desteil bedeutete dies, daß die besondere Verwaltung zu Ottweiler aufgehoben, in ein
Amt umgewandelt und neben den Usinger Kollegien specialiter der Saarbrücker
Regierung unterstellt wurde134. Mit dem offiziellen Titel Fürstliche Regierung zu
Saarbrücken kam zum Ausdruck, daß Saarbrücken unter den übrigen Amtssitzen
"eine größere Selbständigkeit" erhielt "offensichtlich im Hinblick auf die spätere
Teilung durch die Söhne der Fürstin"135. Die Sonderstellung zeigte sich u.a. in der
personellen Besetzung: Während die Ämter mit lediglich einem Amtmann besetzt
waren, bestand die Saarbrücker Regierung aus drei Räten, in den Anfangsjahren
waren dies Schreiber von Grafenfeld, der erste Regierungsrat und Direktor des
Kollegiums, Friedrich Schmitt, der zweite und bisherige Regierungsrat, und Johannes
Stutz, der dritte vormundschaftliche Regierungsrat, der zuvor als Rat und Amtmann
dem Saarbrücker Amt, der Vorläuferbehörde der nunmehrigen Regierung, vor¬
gestanden hatte136. Wie die anderen Ämter und Oberämter für ihren Zuständigkeits¬
bereich auch, war die Saarbrücker Regierung für das Gebiet der Grafschaft Saar¬
brücken im engeren Sinne untere "zentrale Verwaltungsbehörde und erste Instanz in
allen Rechtssachen"137 138, Zu den zentralen Verwaltungsaufgaben auf der unteren Ebene
gehörte u.a. die Erhaltung guter Polizei und Ordnungu%. In allen Justizangelegen¬
heiten erfolgte die Anklage in erster Instanz bei den Ämtern und der Saarbrücker
Regierung, das Usinger Regierungskollegium war die zuständige Appellationsinstanz
und das Reichskammergericht in Wetzlar das oberste Appellationsgericht, denn
Nassau-Saarbrücken besaß kein Privilegium de non appellando139. Die Tatsache, daß
die Ämter und die Saarbrücker Regierung für die Beschwerden der Untertanen "den
Charakter einer Zwischeninstanz" erhielten140, brachte institutionell den Entfrem¬
134 Vgl. Geck, Fürstentum, S.24 und Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.132f. (zit.).
135 Vgl. Geck, Fürstentum, S.24ff. u. zusammenfassend S.137 (zit.), Rumschöttel (Verwaltungsorganisa¬
tion, S. 134-140) baut hier anhand von Geck eine Forschungskontroverse auf, die so gar nicht gegeben
ist, und gelangt dann mit völlig unzulänglichen Belegen zu dem überzogenen Ergebnis von einem
"gleichgeordneten Verhältnis" zwischen der Saarbrücker und der Usinger Regierung; in seinem Fazit
ist Rumschöttel (ebd. S.140) dann wiederum identisch mit Geck, ohne jedoch auf sie zu verweisen.
136 Zur personellen Besetzung der Saarbrücker Regierung vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation,
S.131 u. 139 u. Anm.327; zum früheren Geschäftsbereichs des Regierungsrats Stutz ebd., S.135.
137 Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.135.
138 So die Verordnung der Fürstin Charlotte Amalie vom 25.September 1729, zit. nach Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation, S.134.
139 Vgl. Geck, Fürstentum, S.34f.; einschränkend hierzu Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, der
behauptet, daß die Saarbrücker Regierung bis Ende 1732 "sogar oberste landesherrliche Gerichts¬
instanz für die Grafschaften Saarbrücken und Ottweiler" gewesen sei, was allerdings aus seinen
'dünnen' Belegstellen des Wadgasser Reichskammergerichtsprozesses nicht geschlossen werden kann
und sich auch nicht mit den Akten des nassau-saarbrückischen Forstkonflikts von 1728ff. bestätigen
läßt (s.dazu unten im Text); die "Sonderstellung" der Saarbrücker Regierung beschränkt sich demnach
- abgesehen von der personellen Besetzung - allein darauf, daß sie als "Appellationsinstanz für die
Ämter Ottweiler, Homburg und Harskirchen" fungierte und in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber
diesen Ämtern "weisungsbefugt" war (ebd., S.137).
14(1 Geck, Fürstentum, S.44.
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