Full text : Obrigkeit und Untertanen

allein  den  Städten  Vorbehalten:  Sie  besaßen  hier  -  wie  in  so  vielem  anderen  auch  -
eine  Vorreiterrolle.
Die  Entwicklung  des  Privilegienstreits  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann
zeigt  sehr  schön,  wann  und  auf  welche  Weise  der  von  der  Herrschaft  eingeleitete
Rationalisierungsprozeß  'unten',  d.h.  bei  den  Bürgern  ankam.  In  der  ersten
Jahrhunderthälfte  -  wir  haben  es  gesagt  -  hinterließ  der  gerade  erst  eingeführte  neue
Rechtsbegriff  noch  keinerlei  Spuren  in  den  Städten,  für  die  Bürger  waren  die  städtischen
  Privilegien  nach  wie  vor  eine  'Gnadengabe'  der  Herrschaft.  Auch  unter  der
Regierung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  wurden  die  Privilegien  als  'Gnade'  des  Landesherm
  und  nicht  als  'Recht'  der  Städte  angesehen.  Das  lag  daran,  daß  sich  erst
während  der  Herrschaft  Wilhelm  Heinrichs  der  eigentliche  Charakter  des  städtischen
Privilegienstreits  als  eines  Widerstandes  gegen  die  Politik  der  'guten  Polizey',  d.h.  als
eines  Kampfes  zwischen  'Autonomie'  und  'Polizey'21,  herauszukristallisieren  begann;
und  die  Politik  der  'guten  Polizey',  die  erst  unter  Wilhelm  Heinrich  so  recht  zum
Durchbruch  gelang,  bewegte  sich  anfangs  noch  "solange  und  soweit  im  'rechts’-freien
Raum,  als  der  altherkömmliche  Begriff  des  'Rechts'  lebendig  blieb";  erst  ganz  allmählich
  reifte  nämlich  die  Vorstellung  heran,  "daß  das  Recht  grundsätzlich  ein
Produkt  der  Gesetzgebung  sei  und  diese  dem  Monarchen  zustehe"22.  Während  der
Regierungszeit  Wilhelm  Heinrichs  bestand  noch  diese  für  die  frühneuzeitliche
Rechts-  und  Verfassungsgeschichte  so  bedeutsame  und  charakteristische  "Ambivalenz
  zwischen  Recht  und  Polizei",  die  noch  nicht  zum  gänzlichen  Durchbruch  des
neuen  Rechtsbegriffs  und  seiner  In-Einssetzung  mit  dem  'Polizeirecht'  führte,  so  daß
die  Bürger  bei  ihrem  Privilegienkampf  auch  noch  nicht  mit  dem  neuen  Recht  operieren
  konnten,  weil  die  Herrschaft  selbst  noch  in  der  so  spannungsgeladenen  "Koexistenz
  und  Konkurrenz  von  Recht  und  Polizei"  gefangen  war23.  Um  1770  und  vor
allem  nach  1780  hatte  sich  dies  jedoch  grundlegend  geändert:  Jetzt  hatte  nicht  nur  die
Herrschaft  das  neue  Recht  auf  nahezu  allen  Feldern  ihrer  Politik  eingeführt  -  ob  das
der  Verwaltungs-  und  Rechtsbereich  oder  die  Forst-  und  Landwirtschaft  war,  überall
zeichnete  sich  die  Reformpolitik  Fürst  Ludwig  durch  einen  wesentlich  höheren  Rationalisierungsgrad
  als  die  seines  Vorgängers  aus;  nein:  jetzt  begann  dieser  'von  oben'
eingeleitete  Rationalisierungsprozeß  'nach  unten'  durchzuschlagen  und  sich  auf  eine
Art  und  Weise  gegen  die  Herrschaft  zu  kehren,  wie  sie  es  sich  gewiß  nicht  vorgestellt
hatte,  wie  es  eigentlich  aber  voraussehbar  war.  Ein  Herrscher  nämlich,  der  die
Rationalisierung  seiner  Politik  so  weit  vorantrieb  wie  Fürst  Ludwig,  rüttelte  dadurch
zugleich  so  sehr  am  Zauber  des  Gottesgnadentums,  daß  er  sich  den  einzigen  Ast
abzusägen  begann,  auf  dem  er  noch  saß.  Daß  dies  nicht  ohne  Rückwirkung  auf  die
Untertanen  bleiben  konnte,  war  eigentlich  abzusehen.  Es  waren  die  Bürger  der

:I  Vgl.  nochmals  allgem.  dazu  Willoweit,  Strukturen.
”  Allgem.  dazu  Ebel,  Gesetzgebung,  S.64.
-3  Allgem.  dazu  Holenstein,  Huldigung,  S.378  u.  S.381.
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