Full text: Obrigkeit und Untertanen (32)

desteil bedeutete dies, daß die besondere Verwaltung zu Ottweiler aufgehoben, in ein 
Amt umgewandelt und neben den Usinger Kollegien specialiter der Saarbrücker 
Regierung unterstellt wurde134. Mit dem offiziellen Titel Fürstliche Regierung zu 
Saarbrücken kam zum Ausdruck, daß Saarbrücken unter den übrigen Amtssitzen 
"eine größere Selbständigkeit" erhielt "offensichtlich im Hinblick auf die spätere 
Teilung durch die Söhne der Fürstin"135. Die Sonderstellung zeigte sich u.a. in der 
personellen Besetzung: Während die Ämter mit lediglich einem Amtmann besetzt 
waren, bestand die Saarbrücker Regierung aus drei Räten, in den Anfangsjahren 
waren dies Schreiber von Grafenfeld, der erste Regierungsrat und Direktor des 
Kollegiums, Friedrich Schmitt, der zweite und bisherige Regierungsrat, und Johannes 
Stutz, der dritte vormundschaftliche Regierungsrat, der zuvor als Rat und Amtmann 
dem Saarbrücker Amt, der Vorläuferbehörde der nunmehrigen Regierung, vor¬ 
gestanden hatte136. Wie die anderen Ämter und Oberämter für ihren Zuständigkeits¬ 
bereich auch, war die Saarbrücker Regierung für das Gebiet der Grafschaft Saar¬ 
brücken im engeren Sinne untere "zentrale Verwaltungsbehörde und erste Instanz in 
allen Rechtssachen"137 138, Zu den zentralen Verwaltungsaufgaben auf der unteren Ebene 
gehörte u.a. die Erhaltung guter Polizei und Ordnungu%. In allen Justizangelegen¬ 
heiten erfolgte die Anklage in erster Instanz bei den Ämtern und der Saarbrücker 
Regierung, das Usinger Regierungskollegium war die zuständige Appellationsinstanz 
und das Reichskammergericht in Wetzlar das oberste Appellationsgericht, denn 
Nassau-Saarbrücken besaß kein Privilegium de non appellando139. Die Tatsache, daß 
die Ämter und die Saarbrücker Regierung für die Beschwerden der Untertanen "den 
Charakter einer Zwischeninstanz" erhielten140, brachte institutionell den Entfrem¬ 
134 Vgl. Geck, Fürstentum, S.24 und Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.132f. (zit.). 
135 Vgl. Geck, Fürstentum, S.24ff. u. zusammenfassend S.137 (zit.), Rumschöttel (Verwaltungsorganisa¬ 
tion, S. 134-140) baut hier anhand von Geck eine Forschungskontroverse auf, die so gar nicht gegeben 
ist, und gelangt dann mit völlig unzulänglichen Belegen zu dem überzogenen Ergebnis von einem 
"gleichgeordneten Verhältnis" zwischen der Saarbrücker und der Usinger Regierung; in seinem Fazit 
ist Rumschöttel (ebd. S.140) dann wiederum identisch mit Geck, ohne jedoch auf sie zu verweisen. 
136 Zur personellen Besetzung der Saarbrücker Regierung vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, 
S.131 u. 139 u. Anm.327; zum früheren Geschäftsbereichs des Regierungsrats Stutz ebd., S.135. 
137 Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.135. 
138 So die Verordnung der Fürstin Charlotte Amalie vom 25.September 1729, zit. nach Rumschöttel, 
Verwaltungsorganisation, S.134. 
139 Vgl. Geck, Fürstentum, S.34f.; einschränkend hierzu Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, der 
behauptet, daß die Saarbrücker Regierung bis Ende 1732 "sogar oberste landesherrliche Gerichts¬ 
instanz für die Grafschaften Saarbrücken und Ottweiler" gewesen sei, was allerdings aus seinen 
'dünnen' Belegstellen des Wadgasser Reichskammergerichtsprozesses nicht geschlossen werden kann 
und sich auch nicht mit den Akten des nassau-saarbrückischen Forstkonflikts von 1728ff. bestätigen 
läßt (s.dazu unten im Text); die "Sonderstellung" der Saarbrücker Regierung beschränkt sich demnach 
- abgesehen von der personellen Besetzung - allein darauf, daß sie als "Appellationsinstanz für die 
Ämter Ottweiler, Homburg und Harskirchen" fungierte und in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber 
diesen Ämtern "weisungsbefugt" war (ebd., S.137). 
14(1 Geck, Fürstentum, S.44. 
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