Full text : Obrigkeit und Untertanen

lungsstufe,  in  der  das  das  neue,  aus  der  Politik  der  'guten  Polizey'  herauswachsende
Recht  sich  auf  dem  Vormarsch  befand  und  der  alten  herrschaftlichen  Gnadenpolitik
den  Rang  abzulaufen  begann.  Das  ganze  Jahrhundert  war  geprägt  von  diesem  grundstürzenden
  Rationalisierungsprozeß.  Schon  1735  hieß  es  in  Zedlers  Universallexikon
zum  Stichwort  'Gnade':  Gnade  bedeutet  alles  das,  wozu  uns  kein  Recht  verbindet9.
Unter  'Recht'  hieß  es  da  allerdings  noch  1741:  Dieses  Wort  hat  verschiedene  Bedeutungen
  (...)i0.  In  der  Tat  hatte  'Recht'  um  die  Jahrhundertmitte,  ja  während  des  gesamten
  Jahrhunderts  noch  verschiedene  Bedeutungen,  aber  in  der  zweiten  Jahrhunderthälfte
  setzte  sich  doch  zunehmend  der  neue,  zweckrationale  Rechtsbegriff  durch,
der  letztlich  auch  das  Gottesgnadentum,  das  in  den  Augen  der  Aufklärer  eine  eher
irrationale  Wertkategorie  darstellte,  verdrängen  sollte.  Diese  ganz  entscheidende
Entwicklung  'von  der  Gnade  zum  Recht'  war  von  der  Obrigkeit  initiiert,  wurde  dann
jedoch  von  den  Untertanen  aufgegriffen  und  gegen  die  Herrschaft  selbst  gewendet.
Man  kann  sagen:  Sie  wurde  zu  d  e  r  Konflikterfahrung  zwischen  Obrigkeit  und
Untertanen  schlechthin  im  Zeitalter  des  Reformabsolutismus.
Gewiß,  das  Gottesgnadentum  hatte  seinen  Ursprung  im  Mittelalter  und  bedeutete
damals  nicht  ausschließlich  ein  unumschränktes  Herrscherrecht,  sondern  "ein  Sichbeugen
  des  Staates  vor  der  christlichen  Weltordnung"11,  aber  es  war  doch  in  letzter
Konsequenz  sozusagen  kongenial  zum  Geist  des  Absolutismus12;  denn  in  der  vollentwickelten
  Gottesgnaden-Lehre  des  17.Jahrhunderts  waren  alle  Spuren  eines
zweiseitigen  Herrschaftsverhältnisses  gelöscht,  wie  es  noch  die  dualistischständestaatliche
  Konzeption  des  Mittelalters  auszeichnete:  der  Begriff  des  Gottesgnadentums
  war  die  perfekte  Entsprechung  des  auf  Befehl  und  Gehorsam  reduzierten
absolutistischen  Staats  Verständnisses.  Wie  ein  Paar  gehören  Absolutismus  und
Gottesgnadentum  zusammen.  Mit  dem  Aufkommen  der  Aufklärung  und  der  zunehmenden
  'Rationalisierung  von  Herrschaft'  im  Zeichen  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus
  entstand  dann  jener  Prozeß,  den  Franz  Schnabel  und  Fritz  Hartung  in
Anlehnung  an  Max  Weber  als  die  "Entzauberung  der  Monarchie  von  Gottes  Gnaden"
bezeichneten13.  Mutatis  mutandis  fiel  dieser  Rationalisierungsprozeß  in  Nassau-Saarbrücken
  -  wir  haben  es  gesehen  -  mit  der  vormundschaftlichen  Herrschaftsübernahme
  durch  die  Linie  Nassau-Usingen  zusammen.  Noch  einen  Herrscherwechsel
davor,  nämlich  beim  Regierungsantritt  Graf  Friedrich  Ludwigs  im  Jahre  1724  war
alles  beim  alten:  Dieser  Herrscher  fühlte  sich  noch  ganz  als  von  Gott  an  dessen  Statt
gesetzte(r)  Herr  und  sah  in  dem  Huldigungsakt  vornehmlich  eine  Gnadenversiche¬9

  Zedier,  Universal-Lexicon,  Bd.l  1,  Sp.l.
10  Ebd.,  Bd.29.,  Sp.1327-1332  (zit.  Sp.l327).
11  Vgl.  allgem.  dazu  Kern,  Gottesgnadentum,  hier  S.l  10.
12  Vgl.  Brunner,  Gottesgnadentum,  S.166-186.
13  Vgl.  Hartung,  Aufgeklärter  Absolutismus,  S.40.
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