Full text : Obrigkeit und Untertanen

und  Gnadengabe  -  diese  beiden  Eckpfeiler  des  altständischen  Herrschaftsverhätnisses
-  spielten  bei  der  Huldigung  von  1724  eine  außerordentlich  wichtige  Rolle19.
Bevor  der  mit  der  Durchführung  der  Huldigung  beauftragte  gräfliche  Beamte  zum
Kern  der  Huldigung,  der  Eidesleistung  der  Untertanen  und  der  Schutzversicherung
des  Grafen,  schritt,  warf  er  die  grundsätzliche  Frage  nach  dem  Sinn  und  Zweck  des
Huldigungsaktes  auf:  Es  möge  zwar  jemand  auf  den  Gedanken  kommen,  warum  die
alte,  in  der  Welt  des  Regimentsstabs  geführte  Huldigung  bei  jedem  Herrschaftswechsel
  eingeführt  worden  sei,  weil  dadurch  doch  keine  neue  Schuldigkeit  gebracht,
sondern  nur  die  angebohrene  bekräftigt  würde;  wäre  demnach  nicht  ein  jeder,  der  ein
rechtschaffenes  Herz  habe,  sich  seiner  Obliegenheit  bewußt?  Der  Beamte  glaubte
aber,  daß  es  die  Absicht  eines  frommen  Landesregenten  sei,  seine  Untertanen  zu
Anfang  seiner  Regierung  auf  Gott  und  deßen  Furcht  zu  weisen.  Dies  zumindest  sei,
so  gab  er  zu  wissen  vor,  der  Grund  von  Friedrich  Ludwig  gewesen20.  Die  Infragestellung
  des  Huldigungsaktes  erfolgte  also  nicht  etwa  aus  einem  frühaufklärerischen,
kritisch-rationalen  Impetus,  sondern  ganz  traditional  unter  Berufung  auf  die  'angeborene'
  Pflichtigkeit  der  Untertanen,  die  sich  aus  ihrer  durch  Geburt  bzw.  Herkunft  klar
festgelegten  Rolle  innerhalb  der  Ständegesellschaft  ergab21.  Das  zweite,  angeblich
vom  Landesherm  intendierte  religiös  geprägte  Motiv,  die  Untertanen  bei  der  Huldigung
  auf'Gott  und  dessen  Furcht'  zu  weisen,  war  ebenso  traditional  und  ganz  typisch
für  die  ständische  Gesellschaft,  wo  "Religion  und  Gottesfurcht  die  denkbar  mächtigsten
  und  zuverlässigsten  Garanten  für  einen  gott-  und  obrigkeitswohlgefälligen
Lebenswandel  der  Untertanen"  darstellten22.
So  traditional  wie  die  gesamte  Huldigungszeremonie  so  traditional  war  auch  der
Kern  der  Handlung:  Die  Untertanen  hatten  dem  Grafen  und  -  wie  bei  einer  Erbhuldigung
  üblich  -  all  seinen  Stammesverwandten  den  Eid  zu  schwören,  daß  sie  treu,
hold,  gehorsam  unterthänig  und  gewärtig  seyn  (wollen);  der  Graf  versichert  sie
dagegen  dero  Landes-  Vätterlichen  Gnade,  dero  Schutz  und  Schirm,  mithin  sie  bey
dem  Ihrigen  und  allem  was  recht  ist,  soviel  ihm  Gott  Kräffte  verleihen  würde,  gnädig
und  treulich  zu  handhaben,  auch  bey  allen  Gelegenheiten  möglichst  den  Überfluß
ihrer  Hulde  einem  jeden  zu  zeigen,  der  sich  dessen  durch  sein  Wohlerhalten  und

19 Vgl.  allgem.  zu  diesen  traditionalen  Werten  im  Zusammenhang  mit  Huldigungszeremonien  Holenstein,
  Herrschaftszeremoniell,  S.21-46.
30  Bericht  über  die  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  vom
3.Januar  1724:  LA  SB  22/2287,  S.4f.
31  Zum  geburtsständischen  im  Unterschied  zum  berufsständischen  Selektionsprinzip  der  traditionalen
bzw.  modernen  Gesellschaft  vgl.  jetzt  Gail,  Vom  Stand,  S.  1  -21.
33  Allgem.  zur  religiösen  Fundierung  des  Eides  in  der  ständischen  Gesellschaft  und  seiner  Wandlung  im
17.  u.  18.Jahrhundert  vgl.  jetzt  Holenstein,  Seelenheil,  S.l  1-63  (zit.S.12).

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