Kompetenzbereich, es ging aber dabey laulicht her, weil kein Reglement vorgeschrieben
war und die drei Gerichtspersonen aus jeder Stadt zum Schaden der
Bürgerschaft gar leicht zu allem ja sag(t)enWi. Es gab keine klare Zollordnung,
wodurch eine große Ungleichheit herrschte; auch für die Getränkesteuer war keine
Verordnung vorhanden. Die Fronen, die z.T. in Naturalien, z.T. in Form einer Geldabgabe
geleistet wurden, waren nicht klar reguliert. Hinsichtlich der Haushaltung
über Heu und Früchte hatte unter nassau-ottweilerischer Verwaltung niemand auf die
richtige Verrechnung gesehen usw. - kurzum: Die neue Herrschaft fand den linksrheinischen
Landesteil in einem Zustand vor, in dem alle gute Ordnungjen] ausser
Acht gelassen worden war103 104. Das sogenannte Zeitalter des 'klassischen' Absolutismus
schien an der Grafschaft Nassau-Saarbrücken spurlos vorüber gegangen zu
sein105: Die 'lange Dauer' des Dreißigjährigen Krieges, der beinahe nahtlose Anschluß
der französischen Reunionszeit und die relativ raschen Regierungswechsel nach dem
Frieden von Rijswijk bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme ließen den
geordneten Auf- und Ausbau eines absolutistischen Herrschaftssystems überhaupt
nicht zu106. Fürstin Charlotte Amalie stand nun unter emem doppelten Leistungs- und
Erwartungsdruck: Sie hatte sich nicht nur dem "Geist der sich ankündigenden
Aufklärung" zu stellen107, sie mußte mit dem Aufbau eines absolutistischen Regimes
überhaupt erst die Voraussetzung für eine rationale Reformpolitik schaffen. Diese
Doppelung eines Neuanfangs verlieh der Usmger Herrschaftsübemahme ihren so
tiefgreifenden Zäsurcharakter.
Der Erbfall an das Haus Nassau-Usingen im Jahre 1728 "bot endlich, wenn auch in
kleinem Rahmen, die Möglichkeit, ein Regierungssystem zu entwickeln"108. Eine
durchaus vergleichbare Situation hatte bereits gut hundert Jahre vorher bestanden:
Unter Graf Ludwig waren sogar alle Besitzungen des walramischen Stammes, also
auch die nassau-weilburgischen Gebiete, in einer Hand vereinigt109. Aber diese
territoriale Vereinigung von 1605 bis 1627 und die damit verbundene Verwaltungs-Berichte,
den vom 4.u. 18.Mai 1731, zusammengezogen.
103 Schmoll-Bericht, Jugenheim 4.Mai 1731: LA SB 22/2461, fol.löf. (zit.16); vgl. auch hierzu den mit
dem Original nicht übereinstimmenden Abdruck bei Köllner, Städte I, S.339.
104 Vgl. den Schmoll-Bericht, Jugenheim 4.Mai 1731: LA SB 22/2461, fol 29-52 (zit.28v. u 52r.).
105 Einen ähnlichen Befund lieferte unser Vergleich der beiden Huldigungen von 1724 u. 1728, s.o.
Kap.I.la).
Diese These findet sich nicht explizit in der landesgeschichtlichen Literatur; Hinweise finden sich bei
Scherer, Langemeindeverwaltung, S.165ff., danach Blickle, Deutsche Untertanen, S.46f; korrekterweise
ließe sich die These nur durch eine eingehende Analyse des nassau-saarbrückischen
Herrschaftssystems im 17. und frühen 18.Jahrhundert prüfen, die bislang noch nicht geleistet wurde.
1,17 Zum "Geist der Aufklärung" als Erklärungszusammenhang für die "Rationaliserung des Staatsbetriebes"
im ersten Drittel des 18.Jahrhunderts am Beispiel von Brandenburg-Preußen vgl. Birtsch,
Friedrich Wilhelm L, S.87-102, zit.S. 102.
I0* Geck, Fürstentum, S.7.
109 Vgl. Köllner, Land, S.306ff. Ruppersberg, Grafschaft II, S.38ff.
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