lungsstufe, in der das das neue, aus der Politik der 'guten Polizey' herauswachsende
Recht sich auf dem Vormarsch befand und der alten herrschaftlichen Gnadenpolitik
den Rang abzulaufen begann. Das ganze Jahrhundert war geprägt von diesem grund¬
stürzenden Rationalisierungsprozeß. Schon 1735 hieß es in Zedlers Universallexikon
zum Stichwort 'Gnade': Gnade bedeutet alles das, wozu uns kein Recht verbindet9.
Unter 'Recht' hieß es da allerdings noch 1741: Dieses Wort hat verschiedene Bedeu¬
tungen (...)i0. In der Tat hatte 'Recht' um die Jahrhundertmitte, ja während des ge¬
samten Jahrhunderts noch verschiedene Bedeutungen, aber in der zweiten Jahrhun¬
derthälfte setzte sich doch zunehmend der neue, zweckrationale Rechtsbegriff durch,
der letztlich auch das Gottesgnadentum, das in den Augen der Aufklärer eine eher
irrationale Wertkategorie darstellte, verdrängen sollte. Diese ganz entscheidende
Entwicklung 'von der Gnade zum Recht' war von der Obrigkeit initiiert, wurde dann
jedoch von den Untertanen aufgegriffen und gegen die Herrschaft selbst gewendet.
Man kann sagen: Sie wurde zu d e r Konflikterfahrung zwischen Obrigkeit und
Untertanen schlechthin im Zeitalter des Reformabsolutismus.
Gewiß, das Gottesgnadentum hatte seinen Ursprung im Mittelalter und bedeutete
damals nicht ausschließlich ein unumschränktes Herrscherrecht, sondern "ein Sich-
beugen des Staates vor der christlichen Weltordnung"11, aber es war doch in letzter
Konsequenz sozusagen kongenial zum Geist des Absolutismus12; denn in der voll¬
entwickelten Gottesgnaden-Lehre des 17.Jahrhunderts waren alle Spuren eines
zweiseitigen Herrschaftsverhältnisses gelöscht, wie es noch die dualistisch¬
ständestaatliche Konzeption des Mittelalters auszeichnete: der Begriff des Gottes-
gnadentums war die perfekte Entsprechung des auf Befehl und Gehorsam reduzierten
absolutistischen Staats Verständnisses. Wie ein Paar gehören Absolutismus und
Gottesgnadentum zusammen. Mit dem Aufkommen der Aufklärung und der zu¬
nehmenden 'Rationalisierung von Herrschaft' im Zeichen des aufgeklärten Reform¬
absolutismus entstand dann jener Prozeß, den Franz Schnabel und Fritz Hartung in
Anlehnung an Max Weber als die "Entzauberung der Monarchie von Gottes Gnaden"
bezeichneten13. Mutatis mutandis fiel dieser Rationalisierungsprozeß in Nassau-
Saarbrücken - wir haben es gesehen - mit der vormundschaftlichen Herrschaftsüber¬
nahme durch die Linie Nassau-Usingen zusammen. Noch einen Herrscherwechsel
davor, nämlich beim Regierungsantritt Graf Friedrich Ludwigs im Jahre 1724 war
alles beim alten: Dieser Herrscher fühlte sich noch ganz als von Gott an dessen Statt
gesetzte(r) Herr und sah in dem Huldigungsakt vornehmlich eine Gnadenversiche¬
9 Zedier, Universal-Lexicon, Bd.l 1, Sp.l.
10 Ebd., Bd.29., Sp.1327-1332 (zit. Sp.l327).
11 Vgl. allgem. dazu Kern, Gottesgnadentum, hier S.l 10.
12 Vgl. Brunner, Gottesgnadentum, S.166-186.
13 Vgl. Hartung, Aufgeklärter Absolutismus, S.40.
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