Full text : Obrigkeit und Untertanen

bereits  klar  für  eine  "Trennung  der  Hof-  von  der  Landesverwaltung"  aus128,  und  ihre
Kanzleiordnung  von  1729  sah  "die  Scheidung  von  Verwaltung  und  Justiz"  in  der
Zentralverwaltung  vor129.  An  der  Spitze  der  Hofverwaltung  stand  als  wichtigste
Behörde  des  nassau-usingischen  Territoriums  die  Hof-  oder  Rentkammer,  der  die
Leitung  des  fürstlichen  Hofstaates  und  die  Oberaufsicht  über  die  Finanzverwaltung
oblag;  ihr  waren  das  Oberforstamt  und  das  Hüttenamt  angegliedert.  Die  Leitung  der
Hofkammer  lag  in  den  Händen  des  Hofmeisters,  dessen  weitreichende  Kompetenzen
sowohl  im  Hofstaat  als  auch  in  der  Landesverwaltung  ihn  zum  "Stellvertreter  des
Fürsten"  machten.  Die  Kammerräte  waren  gleichzeitig  auf  der  lokalen  Ebene  als
Amtmänner  tätig,  wie  z.B.  Wolfgang  Henrich  Schmoll,  der  Usinger  Kammerrat  und
zugleich  Amtmann  in  Jugenheim  war.  Damit  kam  "der  Dualismus  von  Kammer  und
Kanzlei  bis  hinab  in  die  Lokalverwaltung  streng  zentralisiert  zum  Ausdruck"130.  In
der  zentralen  Landesverwaltung  trat  mit  der  Usinger  Kanzleiordnung  vom  21.April
1729  und  ihren  Zusatzdekreten  für  den  usingischen  Landesteil  die  modemstaatliche
Trennung  von  Verwaltung  und  Justiz  ein.  Dabei  behielten  die  Kollegien  zunächst
ihre  alten  Bezeichnungen  bei:  Die  Usinger  Regierung  war  eine  Justizbehörde  und
damit  identisch  mit  dem  Hofgericht,  während  die  Geheime  Kanzlei  eine
Verwaltungsbehörde  war  und  die  Aufgaben  einer  Landesregierung  übernahm131 132.  Im
linksrheinischen  Landesteil  Nassau-Saarbrücken  bestand  noch  keine  Trennung  von
Verwaltung  und  Justiz.  Die  Fürstin  schuf  zwar  mit  dem  Saarbrücker  Kanzleireglement
  vom  18.Juni  1731  "einen  geordneten  Dienstbetrieb  im  modernen  Sinne",  aber
erst  mit  dem  Regierungsantritt  Wilhelm  Heinrichs  kam  es  zur  "Anbahnung  einer
Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung",  die  allerdings  auf  die  Anregungen  der
Vormundschaftsregierung  zurückging!  32.
Unterhalb  der  Zentralbehörden  fungierten  in  den  jeweiligen  Landesteilen  die  Ämter
als  "Mittelinstanzen  für  Justiz  und  Verwaltung"133.  Für  den  linksrheinischen  Lan-1:8

  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.14f.  (zit.  S.15);  in  ihrer  Gesamtzusammenfassung  unterläuft  Geck  allerdings
ein  Datierungsfehler,  indem  sie  das  Regierungsprogramm  ins  Jahr  1728  verlegt;  vgl.  auch  Demandt,
Hessen,  S.430,  der  diesen  Fehler  in  seine  Darstellung  übernimmt.
129  Zit.  nach  Demandt,  Hessen,  S.430;  dazu  im  einzelnen  Geck,  Fürstentum,  S.29ff.  u.  zusammenfassend
S.  13  7  f.
1311  Zur  Hofkammer,  zum  Amt  des  Hofmeisters  und  zur  Funktion  der  Kammerräte  in  Nassau-Usingen  vgl.
Geck,  Fürstentum,  S.8-14,  S.28f.,  S.37-39  u.  S.138  (zit.S.14,  37  u.138).
121  Beide  Kollegien  erhielten  erst  durch  die  nassau-usingische  Kanzleiordnung  von  1770  ihre  korrekte
Bezeichnung  als  Hofgericht  (statt  Regierung)  und  Regierung  (statt  Geheimer  Kanzlei),  vgl.  Geck,
Fürstentum,  S.  3  3  f.  u.  zusammen  fassend  S.  13  7  f.;  Demandt,  Hessen,  S.430;  vgl.  dagegen  völlig
sinnentstellend  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.133,  der  davon  spricht,  daß  die  Usinger
Zentralregierung  sich  "aus  dem  Regierungskollegium,  der  Geheimen  Kanzlei,  dem  Konsistorium  und
der  Hofkammer  (sic!)"  zusammensetzte.
132  Vgl.  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.  115f.;  vgl.  dagegen  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.260f.;
zum  Kanzleireglement,  das  Fürstin  Charlotte  Amalie  bei  ihrem  Aufenthalt  in  Saarbrücken  anläßlich
des  Protests  der  Untertanen  (dazu  unten)  am  18.Juni  1731  verfaßte:  LA  SB  22/4425,  fol.7-9.
133  Demandt,  Hessen,  S.430.

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