Full text : Obrigkeit und Untertanen

spezifische  Affmtät  zwischen  Kalvinismus  und  Aufklärung90.  Durch  das  völlige
Fehlen  von  Landständen  und  der  damit  gegebenen  direkten  Nähe  des  Herrschers  zu
semen  Untertanen  schienen  in  Nassau-Saarbrücken  ohnehin  die  Rahmenbedingungen
günstig  für  eine  aufgeklärte  Reformpolitik  im  Schutze  der  Reichsverfassung.
Gemeinhin  gilt  der  Aufbau  des  landesherrlichen  Absolutismus  als  entscheidende
"Voraussetzung  für  alle  Modernisierungsmaßnahmen"91,  und  gemeinhin  heißt  es,
"daß  1648  ein  neues  Kapitel  deutscher  Gechichte  begann":  "Eine  effektive  Bürokratie
  und  eine  schlagkräftige  Armee  schienen  das  Gebot  der  Stunde.  Aus  dieser  doppelten
  Notwendigkeit  erwuchs  der  Absolutismus  des  deutschen  Fürstenstaates"92.  In
unserer  Gegend  endete  der  Dreißigjährige  Krieg  jedoch  nicht  im  Jahre  1648.  Hier
setzte  nun,  bedingt  durch  die  Grenzlage,  eine  landesgeschichtliche  Sonderentwicklung
  ein,  die  den  geordneten  Aufbau  eines  absolutistischen  Herrschaftssystems
ungemein  erschwerte,  ja  eigentlich  unmöglich  machte.  Für  die  Geschichte  des
Landes  an  der  Saar  spielte  Frankreich  nämlich  "die  bestimmende  Rolle":  Nicht  mit
dem  Westfälischen  Frieden,  sondern  erst  mit  dem  Pyrenäenfrieden  zwischen  Frankreich
  und  Spanien  von  1659  und  mit  dem  Frieden  von  Vincennes  zwischen  Frankreich
  und  Lothringen  von  1661  endeten  hier  die  Kampfhandlungen,  und  "bis  zur  Defacto-Wiederherstellung
  des  nassauischen  Gebietes  sollte  es  1670  werden"93.  Bereits
zwei  Jahre  später  besetzten  erneut  französische  Truppen  das  Land94,  und  schon  bald
darauf  fand  das  Vordringen  Frankreichs  nach  Osten  seinen  vorläufig  krönenden
Abschluß  in  einer  rund  zwanzigjährigen  Herrschaft  über  die  'Saarprovinz'  während
der  Reunionszeit  unter  König  Ludwig  XIV95.  In  dieser  Zeit  drückte  Frankreich  die
angestammten  Landesherm  zu  "Mediatisierten"  herab,  indem  es  ihnen  ihre  alten
Rechte  beschnitt  und  die  Verfügungsgewalt  über  ihre  Untertanen  entzog;  im  Rechtswesen
  waren  bezeichnenderweise  die  französischen  Eingriffe  am  stärksten  gewesen96.
  Wenn  auch  alle  Maßnahmen  Frankreichs  "vom  Standpunkt  eines  staatlichen
Absolutismus"  erfolgten,  so  blieb  die  französische  Herrschaft  doch  nur  ein  Zwischenspiel
  ohne  tiefergehenden  Einfluß  auf  die  Verwaltung  des  Landes97.  Erst  nach
der  Wiedereinsetzung  der  alten  Gewalten  infolge  des  Friedens  von  Rijswijk  1697
konnte  man  an  den  geordneten  Aufbau  eines  politischen  Systems  denken.  Aber:

9(1  Die  Forschung  differenziert  hier  m.E.  zuwenig  zwischen  kalvinistischen  u.  lutherischen  Herrschern,
vgl.  etwa  van  Dülmen,  Kultur  Bd.lll,  S.  173ff.  oder  Möller,  Vernunft,  S.71  ff.;  beispielhalft  Press,
Calvinismus,  passim.
91  Weis,  Absolutismus,  S.38.
93 Press,  Reich,  S.  157.
93  Vgl.  zu  der  für  das  Land  an  der  Saar  modifizierten  Einteilung  des  Dreißigjährigen  Krieges  in  drei
Phasen  Herrmann,  Grundlinien,  S.498-506  (zit.S.501  u.  S.505).
94  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.131.
95  Vgl.  dazu  Textor,  Saarprovinz,  S.  1  -76;  ders.,  Entfestigungen;  Kaufmann,  Reunionskammer,  S.1-313.
96  Vgl.  Textor,  "Saarprovinz",  S.32ff.  (zit,  S.32  u.  S.35).
97  Ebd.,  S.48.

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