Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zentralisation  blieben  "eine  Episode",  denn  bereits  1629  wurde  erneut  unter  drei
verschiedenen  Linien  geteilt110.  Dennoch  diente  die  kurzzeitige  Herrschaftszentralisation
  als  Movens  für  die  ersten  Ansätze  einer  Temtorialisieiungspolitik.  Aus  der
Regierungszeit  Graf  Ludwigs  II.  stammen  einige  wegweisende  Verordnungen:
Einmal  "die  bis  dahin  umfassendste  Kanzleiordnung  des  Nassauischen  Hauses
Walramischen  Stammes"  von  1599,  die  das  gesamte  17.Jahrhundert,  auch  während
der  Reunionszeit,  zumindest  de  jure  in  Geltung  blieb111;  sodann  die  überhaupt  erste
Waldordnung  Nassau-Saarbrückens  aus  dem  Jahre  1603112;  und  schließlich  noch  die
Kirchenordnung  von  1617'13  und  die  nassau-saarbrückische  "Konfirmitätsordnung"
aus  dem  gleichen  Jahr114 117.  Das  blieben  allerdings  nur  ganz  punktuelle  ordnungspolitische
  Versuche  ohne  tiefergehenden  strukturellen  Zusammenhang.  Die  nassauusingische
  Vormünderin  knüpfte  dann  im  Frühjahr  1728  dort  an,  "wo  Ludwig  [II.]
1629  stehengeblieben  war";  denn:  "ein  lebensfähiger  Regierungsapparat"  setzte  eine
bestimmte  Größe  des  Territoriums  voraus,  die  erst  durch  den  erneuten  Erbanfall
wieder  gegeben  war,  "so  daß  Nassau-Saarbrücken  (=das  Gesamthaus,  K.R.)  nach  den
Splitterbesitzungen  des  17.Jh.  erst  zu  Beginn  des  18.Jh.  eine  Staatlichkeit  entwickeln
konnte""5.  Damit  hinkte  Nassau-Saarbrücken  über  ein  Jahrhundert  hinter  der  allgemeinen
  Entwicklung  der  ohnehin  schon  verspäteten  deutschen  Kleinstaaten  her,
deren  "ernsthaft  begonnenen  Versuche  zur  Herrschaftsintensivierung"  in  die  zweite
Hälfte  des  16.Jahrhunderts  fielen"6.  Was  waren  die  Motive  für  die  absolutistische
Ordnungsmitiative  der  nassau-usingischen  Vormundschaft?
Allein  schon  die  Erbanfälle,  die  zwischen  1721  und  1728  die  einzelnen,  verstreuten
Landesteile  unter  nassau-usingische  Verwaltung  brachten,  setzten  die  Vormünderin
unter  einen  ganz  erheblichen  Leistungs-  und  Erwartungsdruck.  Wenn  die  Fürstin
auch  "die  Gunst  der  Lage"  nicht  auszunutzen  verstand  und  1735  eine  erneute  Teilung
in  eine  Usinger  und  eine  Saarbrücker  Linie  veranlaßte"7,  so  war  doch  im  Frühjahr
1728  durch  die  Übernahme  der  linksrheinischen  Landesteile  eine  Situation  entstan¬""

  Demandt,  Hessen,  S.428.
111  Zur  Kanzleiordnung  Graf  Ludwigs  II.  von  1599  vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.4ff.
(zit.S.5),  der  den  "Gebietszuwachs"  durch  den  Erbanfall  eines  Viertels  der  weilburgischen  Besitzungen
  i.J.  1597  als  "bestimmend"  für  den  Erlaß  der  Kanzleiordnung  ansieht.  Bei  der  nassau-usingischen
  Herrschaftsübemahme  war  die  Kanzleiordnung  nicht  mehr  in  Kraft  (s.o.  im  Text  nach  dem
Schmoll-Bericht).
113  Vgl.  zur  Waldordnung  von  1603,  die  1619  erneuert  wurde,  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.50;  bei
Köllner,  Land,  findet  sich  kein  Hinweis  auf  diese  Ordnung,  vgl.  auch  Sittel,  Sammlung,  S.95f.;  von
der  Aufsicht  des  Oberforstmeisters  blieben  jedoch  die  Städte  verschont,  vgl.  das  Gutachten  der
Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  2.9.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.54-63.
113  Vgl.  dazu  Herrmann,  Quellen,  S.9  u.38.
114  Vgl.  dazu  Herrmann,  "Konfirmitätsordnung”,  S.33-53.
1,5  Geck,  Fürstentum,  S.29f.
"fi  Vgl.  Schmidt,  Agrarkontiikte,  S.39  mit  der  weiterführenden  Literatur.
117 Vgl.  Demel,  Hessen,  S.431.

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