Full text : Obrigkeit und Untertanen

Landkassenrechnungen  nur  aus  bloßer  Gnade  gewährt  hatte26 *,  die  folgenschwere
Antwort:  Nicht  Gnade  ist  es,  was  wir  suchen,  sondern  bloße  Justiz  reclamiren  wir21.
Und  der  schließlich  1792/93  abgeschlossene  Landkassenvergleich  war  eine  Kodifikationsurkunde
  ersten  Ranges  -  ganz  ähnlich  wie  die  Kanzlei-  und  Prozeßordnung  von
1778,  nur  mit  dem  grundlegenden  Unterschied,  daß  er  nicht  'von  oben'  gesetzt,
sondern  'von  unten'  erzwungen  wurde.  Unter  dem  Druck  der  Revolution  im  Nachbarland
  hatte  der  Rationalisiemngsprozeß  Stadt  und  Land  gleichermaßen  erfaßt,  wurden
die  Verrechtlichungstendenzen  des  Reformabsolutismus  auf  breiter  Basis  gegen
diesen  selbst  gewendet,  um  die  letzte,  nur  noch  zum  Symbol  gewordene  Bastion  des
alten  Systems  zu  zerstören:  das  Gottesgnadentum.  Aber  es  sollte  noch  über  ein  halbes
Jahrhundert  dauern,  bis  die  gesellschaftlichen  Kräfte  ausdrücklich  verlangten,  das
Gottesgnadentum  abzuschaffen.  Am  12.0ktober  1848  beantragte  eine  Minderheit  der
preußischen  Nationalversammlung  die  Worte  von  Gottes  Gnaden  zu  streichen,  weil
dieselben  an  den  Absolutismus  und  an  diejenige  Zeit  erinnern,  in  welcher  der
Grundsatz  galt,  daß  man  der  von  Gott  eingesetzten  Obrigkeit  in  allen  Stücken  unbedingt
  Folge  leisten  müsse26.  Hier  zeigt  sich,  wie  lange  das  Zeitalter  des  Absolutimus
m  den  Köpfen  noch  fortwirkte:  Erst  1848  sollte  es  endgültig  beseitigt  werden29 *.  Der
Beschluß  der  preußischen  Revolutionäre  wurde  mit  217  gegen  134  Stimmen  angenommen
  -  allerdings  um  den  Preis,  daß  der  preußische  König,  Friedrich  Wilhelm
IV.,  jetzt  ganz  auf  die  Seite  der  Gegenrevolution  überwechselte  und  zur  Niederschlagung
  der  Revolution  ausholte20.  Man  kann  darüber  spekulieren,  ob  die  Beibehaltung
des  Titels  'von  Gottes  Gnaden'  im  Revolutionsjahr  1848  wirklich  bloß  eine  "Geste
gewesen  (wäre),  die  kernen  politischen  Flurschaden  verursacht  und  das  Verfassungswerk
  in  seiner  Substanz  nicht  in  Frage  gestellt  hätte"31.  Wenn  man  sich  jedoch  die
Geschichte  des  Gottesgnadentums  seit  dem  Mittelalter  vergegenwärtigt,  dann  muß
man  erkennen,  daß  'Gottesgnadentum'  und  'Konstitution'  vom  Prinzip  her  unvereinbar
  waren32:  Willkürliche  Gnade  und  rationales  Recht  vertrugen  sich  einfach  nicht,
eme  'Konstitution',  die  durch  rationales  Aushandeln  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen
  zustande  kam,  konnte  nicht  noch  der  'Gnade'  des  Herrschers,  also  gewissermaßen
willkürlicher  Änderung  unterworfen  werden33.  Das  hatte  man  in  Deutschland  bereits

26  Vgl.  das  Dekret  Fürst  Ludwigs  für  die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann,  Karlsbrunn
5.Oktober  1789:  LA  SB  22/2851,  fol.207v.
27  Vgl.  die  Petition  der  zur  Grafschaft  Saarbrücken  gehörigen  Städte  und  Dörfer  an  die  Saarbrücker
Regierung,  Saarbrücken  22.November  1791:  LA  SB  22/3038,  fol.36  u.58.
21  Zit.  nach  Kern,  Gottesgnadentum,  S.140/Anm.260;  ausführlich  zum  Kontext:  Blasius,  Friedrich
Wilhelm  IV.,  S.589-607.
29  Vgl.  allgem.  zu  dieser  in  der  letzten  Zeit  wieder  häufiger  diskutierten  These  des  Weiterwirkens
absolutistischer  Tendenzen  bis  1848:  Nolte,  Gememdebürgertum.
50  Vgl.  Blasius,  Friedrich  Wilhelm  IV.,  S.602ff.
31  Ebd.,  S.606.
32  Vgl.  dazu  nochmals  Kern,  Gottesgnadentum.
33  Vgl.  Ebel,  Willkür.

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