Zentralisation blieben "eine Episode", denn bereits 1629 wurde erneut unter drei
verschiedenen Linien geteilt110. Dennoch diente die kurzzeitige Herrschaftszentralisation
als Movens für die ersten Ansätze einer Temtorialisieiungspolitik. Aus der
Regierungszeit Graf Ludwigs II. stammen einige wegweisende Verordnungen:
Einmal "die bis dahin umfassendste Kanzleiordnung des Nassauischen Hauses
Walramischen Stammes" von 1599, die das gesamte 17.Jahrhundert, auch während
der Reunionszeit, zumindest de jure in Geltung blieb111; sodann die überhaupt erste
Waldordnung Nassau-Saarbrückens aus dem Jahre 1603112; und schließlich noch die
Kirchenordnung von 1617'13 und die nassau-saarbrückische "Konfirmitätsordnung"
aus dem gleichen Jahr114 117. Das blieben allerdings nur ganz punktuelle ordnungspolitische
Versuche ohne tiefergehenden strukturellen Zusammenhang. Die nassauusingische
Vormünderin knüpfte dann im Frühjahr 1728 dort an, "wo Ludwig [II.]
1629 stehengeblieben war"; denn: "ein lebensfähiger Regierungsapparat" setzte eine
bestimmte Größe des Territoriums voraus, die erst durch den erneuten Erbanfall
wieder gegeben war, "so daß Nassau-Saarbrücken (=das Gesamthaus, K.R.) nach den
Splitterbesitzungen des 17.Jh. erst zu Beginn des 18.Jh. eine Staatlichkeit entwickeln
konnte""5. Damit hinkte Nassau-Saarbrücken über ein Jahrhundert hinter der allgemeinen
Entwicklung der ohnehin schon verspäteten deutschen Kleinstaaten her,
deren "ernsthaft begonnenen Versuche zur Herrschaftsintensivierung" in die zweite
Hälfte des 16.Jahrhunderts fielen"6. Was waren die Motive für die absolutistische
Ordnungsmitiative der nassau-usingischen Vormundschaft?
Allein schon die Erbanfälle, die zwischen 1721 und 1728 die einzelnen, verstreuten
Landesteile unter nassau-usingische Verwaltung brachten, setzten die Vormünderin
unter einen ganz erheblichen Leistungs- und Erwartungsdruck. Wenn die Fürstin
auch "die Gunst der Lage" nicht auszunutzen verstand und 1735 eine erneute Teilung
in eine Usinger und eine Saarbrücker Linie veranlaßte"7, so war doch im Frühjahr
1728 durch die Übernahme der linksrheinischen Landesteile eine Situation entstan¬""
Demandt, Hessen, S.428.
111 Zur Kanzleiordnung Graf Ludwigs II. von 1599 vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.4ff.
(zit.S.5), der den "Gebietszuwachs" durch den Erbanfall eines Viertels der weilburgischen Besitzungen
i.J. 1597 als "bestimmend" für den Erlaß der Kanzleiordnung ansieht. Bei der nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme war die Kanzleiordnung nicht mehr in Kraft (s.o. im Text nach dem
Schmoll-Bericht).
113 Vgl. zur Waldordnung von 1603, die 1619 erneuert wurde, Ruppersberg, Grafschaft II, S.50; bei
Köllner, Land, findet sich kein Hinweis auf diese Ordnung, vgl. auch Sittel, Sammlung, S.95f.; von
der Aufsicht des Oberforstmeisters blieben jedoch die Städte verschont, vgl. das Gutachten der
Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin, Saarbrücken 2.9.1733: LA SB 22/2866, fol.54-63.
113 Vgl. dazu Herrmann, Quellen, S.9 u.38.
114 Vgl. dazu Herrmann, "Konfirmitätsordnung”, S.33-53.
1,5 Geck, Fürstentum, S.29f.
"fi Vgl. Schmidt, Agrarkontiikte, S.39 mit der weiterführenden Literatur.
117 Vgl. Demel, Hessen, S.431.
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