das gegenwärtige Jahr festzusetzen60. Damit war ein Vergleich abgeschlossen, wie
ihn sich die Untertanen gewünscht hatten. Stadt- und Landgemeinden der Grafschaft
hatten nun ein verbrieftes Recht der Kontrolle und Mitsprache bei der Festlegung
eines Großteils der vom Land aufzubringenden Steuergelder. Ein erster Anfang für
ein generelles Steuerbewilligungsrecht des Landes, "die Keimzelle parlamentarischer
Mitbestimmung"61, war getan. Der Landkassenvergleich vom Herbst 1792 kommt
einer 'Verfassungsurkunde' in statu nascendi gleich62. Die Französische Revolution
diente als Katalysator dieser Konstitutionalisierung vom 'type ancien'63. Nassau-Saarbrücken
stand - so wird man pointiert sagen können - an der Schwelle zur
Moderne.
Nachdem der Vergleich von allen Seiten unterschrieben und vom Fürsten ratifiziert
worden war, ging man an die Ausführung des sechsten Artikels, wonach die Landkassenausgaben
gemeinsam ausgehandelt und auf einen festen Fuß gesetzt werden
sollten. Die Verhandlung fand im Saarbrücker Rathaus statt und beteiligt waren
neben den Abgeordneten der Regierung lediglich ein Teil der Magistratspersonen
beider Städte und ein Ausschuß beider Bürgerschaften; die Landdeputierten nahmen
nicht teil, allerdings unterschrieben sie dann den sogenannten Nachtragsvergleich,
der am 22.Februar 1793 als fürstliche Urkunde Von Gottes Gnaden veröffentlicht
wurde64. Die Tatsache, daß nur die Städte, nämlich in Form der Gerichte und eines
Bürgerausschusses, an der Festlegung der Landkassenausgaben beteiligt waren, wirft
doch ein ganz bezeichnendes Licht auf die Auseinandersetzungen. Exakt dieses
Recht besaßen nämlich die Städte seit dem Freiheitsbrief von 1322. Dort hieß es bei
den Gemeindeumlagen, aus denen - wie wir gesehen haben - später die Landkassengelder
wurden: Dazu sollen die von der Freiheit drei oder vier Biedermann wählen,
die bei dem Legen sind, mit dem Mayer und den Schöffen65, Dieses alte, ureigenste
städtische Recht, das von der absolutistischen Herrschaft verdrängt wurde, kam
gegen Ende des 18.Jahrhunderts durch Druck 'von unten' wieder in Gebrauch. Wir
finden also auch in diesem Falle unsere These bestätigt, wonach im Zeichen des
Reformabsolutismus mittelalterliche Verfassungselemente wiederbelebt und auf eine
60 Vgl. die Punktation des Landkassenvergleichs v. 14.November 1792: LA SB 22/4719, fol.85f. (zit.,
fol.85); s.a. die Vergleichsurkunde vom 25.November 1792: ebd., fo).98f. sowie fol. 102f.; dasgl. in
französischer Sprache als Entwurf in: StadtA SB Gern. Stadtger. 2, unpag.
61 Nipperdey, Deutsche Geschichte, S.294.
6: Schon Ruppersberg war bei dem Landkassenvergleich klar geworden, daß sich damit "das absolute
Regiment (...) einer verfassungsmäßigen Verwaltung" annäherte (Grafschaft II, S.354).
63 Zur Unterscheidung zwischen 'type ancien' und 'type moderne’ vgl. Berding, Französische Revolution,
S.173; zum ersten Mal zur Charakterisierung der Konflikte der 1790er Jahre ’de type ancien1 vgl.
Weis, Gesellschaftsstrukturen, S.234.
64 Vgl. die Saarbrücker Rathausakte über die Ausführung des ö.Artikels des Landkassenvergleichs v.
9.Januar 1793: LA SB 22/4719, fol.109-111; s.a. dasgl. als Originalurkunde des Fürsten v. 22.Februar
1793: ebd., fol. 120-125.
65 Zit. nach Köllner, Städte I, S.34f.; s.dazu i. einz. oben Kap.II.4a).
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