Landkassenrechnungen nur aus bloßer Gnade gewährt hatte26 *, die folgenschwere
Antwort: Nicht Gnade ist es, was wir suchen, sondern bloße Justiz reclamiren wir21.
Und der schließlich 1792/93 abgeschlossene Landkassenvergleich war eine Kodifikationsurkunde
ersten Ranges - ganz ähnlich wie die Kanzlei- und Prozeßordnung von
1778, nur mit dem grundlegenden Unterschied, daß er nicht 'von oben' gesetzt,
sondern 'von unten' erzwungen wurde. Unter dem Druck der Revolution im Nachbarland
hatte der Rationalisiemngsprozeß Stadt und Land gleichermaßen erfaßt, wurden
die Verrechtlichungstendenzen des Reformabsolutismus auf breiter Basis gegen
diesen selbst gewendet, um die letzte, nur noch zum Symbol gewordene Bastion des
alten Systems zu zerstören: das Gottesgnadentum. Aber es sollte noch über ein halbes
Jahrhundert dauern, bis die gesellschaftlichen Kräfte ausdrücklich verlangten, das
Gottesgnadentum abzuschaffen. Am 12.0ktober 1848 beantragte eine Minderheit der
preußischen Nationalversammlung die Worte von Gottes Gnaden zu streichen, weil
dieselben an den Absolutismus und an diejenige Zeit erinnern, in welcher der
Grundsatz galt, daß man der von Gott eingesetzten Obrigkeit in allen Stücken unbedingt
Folge leisten müsse26. Hier zeigt sich, wie lange das Zeitalter des Absolutimus
m den Köpfen noch fortwirkte: Erst 1848 sollte es endgültig beseitigt werden29 *. Der
Beschluß der preußischen Revolutionäre wurde mit 217 gegen 134 Stimmen angenommen
- allerdings um den Preis, daß der preußische König, Friedrich Wilhelm
IV., jetzt ganz auf die Seite der Gegenrevolution überwechselte und zur Niederschlagung
der Revolution ausholte20. Man kann darüber spekulieren, ob die Beibehaltung
des Titels 'von Gottes Gnaden' im Revolutionsjahr 1848 wirklich bloß eine "Geste
gewesen (wäre), die kernen politischen Flurschaden verursacht und das Verfassungswerk
in seiner Substanz nicht in Frage gestellt hätte"31. Wenn man sich jedoch die
Geschichte des Gottesgnadentums seit dem Mittelalter vergegenwärtigt, dann muß
man erkennen, daß 'Gottesgnadentum' und 'Konstitution' vom Prinzip her unvereinbar
waren32: Willkürliche Gnade und rationales Recht vertrugen sich einfach nicht,
eme 'Konstitution', die durch rationales Aushandeln zwischen Obrigkeit und Untertanen
zustande kam, konnte nicht noch der 'Gnade' des Herrschers, also gewissermaßen
willkürlicher Änderung unterworfen werden33. Das hatte man in Deutschland bereits
26 Vgl. das Dekret Fürst Ludwigs für die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann, Karlsbrunn
5.Oktober 1789: LA SB 22/2851, fol.207v.
27 Vgl. die Petition der zur Grafschaft Saarbrücken gehörigen Städte und Dörfer an die Saarbrücker
Regierung, Saarbrücken 22.November 1791: LA SB 22/3038, fol.36 u.58.
21 Zit. nach Kern, Gottesgnadentum, S.140/Anm.260; ausführlich zum Kontext: Blasius, Friedrich
Wilhelm IV., S.589-607.
29 Vgl. allgem. zu dieser in der letzten Zeit wieder häufiger diskutierten These des Weiterwirkens
absolutistischer Tendenzen bis 1848: Nolte, Gememdebürgertum.
50 Vgl. Blasius, Friedrich Wilhelm IV., S.602ff.
31 Ebd., S.606.
32 Vgl. dazu nochmals Kern, Gottesgnadentum.
33 Vgl. Ebel, Willkür.
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