Full text : Obrigkeit und Untertanen

das  Gottesgnadentum  berufen,  als  kalvinistisch  erzogene  Fürstin  sah  sie  in  dem
Herrscheramt  aber  auch  eine  Last  und  Prüfung  Gottes  zugleich,  der  sie  sich  pflichtbewußt
  zu  'unterziehen'  hatte  und  die  sie  nur  durch  eine  rationale,  innerweltliche
Pflichterfüllung  bewältigen  konnte45.  Letztlich  war  es  wohl  zunächst  einmal  das
kalvinistische  Bekenntnis,  das  die  Fürstin  aus  dem  Hause  Dillenburg  zur  Hinterfragung
  des  traditionalen  Herrschaftsverständnisses  veranlaßte.
Die  konfessionelle  Prägung  war  auch  für  den  zweiten  wichtigen  Punkt  der  Huldigungsvollmacht
  mit  verantwortlich:  die  Vorstellung  der  Fürstin  über  die  künftige
Gestaltung  ihres  Verhältnisses  zu  den  Untertanen.  Die  Tatsache,  daß  sich  die  Vormünderin
  durch  ihren  Revisionsrat  bei  der  Huldigung  vertreten  ließ,  war  an  sich
nichts  Außergewöhnliches;  selbst  im  Personenverbandsstaat  des  Mittelalters  war  es
durchaus  üblich,  "daß  sich  die  Herren  häufiger  durch  einen  Amtmann,  Schultheißen
oder  Meier  vertreten  ließen"46.  Die  Tatsache  jedoch,  daß  Charlotte  Amalie  auch  noch
ihren  Beamten  'cum  facultate  substituendi',  d.h.  mit  der  Möglichkeit,  sich  ersetzen  zu
lassen,  austattete,  verweist  doch  -  gerade  wenn  man  sich  die  vorangegangene  Huldigung
  vor  Augen  hält  -  auf  ein  verändertes,  neues  Verständnis  von  Herrschaftsbeziehungen:
  Fürstin  Charlotte  Amalie  maß  -  ganz  im  Unterschied  etwa  noch  zu
ihrem  Vorgänger  Friedrich  Ludwig  -  dem  für  traditionale  Herrschaftsverhältnisse
geradezu  konstitutiven  Moment  der  Personalität  offenbar  keine  allzu  große  Bedeutung
  mehr  zu.  Sie  entpersonalisierte,  versachlichte,  ja:  sie  rationalisierte  damit  in
gewisser  Weise  ihr  Verhältnis  zu  den  Untertanen.  Nun  könnte  man  sagen,  daß  dies
kein  bewußter  'Traditionsverzicht',  sondern  ein  mehr  oder  weniger  zufälliger,  weil
aus  dem  Erbfall  resultierender  Traditionsverlust'  sei  -  konnte  doch  die  Vormünderin
nicht  in  allen  neuen  Herrschaftsgebieten  persönlich  erscheinen,  und  schon  gar  nicht
in  den  so  weit  gelegenenen  linksrheinischen  Landesteilen.  Es  ist  aber  nicht  allein  das
fehlende  Moment  der  Personalität,  das  uns  auf  eine  zunehmende  Rationalisierung  des
Herrschaftsverhältnisses  verweist.
"Traditionelle  Huldigungsverfahren"  -  so  heißt  es  allgemein  -  "gab  man  auf,  wenn
die  herkömmliche  kollektive  Vereidigung  der  Gesamtuntertanenschaft  durch
ausschußweise  oder  gar  individuelle  Huldigungen  ersetzt  wurden"47.  Und  in  den
linksrheinischen  Landesteilen  wollte  die  Fürstin  die  Huldigung  ja  -  wie  wir  gehört
haben  -  entweder  'per  capuf  der  Vorsteher  oder  'von  allen  und  jeden  Untertanen'
entgegennehmen.  Für  die  rechtsrheinische  Herrschaft  Idstein  fügte  sie  gar  noch
hinzu,  daß  die  Huldigung  auch  durch  einen  Ausschuß  der  Gemeinden  geschehen
könne,  wobei  die  Ausschußmitglieder  dann  fiir  Euch  und  Eure  Mitnachbarn  und

45  Vg],  dazu  nochmals  Weber,  Protestantische  Ethik,  bes.  S.88ff.
46  Holenstein,  Huldigung,  S.436.
47  Ebd.  S.482.

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