Full text : Obrigkeit und Untertanen

desteil  bedeutete  dies,  daß  die  besondere  Verwaltung  zu  Ottweiler  aufgehoben,  in  ein
Amt  umgewandelt  und  neben  den  Usinger  Kollegien  specialiter  der  Saarbrücker
Regierung  unterstellt  wurde134.  Mit  dem  offiziellen  Titel  Fürstliche  Regierung  zu
Saarbrücken  kam  zum  Ausdruck,  daß  Saarbrücken  unter  den  übrigen  Amtssitzen
"eine  größere  Selbständigkeit"  erhielt  "offensichtlich  im  Hinblick  auf  die  spätere
Teilung  durch  die  Söhne  der  Fürstin"135.  Die  Sonderstellung  zeigte  sich  u.a.  in  der
personellen  Besetzung:  Während  die  Ämter  mit  lediglich  einem  Amtmann  besetzt
waren,  bestand  die  Saarbrücker  Regierung  aus  drei  Räten,  in  den  Anfangsjahren
waren  dies  Schreiber  von  Grafenfeld,  der  erste  Regierungsrat  und  Direktor  des
Kollegiums,  Friedrich  Schmitt,  der  zweite  und  bisherige  Regierungsrat,  und  Johannes
Stutz,  der  dritte  vormundschaftliche  Regierungsrat,  der  zuvor  als  Rat  und  Amtmann
dem  Saarbrücker  Amt,  der  Vorläuferbehörde  der  nunmehrigen  Regierung,  vorgestanden
  hatte136.  Wie  die  anderen  Ämter  und  Oberämter  für  ihren  Zuständigkeitsbereich
  auch,  war  die  Saarbrücker  Regierung  für  das  Gebiet  der  Grafschaft  Saarbrücken
  im  engeren  Sinne  untere  "zentrale  Verwaltungsbehörde  und  erste  Instanz  in
allen  Rechtssachen"137 138,  Zu  den  zentralen  Verwaltungsaufgaben  auf  der  unteren  Ebene
gehörte  u.a.  die  Erhaltung  guter  Polizei  und  Ordnungu%.  In  allen  Justizangelegenheiten
  erfolgte  die  Anklage  in  erster  Instanz  bei  den  Ämtern  und  der  Saarbrücker
Regierung,  das  Usinger  Regierungskollegium  war  die  zuständige  Appellationsinstanz
und  das  Reichskammergericht  in  Wetzlar  das  oberste  Appellationsgericht,  denn
Nassau-Saarbrücken  besaß  kein  Privilegium  de  non  appellando139.  Die  Tatsache,  daß
die  Ämter  und  die  Saarbrücker  Regierung  für  die  Beschwerden  der  Untertanen  "den
Charakter  einer  Zwischeninstanz"  erhielten140,  brachte  institutionell  den  Entfrem¬134

  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.24  und  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.132f.  (zit.).
135  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.24ff.  u.  zusammenfassend  S.137  (zit.),  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation,
  S.  134-140)  baut  hier  anhand  von  Geck  eine  Forschungskontroverse  auf,  die  so  gar  nicht  gegeben
ist,  und  gelangt  dann  mit  völlig  unzulänglichen  Belegen  zu  dem  überzogenen  Ergebnis  von  einem
"gleichgeordneten  Verhältnis"  zwischen  der  Saarbrücker  und  der  Usinger  Regierung;  in  seinem  Fazit
ist  Rumschöttel  (ebd.  S.140)  dann  wiederum  identisch  mit  Geck,  ohne  jedoch  auf  sie  zu  verweisen.
136  Zur  personellen  Besetzung  der  Saarbrücker  Regierung  vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,
S.131  u.  139  u.  Anm.327;  zum  früheren  Geschäftsbereichs  des  Regierungsrats  Stutz  ebd.,  S.135.
137  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.135.
138  So  die  Verordnung  der  Fürstin  Charlotte  Amalie  vom  25.September  1729,  zit.  nach  Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation,  S.134.
139  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.34f.;  einschränkend  hierzu  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  der
behauptet,  daß  die  Saarbrücker  Regierung  bis  Ende  1732  "sogar  oberste  landesherrliche  Gerichtsinstanz
  für  die  Grafschaften  Saarbrücken  und  Ottweiler"  gewesen  sei,  was  allerdings  aus  seinen
'dünnen'  Belegstellen  des  Wadgasser  Reichskammergerichtsprozesses  nicht  geschlossen  werden  kann
und  sich  auch  nicht  mit  den  Akten  des  nassau-saarbrückischen  Forstkonflikts  von  1728ff.  bestätigen
läßt  (s.dazu  unten  im  Text);  die  "Sonderstellung"  der  Saarbrücker  Regierung  beschränkt  sich  demnach
-  abgesehen  von  der  personellen  Besetzung  -  allein  darauf,  daß  sie  als  "Appellationsinstanz  für  die
Ämter  Ottweiler,  Homburg  und  Harskirchen"  fungierte  und  in  Verwaltungsangelegenheiten  gegenüber
diesen  Ämtern  "weisungsbefugt"  war  (ebd.,  S.137).
14(1  Geck,  Fürstentum,  S.44.

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