Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Charakter  der  Beschwerde  exakt  auf  den  Punkt,  wenn  sie  feststellte,  daß  durch
die  abseiten  der  Städte  Saarbrücken  und  St  Johann  geschehenen  Anmuthungen
offenbar  und  dem  seit  einem  Saeculo  und  länger  existirenden  Herkommen  zuwider
sich  die  Unterthanen  zu  einer  in  hiesigen  Landen  gänzlich  unbekannten  Art  von
Landständen  emporzuringen  suchen  und  die  heiligste(n)  landesherrliche(n)  Reserve
  ta  und  Gerechtsame  antasten*6.  In  einem  einzigartigen  Akt  von  Verbrüderung,
der  sich  wohl  nur  auf  den  Einfluß  der  Französischen  Revolution  zurückfuhren  läßt,
schlossen  sich  die  drei  konfliktträchtigen  Gemeindeverbände  des  Völklinger  Hofs,
der  Köllertaler  Meierei  und  der  beiden  Saarstädte  Saarbrücken  und  St.Johann  im
verfassungsrechtlichen  Sinne  zu  einer  'Landschaft'  zusammen,  die  sich  als  quasiständisches
  Korrektiv  herrschaftlicher  Politik,  hier  vor  allem  der  Steuerpolitik,
verstand.  Nicht  mehr  und  nicht  weniger  stand  hinter  dem  Landkassenstreit  in  Nassau-Saarbrücken.

Die  Saarbrücker  Regierung  hatte  wenig  Lust  zu  einem  öffentlichen  (sic!)  Prozeß.
Daher  ließ  sie  sich  noch  im  Dezember  1791  mit  den  Mitgliedern  beider  Stadtgerichte
in  Unterredungen  ein  und  ging  auch  auf  deren  Vorschlag  ein,  sich  mit  einem  von
ihnen  zu  wählenden  kleinen  Ausschuß  beider  Bürgerschaften  zu  treffen  und  über  die
Landgelderangelegenheit  zu  beratschlagen46 47.  Der  besonders  ernanntefn]  Bürgerausschuß
  stellte  allerdings  schon  beim  ersten  Treffen  klar,  daß  wenn  die  Stadt-  und
Landdeputierten  nicht  befugt  seien,  der  Rechnungsabhör  beizuwohnen  und  ihre  nötig
ßndende(n)  Notamina  darüber  zu  machen,  alle  weitere  Unterredung  zur  Güte  vergeblich
  wäre.  Die  Gerichtsmitglieder  selbst  meinten,  daß  ihnen  diese  Erklärung
sauer  ankäme  und  wollten  daher  beide  Bürgerschaften  und  die  Bevollmächtigten  des
Landes  Mann  für  Mann  vernehmen,  weil  sie  dies  für  eine  besondere  wichtige  Sache
hielten48.  Die  Mann-für-Mann  Befragung  ergab,  daß  alle  (...)  einstimmig  bei  der
Erklärung  des  Bürgerausschusses  blieben  und  daß  die  Gerichtsmitglieder  nach  dem
dringenden  Auftrag  von  Stadt  und  Land  die  Beschwehrden  ohnverschoben  in  den
Weg  Rechtens  einleiten  sollten49.  Trotz  dieser  Prozeßankündigung  wandten  sich  die
Stadt-  und  Landdeputierten  im  Februar  1792  noch  einmal  an  die  Saarbrücker  Regierung
  und  baten  inständig,  daß  sie  sich  in  Vergleichshandlungen  einlassen  solle,
ansonsten  man  binnen  acht  Tagen  bei  einem  der  Reichsgerichte  um  nöthig  gesetzli¬46

  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Regierungen  in  Dillenburg,  Wiesbaden  und  Weilburg
(Entwurf),  Saarbrücken  13.Dezember  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.27-29  (zit.,  fol.29v.).
47  Saarbrücker  Regierungsakte  über  die  Unterredung  mit  den  Stadtdeputierten,  Saarbrücken
20.Dezember  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.30-32.
48  Saarbrücker  Regierungsakte  über  die  Unterredung  mit  den  Stadtdeputierten,  Saarbrücken
23.Dezember  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.66-70.
49  Vgl.  die  Anzeige  der  beiden  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  u.  St.Johann  v.  4.Januar  1792:  LA  SB
22/4719,  fol.71  f.

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