rung gegenüber seinen Untertanen14. Die Vormünderin, Fürstin Charlotte Amalie,
hingegen sah in dem Herrscheramt allein schon aus ihrem kalvinistischen Religions¬
verständnis heraus auch eine Last, sie fühlte sich als verordnete Landesregentin und
ließ nur noch anbey jedermänniglich Unserer beständigen Huld und Gnade und alles
Guten, absonderlich aber der Handhabung bey Recht und Gerechtigkeit versichern15.
Damit war in Nassau-Saarbrücken die 'Entzauberung der Monarchie von Gottes
Gnaden' eingeleitet, und damit war auch klar, was an die Stelle des Gottesgnaden-
tums treten sollte: das neue zweckrationale, vom Staat gesetzte Recht. Dieses neue
Recht erwuchs aus der Politik der 'guten Polizey', die durch die Konstituierung neuer
staatlicher Aufgaben in ein strukturelles Spannungsverhältnis zum alten Recht geriet
und neuer Durchsetzungsmodi bedurfte: "Zweckrationalität wurde ein wesentliches
Charakteristikum der frühneuzeitlichen Staatstätigkeit und führte zu einer Erneue¬
rung des Rechtsbegriffs"16. An die Stelle des guten alten, ungesetzten und unge¬
schriebenen Rechts des Mittelalters, das als mehr oder weniger sittlich-moralische
Kategorie Obrigkeit und Untertanen gleichermaßen band17, trat nun auf dem Wege
der 'guten Polizey' das neue, moderne, vom Staat gesetzte Recht, dem die Untertanen
in idealtypisch willenloser Form zu gehorchen hatten. Das neue Recht stand in
direkter Verbindung mit der Politik der 'guten Polizey', die ihren landesweiten, die
mittelalterlichen Personen- und überschaubaren Rechtskreise überschreitenden allge¬
meinen Gültigkeitsanspruch in Form von Landes-, Polizei-, Gerichts- und Dorf¬
ordnungen zu realisieren suchte. In Nassau-Saarbrücken wurde diese Politik erstmals
unter nassau-usingischer Vormundschaft konsequent in Angriff genommen -
bekanntlich begann die "Verstaatlichung des Landgemeinderechts" hier erst im Jahre
1737, als an die Stelle der alten genossenschaftlichen, als Dorfeinungen festgestellten
Gemeindeordnungen die neuen "fürstliche(n) Rechtsgebote in der Form staatlicher
Dorfordnungen" traten18. Damit war auch der neue Rechtsbegriff installiert, der in
letzter Konsequenz auf eine Beseitigung oder doch zumindest Aushöhlung des Got-
tesgnadentums hinauslief. Nur so ist das Huldigungsversprechen der Usinger Vor¬
münderin zu verstehen, die Untertanen nur noch anbey der Huld und Gnade, ab¬
sonderlich aber des Rechts und der Gerechtigkeit zu versichern. Dieser grundstürzen¬
de Rationalisierungsprozeß, der von der vormundschaftlichen Herrschaft eingeleitet
und von den beiden letzten nassau-saarbrückischen Fürsten immer weiter vorange¬
trieben wurde, blieb nicht ohne Rückwirkung auf die Untertanenschaft.
14 Vgl. den anonymen Bericht über die Huldigung von 1724: LA SB 22/2287, zit. S 8 u. S 6 (falsch
paginiert).
15 Vgl. die Vollmachtserteilung der Fürstin Charlotte Amalie an ihren Geheimen Rat Friedrich von
Bode, Usingen 27.Mai 1728: HHSTA W1 131 la 16, unpag.
16 Holenstein, Huldigung, S.380.
17 Vgl. allgem. dazu Kern, Recht.
18 Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.166.
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