und Gnadengabe - diese beiden Eckpfeiler des altständischen Herrschaftsverhätnisses
- spielten bei der Huldigung von 1724 eine außerordentlich wichtige Rolle19.
Bevor der mit der Durchführung der Huldigung beauftragte gräfliche Beamte zum
Kern der Huldigung, der Eidesleistung der Untertanen und der Schutzversicherung
des Grafen, schritt, warf er die grundsätzliche Frage nach dem Sinn und Zweck des
Huldigungsaktes auf: Es möge zwar jemand auf den Gedanken kommen, warum die
alte, in der Welt des Regimentsstabs geführte Huldigung bei jedem Herrschaftswechsel
eingeführt worden sei, weil dadurch doch keine neue Schuldigkeit gebracht,
sondern nur die angebohrene bekräftigt würde; wäre demnach nicht ein jeder, der ein
rechtschaffenes Herz habe, sich seiner Obliegenheit bewußt? Der Beamte glaubte
aber, daß es die Absicht eines frommen Landesregenten sei, seine Untertanen zu
Anfang seiner Regierung auf Gott und deßen Furcht zu weisen. Dies zumindest sei,
so gab er zu wissen vor, der Grund von Friedrich Ludwig gewesen20. Die Infragestellung
des Huldigungsaktes erfolgte also nicht etwa aus einem frühaufklärerischen,
kritisch-rationalen Impetus, sondern ganz traditional unter Berufung auf die 'angeborene'
Pflichtigkeit der Untertanen, die sich aus ihrer durch Geburt bzw. Herkunft klar
festgelegten Rolle innerhalb der Ständegesellschaft ergab21. Das zweite, angeblich
vom Landesherm intendierte religiös geprägte Motiv, die Untertanen bei der Huldigung
auf'Gott und dessen Furcht' zu weisen, war ebenso traditional und ganz typisch
für die ständische Gesellschaft, wo "Religion und Gottesfurcht die denkbar mächtigsten
und zuverlässigsten Garanten für einen gott- und obrigkeitswohlgefälligen
Lebenswandel der Untertanen" darstellten22.
So traditional wie die gesamte Huldigungszeremonie so traditional war auch der
Kern der Handlung: Die Untertanen hatten dem Grafen und - wie bei einer Erbhuldigung
üblich - all seinen Stammesverwandten den Eid zu schwören, daß sie treu,
hold, gehorsam unterthänig und gewärtig seyn (wollen); der Graf versichert sie
dagegen dero Landes- Vätterlichen Gnade, dero Schutz und Schirm, mithin sie bey
dem Ihrigen und allem was recht ist, soviel ihm Gott Kräffte verleihen würde, gnädig
und treulich zu handhaben, auch bey allen Gelegenheiten möglichst den Überfluß
ihrer Hulde einem jeden zu zeigen, der sich dessen durch sein Wohlerhalten und
19 Vgl. allgem. zu diesen traditionalen Werten im Zusammenhang mit Huldigungszeremonien Holenstein,
Herrschaftszeremoniell, S.21-46.
30 Bericht über die Huldigung der nassau-saarbrückischen Untertanen an Graf Friedrich Ludwig vom
3.Januar 1724: LA SB 22/2287, S.4f.
31 Zum geburtsständischen im Unterschied zum berufsständischen Selektionsprinzip der traditionalen
bzw. modernen Gesellschaft vgl. jetzt Gail, Vom Stand, S. 1 -21.
33 Allgem. zur religiösen Fundierung des Eides in der ständischen Gesellschaft und seiner Wandlung im
17. u. 18.Jahrhundert vgl. jetzt Holenstein, Seelenheil, S.l 1-63 (zit.S.12).
45