Full text : Obrigkeit und Untertanen

"Auch  während  des  1.Drittels  des  18.Jahrhunderts  waren  die  politischen  Umstände
in  der  Grafschaft  Saarbrücken  nicht  günstig  für  den  Neuaufbau  einer  leistungsfähigen
  Verwaltungs-  und  Gerichtsorganisation"98.  Die  lange  Abwesenheit  des  Grafen
Ludwig  Kraft  während  des  spanischen  Erbfolgekrieges  hätte  zwar  eine  straff
organisierte  Verwaltung  erforderlich  gemacht,  zu  der  es  allerdings  nicht  kam,  weil
das  Land  "nach  der  langen  französischen  Besetzung  wirtschaftlich  und  finanziell
zerrüttet  war".  Sein  Nachfolger,  Karl  Ludwig,  dessen  Regierungszeit  ohnehin  nur
zehn  Jahre,  von  1713  bis  1723,  währte,  war  wiederum  "von  seiner  Persönlichkeit  her
weniger  dazu  geeignet,  den  Wiederaufbau  von  Justiz  und  Verwaltung  voranzutreiben".
  Graf  Friedrich  Ludwig,  dem  letzten  Grafen  vor  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme,
  war  trotz  des  Erbanfalls  von  1721  der  Aufbau  eines  leistungsfähigen
  Verwaltungsapparates  ebenfalls  nicht  vergönnt,  was  "wohl  einmal  an  seinem
hohen  Alter"  lag  (der  Graf  war  bei  der  Herrschaftsübernahme  der  Grafschaft  Saarbrücken
  bereits  73  Jahre  alt)  und  zum  andern  an  den  "bedeutende(n)  Aufgaben  und
Auseinandersetzungen  mit  (den)  Grenznachbam",  die  sich  u.a.  aus  der  Übernahme
des  nassauischen  Senionats  ergaben  und  in  seinen  letzten  Lebensjahren  "seine  ganze
Energie  und  Schaffenskraft  in  Anspruch  nahmen"99.
Als  nun  die  nassau-usingische  Herrschaft  im  Frühjahr  1728  das  linksrheinische
Territorium  in  Besitz  nahm,  war  sie  erstaunt  über  das  Chaos,  das  hier  herrschte100:
Die  fürstliche  Kanzlei,  die  für  Justiz-,  Verwaltungs-  und  Finanzsachen  zuständig  war
und  der  lediglich  die  beiden  Regierungsräte  Schmitt  und  Stutz  vorstanden,  konnte
ihre  Geschäfte  nicht  ordnungsgemäß  führen,  weil  keine  Kanzleiordnung  vorhanden
war,  keine  Registratur  gehalten  wurde  und  der  Regierungsrat  Johannes  Stutz  eine
maniere  despotique  an  den  Tag  legte  und  dadurch  Anlaß  zu  ständigen  Streiereien
gab101.  Das  'Polizeiwesen'  in  den  beiden  Städten  Saarbrücken  und  St.Johann  war  in
einem  miserablen  Zustand,  dessen  Ursache  zum  guten  Teil  auf  die  Streitigkeiten
zwischen  Stutz  und  dem  städtischen  Oberschultheiß  Zeisig  zurückging,  wodurch
nichts  alß  Factionen  unter  denen  Bürgerschaften  entstanden  und  alle  gute  Ordnung
gleichsam  zerstört  wurde102.  Das  gemeinsame  Stadtgericht  hatte  zwar  seinen  eigenen

Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  119.
99  Ebd.,S.120f.
I(X'  Vgl.  zum  Folgenden  den  Bericht  des  Jugenheimer  Amtmanns  Wolfgang  Henrich  Schmoll  über  den
statum  ecclesiasticum,  politicum  et  oeconomicum  der  Grafschaft  Saarbrücken  (künftig:  Schmoll-Bericht),
  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol.l  -52;  der  Jugenheimer  Amtmann  hatte  von  der
nassau-usingischen  Fürstin  den  Auftrag,  zusammen  mit  dem  Usinger  Rentmeister  Henke  über  den
linksrheinischen  Landesteil  zu  berichten;  der  Usinger  Rentmeister  war  aber  gerade  abwesend,  so  daß
Schmoll  allein  Bericht  erstattete  (ebd.,  fol.l).
101  Ebd.,  fol.8-11  (zit.lOv.);  zur  fürstlichen  Kanzlei  und  ihrem  Zuständigkeitsbereich  vgl.  Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation,  S.124  u.  S.127.
102  Schmoll-Bericht,  Jugenheim  4.Mai  1731:  LA  SB  22/2461,  fol.l  lf.  (zit,12r.);  der  angeblich  wörtliche
Abdruck  des  Schmoll-Berichts  bezüglich  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  bei  Köllner
deckt  sich  nicht  mit  dem  Original  (Städte  I,  S.339ff.,  hier  S.342);  offenbar  hat  Köllner  beide  Schmoll-59

            
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