Full text: Obrigkeit und Untertanen (32)

dungsprozeß zwischen Herrschaft und Beherrschten zum Ausdruck, der für die links¬ 
rheinischen Landesteile allein schon durch die Konstellation der nassau-usingischen 
Vormundschaft gegeben war. Die Fürstin förderte aber auch ganz bewußt diesen eher 
zufälligen Rationalisierungsprozeß, indem sie den nassau-saarbrückischen Unterta¬ 
nen vorschrieb, ihre Anliegen künftig nicht mehr wie bisher üblich mündlich vor¬ 
zutragen, sondern durch einen ausgebildeten Advokaten schriftlich einreichen zu 
lassen, dem dafür noch eine Gebühr zu entrichten war141. Diese Maßnahme kann 
nicht hoch genug veranschlagt werden. Sie führte zu einer Verrechtlichung des 
Verhältnisses von Obrigkeit und Untertanen und verwies damit zugleich auf das 
Hauptkennzeichen des Reformabsolutismus: die an zweckrationalen Prinzipien orien¬ 
tierte Verrechtlichungspolitik142. 
Auch auf dem Gebiet der unteren Gerichtsbarkeit machte sich die fiir die absolutisti¬ 
sche Staatsform typische Tendenz zur Zentralisation bemerkbar; so suchte man 
beispielsweise, "die Rügentage in allen Landesteilen einheitlich zu gestalten"143. Für 
den nassau-saarbrückischen Teil erließ Fürstin Charlotte Amalie bereits Anfang 1731 
eine Verordnung, die auf "die Einschränkung der städtischen Gerichtsbarkeit in 
Saarbrücken" hinauslief144; und dies obwohl der Jugenheimer Amtmann und Usinger 
Kammerrat Schmoll für die Wiederaufwertung des während der französischen 
Reunionszeit seiner Selbständigkeit beraubten gemeinsamen Stadtgerichts plädier¬ 
te145. Das allgemein zu beobachtende Bestreben der Usinger Herrschaft, "ein mög- 
141 Beide Punkte, die Hinauszögerung der Justiz durch die Zwischeninstanz der Ämter bzw. Saarbrücker 
Regierung und die Untertanenadvokaten, stellen später Gegenstände des Protests der nassau-saar¬ 
brückischen Untertanen dar; vgl. hierzu die Petition des Köllertaler Hofs u. der Helmstätter Meierei 
vom 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104 (Punkt 3 u.25). Daß die Untertanenadvokaten wirklich 
eine 'Neuerung' darstellen, ergibt sich aus dem Gutachten der Saarbrücker Regierung zu den Köl¬ 
lertaler Beschwerden, undatierte Anlage zum Bericht der Saarbrücker Regierung, Saarbrücken 2.Juni 
1730: LA SB 22/3434, fol.löf. 
142 Vgl. allgem. dazu Maier, Staats- und Verwaltungslehre, S.50; Demel, Reformstaat, S.10. 
143 Geck, Fürstentum, S.45. 
144 Vgl. hierzu die differenzierte Sicht von Ennen, Organisation, S.102-105 (zit. S.102), die die Ein¬ 
schränkung der städtischen Gerichtsbarkeit nicht als einen unilinearen Prozeß absolutistischer Politik 
darstellt, sondern auch auf die Beteiligung der Bürger selbst an diesem Prozeß verweist; ihrem Urteil, 
daß die Stadtgerichte "der Schmälerung ihrer Befugnisse im allgemeinen gleichgültig" zugesehen 
haben (ebd., S. 103), ist jedoch allein schon angesichts des städtischen Forstkonflikts von 1728 bis 
1738 nicht zuzustimmen (dazu unten im Text). Vgl. dagegen das völlig falsche Urteil van Harns, 
Gerichsbarkeit, S.140, der davon ausgeht, daß Fürstin Charlotte Amalie das gemeinsame Stadtgericht 
"wieder zu heben" beabsichtigte, was am Widerspruch St.Johanns wegen der Kostenfrage gescheitert 
sei; der von v.Ham geschilderte Widerspruch St.Johanns stammt nicht aus den 1730er Jahren, sondern 
von 1768/69; vgl. dazu korrekt Jung, Ackerbau, S. 137f. Rumschöttel, dessen Thema "Verwaltungs¬ 
organisation und Gerichtsverfassung" ist, behandelt die städtische Gerichtsbarkeit während der 
vormundschaftlichen Regierungszeit überhaupt nicht (S.130-140). 
145 Vgl. den Schmoll-Bencht, Jugenheim 4.Mai 1731: LA SB 22/2461, fol.löf.; zur Beseitigung des 
selbständigen Charakters des gemeinsamen Stadtgerichts von Saarbrücken und St.Johann während der 
sog. Reunionszeit vgl. Ham, Gerichtsbarkeit, S.90f.; Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S. 105- 
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