allen  Landesteilen  einheitlich  zu  gestalten"143.  Für
den  nassau-saarbrückischen  Teil  erließ  Fürstin  Charlotte  Amalie  bereits  Anfang  1731
eine  Verordnung,  die  auf  "die  Einschränkung  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  in
Saarbrücken"  hinauslief144;  und  dies  obwohl  der  Jugenheimer  Amtmann  und  Usinger
Kammerrat  Schmoll  für  die  Wiederaufwertung  des  während  der  französischen
Reunionszeit  seiner  Selbständigkeit  beraubten  gemeinsamen  Stadtgerichts  plädierte145.
  Das  allgemein  zu  beobachtende  Bestreben  der  Usinger  Herrschaft,  "ein  mög-141

  Beide  Punkte,  die  Hinauszögerung  der  Justiz  durch  die  Zwischeninstanz  der  Ämter  bzw.  Saarbrücker
Regierung  und  die  Untertanenadvokaten,  stellen  später  Gegenstände  des  Protests  der  nassau-saarbrückischen
  Untertanen  dar;  vgl.  hierzu  die  Petition  des  Köllertaler  Hofs  u.  der  Helmstätter  Meierei
vom  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104  (Punkt  3  u.25).  Daß  die  Untertanenadvokaten  wirklich
eine  'Neuerung'  darstellen,  ergibt  sich  aus  dem  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  zu  den  Köllertaler
  Beschwerden,  undatierte  Anlage  zum  Bericht  der  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken  2.Juni
1730:  LA  SB  22/3434,  fol.löf.
142  Vgl.  allgem.  dazu  Maier,  Staats-  und  Verwaltungslehre,  S.50;  Demel,  Reformstaat,  S.10.
143  Geck,  Fürstentum,  S.45.
144  Vgl.  hierzu  die  differenzierte  Sicht  von  Ennen,  Organisation,  S.102-105  (zit.  S.102),  die  die  Einschränkung
  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  nicht  als  einen  unilinearen  Prozeß  absolutistischer  Politik
darstellt,  sondern  auch  auf  die  Beteiligung  der  Bürger  selbst  an  diesem  Prozeß  verweist;  ihrem  Urteil,
daß  die  Stadtgerichte  "der  Schmälerung  ihrer  Befugnisse  im  allgemeinen  gleichgültig"  zugesehen
haben  (ebd.,  S.  103),  ist  jedoch  allein  schon  angesichts  des  städtischen  Forstkonflikts  von  1728  bis
1738  nicht  zuzustimmen  (dazu  unten  im  Text).  Vgl.  dagegen  das  völlig  falsche  Urteil  van  Harns,
Gerichsbarkeit,  S.140,  der  davon  ausgeht,  daß  Fürstin  Charlotte  Amalie  das  gemeinsame  Stadtgericht
"wieder  zu  heben"  beabsichtigte,  was  am  Widerspruch  St.Johanns  wegen  der  Kostenfrage  gescheitert
sei;  der  von  v.Ham  geschilderte  Widerspruch  St.Johanns  stammt  nicht  aus  den  1730er  Jahren,  sondern
von  1768/69;  vgl.  dazu  korrekt  Jung,  Ackerbau,  S.  137f.  Rumschöttel,  dessen  Thema  "Verwaltungsorganisation
  und  Gerichtsverfassung"  ist,  behandelt  die  städtische  Gerichtsbarkeit  während  der
vormundschaftlichen  Regierungszeit  überhaupt  nicht  (S.130-140).
145  Vgl.  den  Schmoll-Bencht,  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol.löf.;  zur  Beseitigung  des
selbständigen  Charakters  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  von  Saarbrücken  und  St.Johann  während  der
sog.  Reunionszeit  vgl.  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.90f.;  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  105-66


            
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