Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  erste  Reaktion  der  Stadt-  und  Landuntertanen  auf  den  reformabsolutistischen
Neuanfang  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft,  der  sich  vor  allem  im  Bereich
des  Forstwesens  niederschlug  und  dort  mit  seinem  allumfassenden  Rationalisierungsanspruch
  Ausdruck  einer  Politik  der  'guten  Polizey'  war,  war  noch  ein  ganz  traditionaler
  und  rückwärtsgewandter  Widerstand  gegen  einen  als  allzu  rasch  empfundenen
  Wandel19.  Der  von  der  Herrschaft  neu  eingeführte  Rechtsbegriff  wurde  von  der
Untertanenschaft,  die  weiterhin  in  ihrer  alten  Vorstellungswelt  gefangen  blieb,  noch
nicht  rezipiert.  Besonders  deutlich  wurde  dieser  Aufprall  zweier  völlig  unterschiedlicher
  Denk-  und  Wertvorstellungen  -  einer  traditionalen  Untertanenmentalität  und
einer  rationalen  Herrschaftspolitik  -  bei  der  Auseinandersetzung  um  die  städtischen
Privilegien,  die  in  vormundschaftlicher  Zeit  von  den  Bürgern  noch  ausdrücklich  als
eine  Gnade  der  Landesherrschaft  angesehen  wurden  und  nicht  als  das,  was  sie
eigentlich  waren:  ein  vollgültiges  und  beständiges  Recht,  das  des  agnatischen  Konsenses
  innerhalb  des  Herrscherhauses  bedurfte20.  Aber  je  weiter  der  Rationalisierungsprozeß
  voranschritt,  desto  deutlicher  hinterließ  er  seine  Spuren  bei  der
Untertanenschaft.  Schon  beim  ersten  Protestfall  der  zweiten  Jahrhunderthälfte  auf
dem  Land,  der  Völklinger  Reichskammergerichtsklage  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich
  aus  dem  Jahre  1766,  zeigte  sich,  daß  die  Untertanen  nicht  mehr  gewillt  waren,
sich  bedingungslos  der  herrschaftlichen  Gnade  zu  unterwerfen;  erst  nachdem  der
Fürst  damit  gedroht  hatte,  20  Völklinger  Bauern  töten  zu  lassen,  unterwarfen  sich  die
Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  dem  fürstlichen  Gnadendekret  und  akzeptierten
wieder  unumwunden  die  herrschaftliche  'Gnade'.  Zehn  Jahre  später,  beim  Austrägalund
  Reichskammergerichtsprozeß  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,
sah  die  Sache  schon  ganz  anders  aus:  Die  eingekerkerten  Rädelsführer  verzichteten
auf  das  ihnen  angebotene  Begnadigungs-Gesuch  an  den  Fürsten,  weil  sie  sich  im
'Recht'  fühlten.  Überhaupt  war  der  rationale  Konfliktaustrag,  den  die  Köllertaler  als
erste  nassau-saarbrückische  Untertanen  über  viele  Jahre  hinweg  in  dieser  Form
durchhielten,  ein  deutliches  Zeichen  für  die  allenthalben  zu  beobachtenden  Rationalisierungstendenzen
  des  Aufklärungszeitalters,  die  nun  auch  die  Untertanen  erfaßt
hatten.  Nicht  von  ungefähr  fällt  der  erste  große  Rechtsprozeß  in  Nassau-Saarbrücken,
der  Köllertaler  Austrägal-  und  Reichskammergerichtsprozeß,  zeitlich  zusammen  mit
der  Kanzlei-  und  Prozeßordnung,  dem  Höhepunkt  der  Rationalisierungspolitik  in
Nassau-Saarbrücken.  Aber  so  sehr  das  rationale  Recht  auch  Einzug  in  die  Prozeßdebatte
  hielt  (besonders  deutlich  etwa  bei  der  zentralen  Frage  der  Eigentumsrechte  am
Köllertaler  Wald),  so  wenig  spielte  doch  noch  die  bewußte  Gegenüberstellung  von
'Gnade  und  Recht'  eine  Rolle  beim  Köllertaler  Prozeß.  Die  Einsicht  in  die  prinzipielle
Unvereinbarkeit  dieser  beiden  Norm-  und  Wertkategorien  der  Frühen  Neuzeit  blieb

19 Vgl.  dasgl.  bzgl.  der  französischen  Bauemrevolution  Fehrenbach,  Unruhen,  S.37.
2Ü  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  über  die  Konferenz  mit  den  Städten  bzgl.  der  Privilegienkonfirmation
  v.  24.November  1770:  LA  SB  22/2851,  fo!.170f.
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