den Charakter der Beschwerde exakt auf den Punkt, wenn sie feststellte, daß durch
die abseiten der Städte Saarbrücken und St Johann geschehenen Anmuthungen
offenbar und dem seit einem Saeculo und länger existirenden Herkommen zuwider
sich die Unterthanen zu einer in hiesigen Landen gänzlich unbekannten Art von
Landständen emporzuringen suchen und die heiligste(n) landesherrliche(n) Reserve
ta und Gerechtsame antasten*6. In einem einzigartigen Akt von Verbrüderung,
der sich wohl nur auf den Einfluß der Französischen Revolution zurückfuhren läßt,
schlossen sich die drei konfliktträchtigen Gemeindeverbände des Völklinger Hofs,
der Köllertaler Meierei und der beiden Saarstädte Saarbrücken und St.Johann im
verfassungsrechtlichen Sinne zu einer 'Landschaft' zusammen, die sich als quasiständisches
Korrektiv herrschaftlicher Politik, hier vor allem der Steuerpolitik,
verstand. Nicht mehr und nicht weniger stand hinter dem Landkassenstreit in Nassau-Saarbrücken.
Die Saarbrücker Regierung hatte wenig Lust zu einem öffentlichen (sic!) Prozeß.
Daher ließ sie sich noch im Dezember 1791 mit den Mitgliedern beider Stadtgerichte
in Unterredungen ein und ging auch auf deren Vorschlag ein, sich mit einem von
ihnen zu wählenden kleinen Ausschuß beider Bürgerschaften zu treffen und über die
Landgelderangelegenheit zu beratschlagen46 47. Der besonders ernanntefn] Bürgerausschuß
stellte allerdings schon beim ersten Treffen klar, daß wenn die Stadt- und
Landdeputierten nicht befugt seien, der Rechnungsabhör beizuwohnen und ihre nötig
ßndende(n) Notamina darüber zu machen, alle weitere Unterredung zur Güte vergeblich
wäre. Die Gerichtsmitglieder selbst meinten, daß ihnen diese Erklärung
sauer ankäme und wollten daher beide Bürgerschaften und die Bevollmächtigten des
Landes Mann für Mann vernehmen, weil sie dies für eine besondere wichtige Sache
hielten48. Die Mann-für-Mann Befragung ergab, daß alle (...) einstimmig bei der
Erklärung des Bürgerausschusses blieben und daß die Gerichtsmitglieder nach dem
dringenden Auftrag von Stadt und Land die Beschwehrden ohnverschoben in den
Weg Rechtens einleiten sollten49. Trotz dieser Prozeßankündigung wandten sich die
Stadt- und Landdeputierten im Februar 1792 noch einmal an die Saarbrücker Regierung
und baten inständig, daß sie sich in Vergleichshandlungen einlassen solle,
ansonsten man binnen acht Tagen bei einem der Reichsgerichte um nöthig gesetzli¬46
Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Regierungen in Dillenburg, Wiesbaden und Weilburg
(Entwurf), Saarbrücken 13.Dezember 1791: LA SB 22/4719, fol.27-29 (zit., fol.29v.).
47 Saarbrücker Regierungsakte über die Unterredung mit den Stadtdeputierten, Saarbrücken
20.Dezember 1791: LA SB 22/4719, fol.30-32.
48 Saarbrücker Regierungsakte über die Unterredung mit den Stadtdeputierten, Saarbrücken
23.Dezember 1791: LA SB 22/4719, fol.66-70.
49 Vgl. die Anzeige der beiden Stadtgerichte von Saarbrücken u. St.Johann v. 4.Januar 1792: LA SB
22/4719, fol.71 f.
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