Full text : Obrigkeit und Untertanen

französischer  Truppen,  genehmigte  Fürst  Ludwig  in  einem  schriftlichen  Vermerk
ausdrücklich  die  Vergleichs-Traktate,  die  sogleich  aufgenommen  wurden57.  Und
ebenfalls  noch  vor  dem  Einmarsch  der  Franzosen  kam  der  Landkassenvergleich
zustande58.  Aber  der  Zusammenhang  mit  dem  bevorstehenden  Einzug  der  Revolutionsheere
  war  doch  eindeutig.  Die  Vergleichs  Verhandlungen  hatten  sich  außerordentlich
  schwierig  gestaltet,  denn  die  Untertanen  bestanden  ganz  intransigent  auf
der  restlosen  Abstellung  all  ihrer  Beschwerden:  Vor  allem  die  von  ihnen  geforderte
Rückzahlung  der  unrechtmäßig  auf  die  Landkasse  aufgenommenen  82.000  (zuvor:
88.000)  Gulden  machte  Probleme,  da  die  Stadt-  und  Landdeputierten  als  Gegenleistung
  auf  der  gänzlichen  Abschaffung  des  Kartoffelzehnten  beharrten,  wobei  die
Bauemsprecher  darauf  verwiesen,  daß  das  Land  nicht  schlechter  als  die  Städte
behandelt  werden  dürfe.  Die  Regierung  gab  schließlich  in  allem  -  auch  in  diesem
heiklen  Punkt  -  nach  und  entschuldigte  ihre  beinahe  prinzipienlose  Kompromißbereitschaft
  gegenüber  dem  Fürsten  mit  dem  Drang  der  Umstände;  denn  der  unter
Vorbehalt  fürstlicher  Ratifikation  abgeschlossene  Vergleich  vom  14.November  1792
sei  noch  für  ein  Glück  an(zu)sehen,  weil  des  anderen  Tages  die  französische  Armee
würcklich  eingerückt  und  in  der  Nacht  der  Freyheitsbaum  vor  dem  Schloß  gepßanzt
worden  ist.  So  fand  die  Regierung  ganz  diplomatisch,  daß  es  besser  war,  lieber  etwas
in  Güte  zu  verwilligen  als  vielleicht  durch  Gewalt  alles  zu  verliehren59.
Der  am  14.November  als  'Punktation'  zwischen  der  Regierung  und  den  Stadt-  und
Landdeputierten  der  Grafschaft  Saarbrücken  ausgehandelte  und  am  25.November
1792  von  Fürst  Ludwig  ratifizierte  Landkassenvergleich  setzte  sich  aus  sechs  Punkten
  zusammen:  Erstens  sollte  der  Status  exigentiae  der  General-  und  Speziallandkasse
künftig  zu  Anfang  jeden  Jahres  den  Deputierten  beider  Städte  und  des  Landes  zur
nötig  findenden  Erinnerung  vorgelegt  werden;  zweitens  sollte  die  Rechnung  von
jedem  Jahr  vor  einem  Ausschuß  beider  Bürgerschaften  und  des  Landes  durchgegangen
  und  unterschrieben  werden;  drittens  übernahm  der  Fürst  die  seit  dem  Jahre  1768
auf  die  General-  und  Speziallandkasse  aufgenommenen  Schulden  bis  zum  Ende  des
gegenwärtigen  Jahres;  viertens  bewilligte  er  den  gänzlichen  Erlaß  des  Grundbimzehnten
  sowohl  auf  den  Stadt-  als  auch  auf  den  Dorfbännen;  fünftens  wurde  von
seiten  der  Städte  und  des  Landes  versprochen,  keine  Ansprüche  mehr  an  die  Landesherrschaft
  hinsichtlich  der  Landkasse  bis  zum  Ende  des  Jahres  1792  zu  erheben
und  auf  den  geplanten  Prozeß  am  Reichskammergericht  zu  verzichten;  sechstens
schließlich  verpflichteten  sich  beide  Seiten  zur  Beseitigung  aller  künftigen  Irrungen,
im  gemeinsamen  Einvernehmen  die  Landkassen-Ausgaben  so  bald  wie  möglich  für

57  Vgl.  den  Vermerk  des  Fürsten,  Jägersberg  10.November  1793:  LA  SB  22/4719,  fol,78v.
58  Vgl,  dagegen  Fehrenbach,  Unruhen,  S.43.
59  Vgl.  den  Bericht  der  Saarbrücker  Regierung  über  die  Landkassen-Vergleichsverhandlungen,  Saarbrücken
  17.November  1792:  LA  SB  22/4719,  fol.79-84  (zit.  fol.80  u.82).

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