Full text : Obrigkeit und Untertanen

Treue  würdig  machen  wird23.  So  sehr  der  Huldigungseid  das  absolutistische  Herrschaftsverhältnis
  widerspiegelt:  hier  die  gehorsamspflichtige  Untertanenschaft  und
dort  die  Gnade  und  Schutz  versprechende  Herrschaft;  so  sehr  verdeutlicht  er  aber
auch,  daß  die  im  Mittelalter  entstandene  "Struktur  der  Wechselseitigkeit  von  Rechten
und  Pflichten  als  Fundament  sämtlicher  Herrschaftsverhältnisse  in  der  altständischen
Gesellschaft"  bis  ins  18.Jahrhundert  hinein  ihren  Bestand  behielt23 24;  vor  allem  der
explizite  Gebrauch  der  altständischen  Kategorien  von  'Schutz  und  Schirm'  zeigt  das
Fortwirken  mittelalterlicher  Grundkategorien25.  Auch  die  Schreibweise  von  recht
(das  klein  und  nicht  groß  geschrieben  wurde)  und  der  damit  verbundene  Bedeutungsgehalt
  im  Sinne  einer  moralischen  und  nicht  eigentlich  rechtlichen  Verpflichtung
  zeigen  an,  daß  damit  noch  nicht  das  neue,  auf  Zweckrationalität  basierende
Recht,  dem  das  staatliche  Rechtsetzungsmonopol  zugrunde  lag,  gemeint  war,  sondern
  noch  das  alte,  ungesetzte  mittelalterliche  Recht,  dem  Herrscher  und  Beherrschte
gleichermaßen  unterworfen  waren26 27.  Der  Kern  der  Huldigung  von  1724,  d.h.  der
Huldigungseid  der  Untertanen  und  die  Gegenversicherung  des  Grafen,  weist  mehr
mittalterliche  als  neuzeitlich-absolutistische  Züge  auf.
Nachdem  die  Untertanen  ihre  Huldigungspflichten  geleistet  hatten,  wobei  einige
frevelhafterweise  ausgeblieben  (waren),  erwies  ihnen  der  Graf  seinen  Dank  und
wiederholte  nochmals  die  Gnadenversicherung;  die  Untertanen  schließlich  baten
Gott,  daß  er  dem  neuen  Landesherm,  der  bereits  im  73.Lebensjahr  stand,  höchstes
Alter  schenke  und  beschlossen  die  Huldigungszeremonie  mit  dem  Ausruf:  Vivat,  es
lebe  Friedrich  Ludwig21.  Gerade  der  Schlußappell  verdeutlicht  nochmals  den  "für
patriarchalische  Abhängigkeitsverhältnisse  charakteristischen  Stellenwert  der
Personalität"  und  unterstreicht  damit  den  insgesamt  traditionalen  Charakter  der
Huldigung  von  172428.  Man  kann  sagen,  daß  diese  Huldigung  noch  an  der  Schnittstelle
  von  Mittelalter  und  Neuzeit  lag:  Sie  enthielt  mittelalterliche  Grundelemente,
wie  das  der  Personalität  oder  der  Mutualität,  ohne  jedoch  den  für  mittelalterliche
Huldigungen  ganz  typischen  Charakter  eines  politischen  Rechtsakts  zu  besitzen;  sie
enthielt  aber  auch  absolutistische  Grundelemente,  wie  die  herrscherliche  Gnadengabe
oder  die  Gehorsamspflichtigkeit  der  Untertanen,  ohne  allerdings  ein  barockes  Fest

23  Bericht  über  die  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  vom
3.Januar  1724:  LA  SB  22/2287,  S.6.
24  Allgem.  dazu  Holenstein,  Huldigung,  S.361  ff.  (zit.S.361)  mit  Verweis  auf  die  enstprechende  Literatur
von  Kern  und  Brunner.
25  Speziell  dazu  vgl.  Oestreich,  Verfassungsgeschichte,  S.20.
26  Vgl.  zum  mittelalterlichen  Rechtsbegriff  und  vor  allem  zur  Schreibweise  als  Indikator  seines  Charakters
  Kern,  Recht,  S.l  lff,  bes.S.23.
27  Bericht  über  die  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  vom
3  Januar  1724:  LA  SB  22/2287,  S.6.
Vgl.  allgem.  zu  den  traditionalen  Elementen  der  Huldigungen  Holenstein,  Herrschaftszeremoniell,
S.23-29  (zit.S.24).

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