Full text : Obrigkeit und Untertanen

analytischen  Konzept  der  'politischen  Kultur'  gerecht  zu  werden5.  Politische  Kultur
geht  nämlich  nicht  allein  in  den  Einstellungs-  und  Verhaltensweisen  der  Gesellschaftsmitglieder
  zum  jeweiligen  politischen  System  auf;  ihre  Analyse  zielt  vielmehr
auf  das  System  als  Ganzes  und  umschließt  daher  immer  auch  die  herrschaftliche
Seite.  Das  aus  den  USA  stammende,  von  Almond  und  Verba  angeregte  Konzept  der
'politischen  Kultur'  geht  von  der  "Gesamtheit  handlungsrelevanter  Einheiten"  aus  und
zielt  auf  "die  Analyse  ihrer  Interaktionen  und  Interdependenz(en)";  seine  Bedeutung
liegt  darin,  "daß  es  das  gesamte  politische  System  wieder  in  den  Blick  bekommt";
und  mit  der  Gesamtheit  des  politischen  Systems  sind  sowohl  seine  "inputs",  d.h.
Interessen,  politische  Wertüberzeugungen  und  Verhaltensweisen  als  auch  seine  "Outputs",
  wie  Gesetze,  materielle  Leistungen  und  der  gesamte  politisch-administrative
Willens-  und  Entscheidungsbereich  gemeint.  Peter  Reichel,  der  das  analytische
Konzept  der  ’politischen  Kultur'  auch  für  die  bundesrepublikanische  politikwissenschaftliche
  Forschung  fruchtbar  gemacht  hat,  sieht  den  Vorteil  dieses  Konzepts
gerade  darin,  "daß  nicht  nur  einzelnen  Elemente  (Werte,  Einstellungen  etc.),  sondern
die  Totalität  des  Wirkungszusammenhangs  von  Individuum  und  politischem  System
sichtbar  gemacht  werden  kann"6.  Auch  und  gerade  bei  der  Erforschung  der  politischen
  Kultur  kommt  es  also  auf  den  Interaktionsprozeß  zwischen  Staat  und  Gesellschaft
  bzw.  -  in  die  Vormodeme  übertragen  -  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  an.
Da  die  frühneuzeitliche  Protestforschung  hauptsächlich  an  der  Untertanen-Perspektive
  orientiert  ist,  sind  ihr  zwei  ganz  entscheidende  politisch-gesellschaftliche
Wert-  und  Normvorstellungen  entgangen,  die  die  politische  Kultur  im  ausgehenden
Ancien  Régime  maßgeblich  prägten,  wenn  nicht  sogar  konstituierten.  Ich  meine  das
Gegensatzpaar  der  traditionalen  'Gnade'  und  des  modernen  'Rechts'7 8.
Schon  den  Zeitgenossen  im  18.  Jahr  hundert  war  der  innere  Widerspruch,  ja  die  eigentliche
  Unvereinbarkeit  dieser  beiden  Norm-  und  Wertkategorien  bewußt.  Gnadensachen,
  so  schrieb  Johann  Jakob  Moser  in  seinem  'teutschen  Staatsrecht'  im  Jahre
1773,  seyend  Gerechtsame  eines  teutschen  Landesherms,  in  deren  Ausübung  er  in  so
ferne  freye  Hände  hat,  daß  ihre  Ertheilung  in  seiner  Willkühr  beruhet  und  niemand
sie  von  ihme  schlechterdings  mit  Recht  fordern,  mithin  auch  sich  nicht  mit  Grund  beschweren
  kan,  wann  der  Regent  ihme  in  seinem  Gesuch  nicht  willfahret:  Sie  seynd
also  gewissermaßen  denen  Justiz-  und  Rechts-  wie  auch  denen  Policey-Sachen
entgegen  gesezf.  Moser  hatte  messerscharf  den  Gegensatz  zwischen  willkürlicher
Gnade  und  vom  Staat  gesetzten  Recht  erkannt,  er  beschrieb  bereits  eine  Entwick¬5

  Vgl.  zum  Folgenden  vor  allem  Reichel,  Politische  Kultur,  S.  18-58;  s.a.  den  vorzüglichen  Forschungsbericht
  von  Linsmayer,  Politische  Kultur,  S.  11-18  sowie  dessen  Plädoyer  für  eine'politische  Kulturgeschichte'
  ebd.,  S.437-456.
6  Reichel,  Politische  Kultur,  S.20-23.
7  Beide  Wertkategorien  sind  von  der  Protestforschung  bislang  noch  nicht  untersucht  worden,  vgl.
Blickle,  Unruhen,  S.  107-109  sowie  Gabel,  Widerstand,  S.337-412.
8  Moser,  Staatsrecht  Bd.  16,7,  S.l.

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