Full text : Obrigkeit und Untertanen

rung  gegenüber  seinen  Untertanen14.  Die  Vormünderin,  Fürstin  Charlotte  Amalie,
hingegen  sah  in  dem  Herrscheramt  allein  schon  aus  ihrem  kalvinistischen  Religionsverständnis
  heraus  auch  eine  Last,  sie  fühlte  sich  als  verordnete  Landesregentin  und
ließ  nur  noch  anbey  jedermänniglich  Unserer  beständigen  Huld  und  Gnade  und  alles
Guten,  absonderlich  aber  der  Handhabung  bey  Recht  und  Gerechtigkeit  versichern15.
Damit  war  in  Nassau-Saarbrücken  die  'Entzauberung  der  Monarchie  von  Gottes
Gnaden'  eingeleitet,  und  damit  war  auch  klar,  was  an  die  Stelle  des  Gottesgnadentums
  treten  sollte:  das  neue  zweckrationale,  vom  Staat  gesetzte  Recht.  Dieses  neue
Recht  erwuchs  aus  der  Politik  der  'guten  Polizey',  die  durch  die  Konstituierung  neuer
staatlicher  Aufgaben  in  ein  strukturelles  Spannungsverhältnis  zum  alten  Recht  geriet
und  neuer  Durchsetzungsmodi  bedurfte:  "Zweckrationalität  wurde  ein  wesentliches
Charakteristikum  der  frühneuzeitlichen  Staatstätigkeit  und  führte  zu  einer  Erneuerung
  des  Rechtsbegriffs"16.  An  die  Stelle  des  guten  alten,  ungesetzten  und  ungeschriebenen
  Rechts  des  Mittelalters,  das  als  mehr  oder  weniger  sittlich-moralische
Kategorie  Obrigkeit  und  Untertanen  gleichermaßen  band17,  trat  nun  auf  dem  Wege
der  'guten  Polizey'  das  neue,  moderne,  vom  Staat  gesetzte  Recht,  dem  die  Untertanen
in  idealtypisch  willenloser  Form  zu  gehorchen  hatten.  Das  neue  Recht  stand  in
direkter  Verbindung  mit  der  Politik  der  'guten  Polizey',  die  ihren  landesweiten,  die
mittelalterlichen  Personen-  und  überschaubaren  Rechtskreise  überschreitenden  allgemeinen
  Gültigkeitsanspruch  in  Form  von  Landes-,  Polizei-,  Gerichts-  und  Dorfordnungen
  zu  realisieren  suchte.  In  Nassau-Saarbrücken  wurde  diese  Politik  erstmals
unter  nassau-usingischer  Vormundschaft  konsequent  in  Angriff  genommen  -
bekanntlich  begann  die  "Verstaatlichung  des  Landgemeinderechts"  hier  erst  im  Jahre
1737,  als  an  die  Stelle  der  alten  genossenschaftlichen,  als  Dorfeinungen  festgestellten
Gemeindeordnungen  die  neuen  "fürstliche(n)  Rechtsgebote  in  der  Form  staatlicher
Dorfordnungen"  traten18.  Damit  war  auch  der  neue  Rechtsbegriff  installiert,  der  in
letzter  Konsequenz  auf  eine  Beseitigung  oder  doch  zumindest  Aushöhlung  des  Gottesgnadentums
  hinauslief.  Nur  so  ist  das  Huldigungsversprechen  der  Usinger  Vormünderin
  zu  verstehen,  die  Untertanen  nur  noch  anbey  der  Huld  und  Gnade,  absonderlich
  aber  des  Rechts  und  der  Gerechtigkeit  zu  versichern.  Dieser  grundstürzende
  Rationalisierungsprozeß,  der  von  der  vormundschaftlichen  Herrschaft  eingeleitet
und  von  den  beiden  letzten  nassau-saarbrückischen  Fürsten  immer  weiter  vorangetrieben
  wurde,  blieb  nicht  ohne  Rückwirkung  auf  die  Untertanenschaft.

14  Vgl.  den  anonymen  Bericht  über  die  Huldigung  von  1724:  LA  SB  22/2287,  zit.  S  8  u.  S  6  (falsch
paginiert).
15  Vgl.  die  Vollmachtserteilung  der  Fürstin  Charlotte  Amalie  an  ihren  Geheimen  Rat  Friedrich  von
Bode,  Usingen  27.Mai  1728:  HHSTA  W1  131  la  16,  unpag.
16  Holenstein,  Huldigung,  S.380.
17  Vgl.  allgem.  dazu  Kern,  Recht.
18  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.166.

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