Full text : Obrigkeit und Untertanen

gleichsam  "dysfunktional"  geworden  wäre64.  Die  nassau-saarbrüekische  Huldigung
von  1728  hatte  -  ganz  im  Gegenteil  -  eine  enorm  wichtige  Funktion:  Sie  sollte  die
Untertanen  der  'Handhabung  bei  Recht  und  Gerechtigkeit'  versichern.  Die  rationale
Rechtsversicherung  dieser  Huldigung  erinnert  in  frappierender  Weise  an  den
rechtlich-politischen  Charakter  mittelalterlicher  Huldigungen  mit  ihrer  Anbindung  an
das  Ding65.  Ob  und  inwieweit  damit  auch  -  direkt  oder  indirekt  -  das  mittelalterliche
Herrschaftsverhältnis  einer  wechselseitigen  Verpflichtung,  einer  'mutua  obligatio'
zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  wiederbelebt  wurde,  werden  wir  im  folgenden
sehen66.  Wenn  die  Huldigung  sich  wirklich  als  "Verfassung  in  actu"  begreifen  läßt,
was  heißen  soll,  "daß  im  aktuellen  Vollzug  der  Huldigung,  im  Huldigungsakt  selbst,
die  Verfassung  des  betreffenden  Herrschaftsverbandes  aktualisiert,  erneuert  und
fortgeschneben  wurde"67,  dann  stellt  sich  in  unserem  Fall  die  Frage  nach  dem  konkreten
  Inhalt  des  ’Verfassungs'-Versprechens  der  'Handhabung  bei  Recht  und
Gerechtigkeit',  die  Frage  also  nach  der  Politik  der  nassau-usingischen  Vormundschaft.

b) Zur  absolutistischen  Ordnungs-  und  Reforminitiative  der  Fürstin  Charlotte  Amalie
Die  mit  der  nassau-usingischen  Herrsehaftsübemahme  eingeleitete  Rationalisierungsmitiative
  markierte  in  der  landesgeschichtlichen  Entwicklung  des  Fürstentums
Nassau-Saarbrücken  eine  tiefgreifende  Zäsur.  Allenthalben  können  wir  in  der  ersten
Hälfte  des  18.Jahrhunderts  durch  die  allmähliche  Verbreitung  frühaufklärerischen
Gedankenguts  eine  zunehmende  Tendenz  zur  "Rationalisierung  des  Staatsbetriebes"
erkennen68.  Damals  bereits  setzte  in  ersten  Ansätzen  jene  Entwicklung  ein,  die  den
Wandel  vom  'klassischen'  zum  'aufgeklärten'  Absolutismus  kennzeichnete69.  Als
'Epochenbegriff  ist  der  Aufgeklärte  Absolutismus  allerdings  vornehmlich  für  die
zweite  Jahrhunderhälfte  reserviert70.  Außerdem  birgt  das  Begriffspaar  'Aufgeklärter
Absolutismus'  in  sich  einen  gewissen  Widerspruch,  verschleiert  es  doch  "das  begrenzte
  Maß  der  in  den  Absolutismus  eingebrachten  Aufklärung  und  suggeriert  eine
Formveränderung  des  Absolutismus,  die  es  nie  gegeben  hat"71.  Wenn  man  nun  die

64  So  die  allzu  unlineare  Entwicklungslinie,  die  Holenstein  in  Anlehnung  an  die  allgemeine  Verfassungsgeschichte
  zeichnet,  ohne  auf  die  'praktische'  Seite  dieses  Rationalisierungsprozesses  zu  sehen
(vgl  Holenstein,  Huldigung  u.  bes.  ders.,  Herrschaftszeremoniell).
65  Vgl,  allgem.  dazu  Holenstein,  Huldigung,  S.147ff.
66  Vgl.  allgem.  dazu  Oestreich,  Idee,  S.  157-178.
67  So  die  Hauptthese  Holensteins,  Huldigung,  hier  S.512f.
68  Butsch,  Friedrich  Wilhelm  I.,  S.89,
69  Aus  der  Fülle  der  Veröffentlichungen  sei  hier  nur  auf  die  jüngsten  Überblicksdarstellungen  mit
Forschungsteilen  verwiesen:  Demel,  Reformstaat,  S.lff.  u.  S.61ff;  Duchhardt,  Absolutismus,  S.l  17ff.
u.  S.202ff.,  Kunisch,  Absolutismus,  S.20ff,  u.  S.172ff.
70  Vgl.  dazu  vor  allem  Aretin,  Einleitung,  S.l  1-51.
71  Birtsch,  Idealtyp,  S.l  2;  zum  prinzipiellen  Widerspruch  von  'Absolutismus'  und  'Aufklärung'  vor  allem
Aretin,  Einleitung,  S.l  1-51;  zur  Einordnung  dieser  nicht  umstrittenen  These  in  den  allgemeinen

54
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.