bereits klar für eine "Trennung der Hof- von der Landesverwaltung" aus128, und ihre
Kanzleiordnung von 1729 sah "die Scheidung von Verwaltung und Justiz" in der
Zentralverwaltung vor129. An der Spitze der Hofverwaltung stand als wichtigste
Behörde des nassau-usingischen Territoriums die Hof- oder Rentkammer, der die
Leitung des fürstlichen Hofstaates und die Oberaufsicht über die Finanzverwaltung
oblag; ihr waren das Oberforstamt und das Hüttenamt angegliedert. Die Leitung der
Hofkammer lag in den Händen des Hofmeisters, dessen weitreichende Kompetenzen
sowohl im Hofstaat als auch in der Landesverwaltung ihn zum "Stellvertreter des
Fürsten" machten. Die Kammerräte waren gleichzeitig auf der lokalen Ebene als
Amtmänner tätig, wie z.B. Wolfgang Henrich Schmoll, der Usinger Kammerrat und
zugleich Amtmann in Jugenheim war. Damit kam "der Dualismus von Kammer und
Kanzlei bis hinab in die Lokalverwaltung streng zentralisiert zum Ausdruck"130. In
der zentralen Landesverwaltung trat mit der Usinger Kanzleiordnung vom 21.April
1729 und ihren Zusatzdekreten für den usingischen Landesteil die modemstaatliche
Trennung von Verwaltung und Justiz ein. Dabei behielten die Kollegien zunächst
ihre alten Bezeichnungen bei: Die Usinger Regierung war eine Justizbehörde und
damit identisch mit dem Hofgericht, während die Geheime Kanzlei eine
Verwaltungsbehörde war und die Aufgaben einer Landesregierung übernahm131 132. Im
linksrheinischen Landesteil Nassau-Saarbrücken bestand noch keine Trennung von
Verwaltung und Justiz. Die Fürstin schuf zwar mit dem Saarbrücker Kanzleireglement
vom 18.Juni 1731 "einen geordneten Dienstbetrieb im modernen Sinne", aber
erst mit dem Regierungsantritt Wilhelm Heinrichs kam es zur "Anbahnung einer
Trennung von Justiz und Verwaltung", die allerdings auf die Anregungen der
Vormundschaftsregierung zurückging! 32.
Unterhalb der Zentralbehörden fungierten in den jeweiligen Landesteilen die Ämter
als "Mittelinstanzen für Justiz und Verwaltung"133. Für den linksrheinischen Lan-1:8
Vgl. Geck, Fürstentum, S.14f. (zit. S.15); in ihrer Gesamtzusammenfassung unterläuft Geck allerdings
ein Datierungsfehler, indem sie das Regierungsprogramm ins Jahr 1728 verlegt; vgl. auch Demandt,
Hessen, S.430, der diesen Fehler in seine Darstellung übernimmt.
129 Zit. nach Demandt, Hessen, S.430; dazu im einzelnen Geck, Fürstentum, S.29ff. u. zusammenfassend
S. 13 7 f.
1311 Zur Hofkammer, zum Amt des Hofmeisters und zur Funktion der Kammerräte in Nassau-Usingen vgl.
Geck, Fürstentum, S.8-14, S.28f., S.37-39 u. S.138 (zit.S.14, 37 u.138).
121 Beide Kollegien erhielten erst durch die nassau-usingische Kanzleiordnung von 1770 ihre korrekte
Bezeichnung als Hofgericht (statt Regierung) und Regierung (statt Geheimer Kanzlei), vgl. Geck,
Fürstentum, S. 3 3 f. u. zusammen fassend S. 13 7 f.; Demandt, Hessen, S.430; vgl. dagegen völlig
sinnentstellend Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.133, der davon spricht, daß die Usinger
Zentralregierung sich "aus dem Regierungskollegium, der Geheimen Kanzlei, dem Konsistorium und
der Hofkammer (sic!)" zusammensetzte.
132 Vgl. Ham, Gerichtsbarkeit, S. 115f.; vgl. dagegen Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.260f.;
zum Kanzleireglement, das Fürstin Charlotte Amalie bei ihrem Aufenthalt in Saarbrücken anläßlich
des Protests der Untertanen (dazu unten) am 18.Juni 1731 verfaßte: LA SB 22/4425, fol.7-9.
133 Demandt, Hessen, S.430.
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