Die erste Reaktion der Stadt- und Landuntertanen auf den reformabsolutistischen
Neuanfang unter nassau-usingischer Vormundschaft, der sich vor allem im Bereich
des Forstwesens niederschlug und dort mit seinem allumfassenden Rationalisierungsanspruch
Ausdruck einer Politik der 'guten Polizey' war, war noch ein ganz traditionaler
und rückwärtsgewandter Widerstand gegen einen als allzu rasch empfundenen
Wandel19. Der von der Herrschaft neu eingeführte Rechtsbegriff wurde von der
Untertanenschaft, die weiterhin in ihrer alten Vorstellungswelt gefangen blieb, noch
nicht rezipiert. Besonders deutlich wurde dieser Aufprall zweier völlig unterschiedlicher
Denk- und Wertvorstellungen - einer traditionalen Untertanenmentalität und
einer rationalen Herrschaftspolitik - bei der Auseinandersetzung um die städtischen
Privilegien, die in vormundschaftlicher Zeit von den Bürgern noch ausdrücklich als
eine Gnade der Landesherrschaft angesehen wurden und nicht als das, was sie
eigentlich waren: ein vollgültiges und beständiges Recht, das des agnatischen Konsenses
innerhalb des Herrscherhauses bedurfte20. Aber je weiter der Rationalisierungsprozeß
voranschritt, desto deutlicher hinterließ er seine Spuren bei der
Untertanenschaft. Schon beim ersten Protestfall der zweiten Jahrhunderthälfte auf
dem Land, der Völklinger Reichskammergerichtsklage gegen Fürst Wilhelm Heinrich
aus dem Jahre 1766, zeigte sich, daß die Untertanen nicht mehr gewillt waren,
sich bedingungslos der herrschaftlichen Gnade zu unterwerfen; erst nachdem der
Fürst damit gedroht hatte, 20 Völklinger Bauern töten zu lassen, unterwarfen sich die
Gemeinden des Völklinger Hofs dem fürstlichen Gnadendekret und akzeptierten
wieder unumwunden die herrschaftliche 'Gnade'. Zehn Jahre später, beim Austrägalund
Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig,
sah die Sache schon ganz anders aus: Die eingekerkerten Rädelsführer verzichteten
auf das ihnen angebotene Begnadigungs-Gesuch an den Fürsten, weil sie sich im
'Recht' fühlten. Überhaupt war der rationale Konfliktaustrag, den die Köllertaler als
erste nassau-saarbrückische Untertanen über viele Jahre hinweg in dieser Form
durchhielten, ein deutliches Zeichen für die allenthalben zu beobachtenden Rationalisierungstendenzen
des Aufklärungszeitalters, die nun auch die Untertanen erfaßt
hatten. Nicht von ungefähr fällt der erste große Rechtsprozeß in Nassau-Saarbrücken,
der Köllertaler Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß, zeitlich zusammen mit
der Kanzlei- und Prozeßordnung, dem Höhepunkt der Rationalisierungspolitik in
Nassau-Saarbrücken. Aber so sehr das rationale Recht auch Einzug in die Prozeßdebatte
hielt (besonders deutlich etwa bei der zentralen Frage der Eigentumsrechte am
Köllertaler Wald), so wenig spielte doch noch die bewußte Gegenüberstellung von
'Gnade und Recht' eine Rolle beim Köllertaler Prozeß. Die Einsicht in die prinzipielle
Unvereinbarkeit dieser beiden Norm- und Wertkategorien der Frühen Neuzeit blieb
19 Vgl. dasgl. bzgl. der französischen Bauemrevolution Fehrenbach, Unruhen, S.37.
2Ü Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte über die Konferenz mit den Städten bzgl. der Privilegienkonfirmation
v. 24.November 1770: LA SB 22/2851, fo!.170f.
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