Full text : Obrigkeit und Untertanen

darzustellen,  wie  dies  für  das  Zeitalter  des  Absolutismus  so  typisch  war29.  Die  Huldigung
  von  1724  stellte  eine  Mischform  dar,  sie  gehörte  nicht  mehr  dem  Mittelalter,
aber  auch  noch  nicht  der  Zeit  des  Absolutismus  an.  Wie  sah  dies  vier  Jahre  später  bei
der  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  die  Linie  Nassau-Usingen
aus?
Mit  dem  Tod  Friedrich  Ludwigs  am  25.Mai  1728  war,  wie  zu  erwarten,  der  linksrheinische
  Grafenstamm  der  walramischen  Hauptlinie  des  Hauses  Nassau  an  sein
Ende  gelangt.  Alle  Besitzungen  fielen  an  die  Nebenlinie  Nassau-Usingen30.  Der
Gründer  dieser  Linie,  Graf  Walrad,  der  von  1659  bis  1702  regierte  und  dessen  größte
Leistung  die  Erhebung  des  Hauses  Nassau-Saarbrücken  in  den  Reichsfürstenstand  im
Jahre  1688  darstellte,31  hatte  nur  einen  Sohn,  Wilhelm  Heinrich,  der  sich  1706  mit
Charlotte  Amalie,  einer  Prinzessin  von  Nassau-Dillenburg,  vermählte  und  bereits
1718  im  Alter  von  44  Jahren  starb32.  Charlotte  Amalie  übernahm  die  Vormundschaft
über  ihre  beiden  Söhne  Karl  und  Wilhelm  Heinrich,  den  Nachgeborenen,  und  regierte
  zunächst  die  usingischen  Gebiete,  bis  ihr  schließlich  im  Frühjahr  1728  noch
die  idsteinischen,  saarbrückischen  und  ottweilerischen  Lande  zufielen33.  Wichtig  zu
wissen  ist,  daß  die  Regenten  der  Usinger  Linie,  Fürst  Walrad,  Wilhelm  Heinrich  und
seine  Gemahlin  Charlotte  Amalie,  dem  protestantischen  Religionsbekenntnis
angehörten34.  Charlotte  Amalie  verband  darüber  hinaus  als  geborene  Fürstin  von
Nassau-Dillenburg  von  Hause  aus  eine  langjährige  und  tiefverwurzelte  Tradition  mit
dem  reformierten  Glauben.  Das  Haus  Nassau-Dillenburg  war  nämlich  schon  sehr
früh,  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts,  nachdem  die  konfessionelle  Geschlossenheit
der  Wetterauer  Grafen  auseinandergefallen  war,  in  das  kalvinistische  Lager
übergewechselt35.  Damit  kam  nun  in  Nassau-Saarbrücken,  wo  die  evangelischlutherische
  Konfession  laut  den  Bestimmungen  des  Augsburger  Relgionsfriedens
(1555)  und  des  Westfälischen  Friedens  (1648)  als  herrschende  Landesreligion
festgelegt  war,  erstmals  eine  Landesherrschaft  an  die  Macht,  die  nicht  mehr  dem

29  Vgl.  allgem.  zur  Entwicklung  der  Huldigung  vom  Mittelalter  bis  ins  Zeitalter  des  Absolutismus
Holenstein,  Huldigung,  passim.
30  Vgl.  zu  den  Vererbungen  im  nassauischen  Haus  Demandt,  Hessen,  S.372ff.
31  Vgl.  Rudorff,  Erhebung.
32  Zu  den  Grafen  Walrad  und  Wilhelm  Heinrich  vgl.  Geck,  Fürstentum,  $.2-6,
33  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.215.
34  Vgl.  Geck,  Fürstentum,  S.6.
3i  Vgl.  Herrmann,  Reformation,  $.77;  seit  1572  hatte  sich  hier  unter  Graf  Johann  VI.  der  folgenschwere
Übertritt  zum  Calvinismus  angekündigt,  wobei  Einflüsse  aus  der  Pfalz,  die  bereits  1563  kalvinistisch
geworden  war,  und  aus  Holland,  wo  der  Bruder  des  Grafen,  Prinz  Wilhelm  von  Oranien,  1573  den
Konfessionswechsel  vollzog,  eine  große  Rolle  spielten;  hier  sei  nur  auf  die  von  Graf  Johann  VI.
initiierte  Gründung  der  Hohen  Schule  Herbom  erinnert,  die  als  geistiges  Zentrum  und  neben  der
Genfer  Akademie  und  der  von  seinem  Bruder  gegründeten  Universität  Leyden  als  "dritter  europäischer
  Mittelpunkt  des  Calvinismus"  galt(vgl.  Demandt,  Hessen,  $.412-414,  zit.S.413;  zur  Geschichte
der  Hohen  Herbom  vgl.  Menk,  Herbom).

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