Full text : Obrigkeit und Untertanen

Kompetenzbereich,  es  ging  aber  dabey  laulicht  her,  weil  kein  Reglement  vorgeschrieben
  war  und  die  drei  Gerichtspersonen  aus  jeder  Stadt  zum  Schaden  der
Bürgerschaft  gar  leicht  zu  allem  ja  sag(t)enWi.  Es  gab  keine  klare  Zollordnung,
wodurch  eine  große  Ungleichheit  herrschte;  auch  für  die  Getränkesteuer  war  keine
Verordnung  vorhanden.  Die  Fronen,  die  z.T.  in  Naturalien,  z.T.  in  Form  einer  Geldabgabe
  geleistet  wurden,  waren  nicht  klar  reguliert.  Hinsichtlich  der  Haushaltung
über  Heu  und  Früchte  hatte  unter  nassau-ottweilerischer  Verwaltung  niemand  auf  die
richtige  Verrechnung  gesehen  usw.  -  kurzum:  Die  neue  Herrschaft  fand  den  linksrheinischen
  Landesteil  in  einem  Zustand  vor,  in  dem  alle  gute  Ordnungjen]  ausser
Acht  gelassen  worden  war103 104.  Das  sogenannte  Zeitalter  des  'klassischen'  Absolutismus
  schien  an  der  Grafschaft  Nassau-Saarbrücken  spurlos  vorüber  gegangen  zu
sein105:  Die  'lange  Dauer'  des  Dreißigjährigen  Krieges,  der  beinahe  nahtlose  Anschluß
der  französischen  Reunionszeit  und  die  relativ  raschen  Regierungswechsel  nach  dem
Frieden  von  Rijswijk  bis  zur  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  ließen  den
geordneten  Auf-  und  Ausbau  eines  absolutistischen  Herrschaftssystems  überhaupt
nicht  zu106.  Fürstin  Charlotte  Amalie  stand  nun  unter  emem  doppelten  Leistungs-  und
Erwartungsdruck:  Sie  hatte  sich  nicht  nur  dem  "Geist  der  sich  ankündigenden
Aufklärung"  zu  stellen107,  sie  mußte  mit  dem  Aufbau  eines  absolutistischen  Regimes
überhaupt  erst  die  Voraussetzung  für  eine  rationale  Reformpolitik  schaffen.  Diese
Doppelung  eines  Neuanfangs  verlieh  der  Usmger  Herrschaftsübemahme  ihren  so
tiefgreifenden  Zäsurcharakter.
Der  Erbfall  an  das  Haus  Nassau-Usingen  im  Jahre  1728  "bot  endlich,  wenn  auch  in
kleinem  Rahmen,  die  Möglichkeit,  ein  Regierungssystem  zu  entwickeln"108.  Eine
durchaus  vergleichbare  Situation  hatte  bereits  gut  hundert  Jahre  vorher  bestanden:
Unter  Graf  Ludwig  waren  sogar  alle  Besitzungen  des  walramischen  Stammes,  also
auch  die  nassau-weilburgischen  Gebiete,  in  einer  Hand  vereinigt109.  Aber  diese
territoriale  Vereinigung  von  1605  bis  1627  und  die  damit  verbundene  Verwaltungs-Berichte,

  den  vom  4.u.  18.Mai  1731,  zusammengezogen.
103  Schmoll-Bericht,  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol.löf.  (zit.16);  vgl.  auch  hierzu  den  mit
dem  Original  nicht  übereinstimmenden  Abdruck  bei  Köllner,  Städte  I,  S.339.
104  Vgl.  den  Schmoll-Bericht,  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol  29-52  (zit.28v.  u  52r.).
105  Einen  ähnlichen  Befund  lieferte  unser  Vergleich  der  beiden  Huldigungen  von  1724  u.  1728,  s.o.
Kap.I.la).
Diese  These  findet  sich  nicht  explizit  in  der  landesgeschichtlichen  Literatur;  Hinweise  finden  sich  bei
Scherer,  Langemeindeverwaltung,  S.165ff.,  danach  Blickle,  Deutsche  Untertanen,  S.46f;  korrekterweise
  ließe  sich  die  These  nur  durch  eine  eingehende  Analyse  des  nassau-saarbrückischen
Herrschaftssystems  im  17.  und  frühen  18.Jahrhundert  prüfen,  die  bislang  noch  nicht  geleistet  wurde.
1,17  Zum  "Geist  der  Aufklärung"  als  Erklärungszusammenhang  für  die  "Rationaliserung  des  Staatsbetriebes"
  im  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  am  Beispiel  von  Brandenburg-Preußen  vgl.  Birtsch,
Friedrich  Wilhelm  L,  S.87-102,  zit.S.  102.
I0*  Geck,  Fürstentum,  S.7.
109  Vgl.  Köllner,  Land,  S.306ff.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.38ff.
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