Full text : Obrigkeit und Untertanen

che  Remedur  nachsuchen  würde50.  Zur  gleichen  Zeit  stellten  beide  Bürgerschaften
eine  Vollmachtserklärung  auf  einige  Gerichtsmitglieder  zur  Bestellung  eines  Anwalts
für  einen  Prozeß  am  Reichskammergericht  aus;  die  Vollmachtserteilung  war  unterzeichnet
  von  526  Bürgern  aus  beiden  Städten51.  Eine  Woche  später  folgten  die
Deputierten  des  Völklinger  Hofs  und  von  15  Gemeinden  der  Köllertaler  Meierei
unter  solidarischer  Verbündung  und  schlossen  sich  der  städtischen  Vollmachtserteilung
  an  die  Gerichtsmitglieder  an52.  Zum  Anwalt  der  Stadt-  und  Landuntertanen
beim  Reichskammergericht  wurde  der  Wetzlarer  Procurator  und  Titutalhofrat  Abel
bestellt53.  Alle  Schritte  für  einen  Prozeß  am  Reichskammergericht  waren  eingeleitet.
Dennoch  sollte  es  zu  keinem  Reichsprozeß  kommen.  Die  'äußeren  Umstände’  des
Jahres  1792  machten  es  gar  nicht  mehr  notwendig,  den  'langen  Weg'  nach  Wetzlar
einzuschlagen.  Mittlerweile  stand  nämlich  zu  erwarten,  daß  französische
Revolutionsheere  die  Grenze  überschreiten  und  die  revolutionäre  Befreiungsideologie
  ins  Ausland  'exportieren'  würden.  Der  freiheitliche  Universalanspruch  der  Revolution
  sollte  auf  den  Spitzen  der  Bajonettes  eingelöst  werden54.  Das  politische  Klima
in  den  angrenzenden  Reichsterritorien  änderte  sich  damit  im  Herbst  1792  noch
einmal  zugunsten  der  Untertanen,  ganz  ähnlich  wie  im  Sommer  1789.
Obwohl  die  Prozeßschrift  fürs  Reichskammergericht  schon  abgefaßt  war,  erschien
eine  zahlreiche  Deputation  der  Saarbrücker  und  St.Johanner  Bürgerschaft  zusammen
mit  den  Vorstehern  der  prozeßwilligen  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  und  der
Köllertaler  Meierei  noch  ein  Mal  bei  der  Saarbrücker  Regierung.  Die  Stadt-  und
Landdeputierten  erklärten  unter  Bezeugung  ihrer  Liebe  zum  Frieden,  daß  sie  direkte
Vergleichsverhandlungen  mit  der  Regierung  einem  langwierigen  Reichsprozeß
vorziehen  würden,  wobei  auf  beiden  Seiten  Ausschüsse  gebildet  werden  sollten.
Auch  das  Regierungskollegium  versicherte  nun,  daß  es  nichts  anderes  als  gute  Ruhe
und  Einigkeit  zwischen  der  Landesherrschaft  und  ihren  Unterthanen  verlange  und
daß  der  Fürst  ebenfalls  nicht  abgeneigt  seyn  würde[n],  in  dem  Weg  der  Güte  eine
besondere  Commission  zu  gestatten55.  In  diesem  Sinne  wurde  bereits  mit  der  Wahl
der  Ausschüsse  begonnen56.  Bereits  am  lO.November,  also  noch  vor  dem  Einmarsch

50  Vgl.  die  Petition  der  Stadt-  und  Landdeputierten  an  die  Saarbrücker  Regierung  wg.  der  Landkasse,
Saarbrücken  10.Februar  1792:  LA  SB  22/3038,  fol.86-89.
51  Vgl.  die  Bekanntgabe  des  Blieskasteler  Notars  Leister  vom  11.Februar  1792:  LA  SB  22/3038,  fol.90-97.

52  Vgl.  die  Vollmachtserklärung  der  Deputierten  des  Völklinger  Hofs  und  einiger  Gemeinden  des
Köllertals,  Hilschbach  lö.Februar  1792:  LA  SB  22/3038,  fol,3-6  (hier  auch  die  Nennung  aller  prozeßwilligen
  Köllertaler  Orte).
53  Vgl.  die  Vollmachtserteilung  an  den  Procurator  Abel  durch  die  Stadtgerichte,  Saarbrücken  10.Februar
1792:  LA  SB  22/3038,  fol.98f.
54  Vgl,  zum  Revolutionskrieg  Fehrenbach,  Ideologisierung,  S.57-66.
55  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  über  die  Unterredung  mit  den  Stadtdeputierten  wg.  der  Landkasse,
  Saarbrücken  9.November  1792:  LA  SB  22/4719,  fol.76f.
56  Vgl.  die  Regierungsakte  vom  gleichen  Tag:  ebd.,  fol.77f.
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