Full text : Obrigkeit und Untertanen

eigenste  Schöpfung  des  aufgeklärten  Bürgertums  gilt,  war  damit  -  wir  müssen  es
noch  einmal  sagen  -  unter  dem  Eindruck  der  frühen  Französischen  Revolution  zum
ersten  Mal  auch  von  den  Bauern  und  Bürgern  der  Grafschaft  Saarbrücken  vorgebracht
  worden40.  Die  frühe  Französische  Revolution  hatte  also  nicht  nur  einen
Solidansierungs-,  sie  hatte  auch  noch  einen  zusätzlichen  Politisierungseffekt!
Für  die  Saarbrücker  Regiemngsräte  war  die  ganze  Bittschrift  pur  Declamation,  auch
war  ihnen  klar,  daß  die  beiden  Städte  an  allem  hauptsächlich  Schuld  seien,  überhaupt
seien  die  Städte,  wer  weiß,  ob  es  durch  Aufklärung  oder  woher  kommt,  die  schimmste(n),
  und  die  hiesigen  wollen  sogar  alles  abtro(t)zen4].  Angesichts  der  Tatsache,
daß  außer  den  beiden  Saarstädten  nur  einige  Gemeinden  des  Köllertals  und  die
Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  beteiligt  waren,  überlegte  man,  ob  man  nicht  Stadt
und  Land  trennen  und  das  'divide-et-impera'  statt  haben  könnte,  zumal  die  Köllertaler
ohnehin  noch  mit  ihrer  Rechtssache,  zu  der  u.a.  auch  die  Landgelder  zählten,  alleine
beim  Reichskammergericht  anhängig  waren,  von  dem  sie  noch  keinen  endgültigen
Entscheid  erhalten  hatten.  Was  die  politischen  Implikationen  der  Landkassenforderung
  anging,  so  war  sich  die  Regierung  darüber  im  klaren,  daß  es  sich  um  eine
Anrichtung  von  Landständen42  handelte  und  daß  die  Untertanen  offenbar  den  Landesherm
  dazu  bringen  wollten,  sich  vor  ihnen  zu  verantworten.  Der  Saarbrücker
Regierungsrat  Reusch  schloß  daran  die  rhetorische  Frage  an:  Wenn  es  auf  die  mehrsten
  Stimmen  ankäme  (...),  wo  bliebe  da  die  Landeshoheit  und  wie  verwirrt  würde  es
alsdann  im  Staate  aussehen4i 43.  Auch  der  Saarbrücker  Regierungsrat  Lex  fand,  daß
weder  die  Landuntertanen,  die  leibeigen  seien,  noch  die  Bürger,  die  zwar  per  Privilegien
  einige  Freiheiten  erhalten  hätten,  jemals  den  geringsten  Antheil  an  öffentlichen
Geschäften  gehabt  hätten44.  Und  der  Regierungsrat  Dem  schließlich  war  der  Ansicht,
daß  Regiersucht  und  Mißtrauen  vor  die  Zukunft  der  Hauptgrund  der  Klage  zu  sein
schienen45.  Wenn  man  auch  versucht  ist,  anhand  von  solchen  Äußerungen  die  steuerlichen
  Partizipationsansprüche  der  Stadt-  und  Landuntertanen  als  quasi-demokratische
  Teilhabeforderungen  zu  interpretieren,  so  muß  man  sich  doch  immer  wieder  des
altständischen  Charakters  dieser  Klage  bewußt  werden,  an  dem  auch  der  Ausbruch
der  Revolution  im  Nachbarland  nichts,  aber  auch  gar  nichts  geändert  hatte.  Als  die
Saarbrücker  Regierung  in  der  Landgelderangelegenheit  eine  Anfrage  an  die  agnatischen
  Regierungen  in  Dillenburg,  Wiesbaden  und  Weilburg  richtete,  da  brachte  sie

40  Vgl.  allgem.  dazu  jetzt  Würgler,  Unruhen.
41  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Reusch  im  Landkassenstreit,  Saarbrücken
30.November  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.6-10  (zit.  fol.6).
42  Ebd.,fol.9v.
43  Ebd.,fol.8r.
44  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lex  v.  4.Dezember  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.10-12
(zit.,  fol.l  1).
45  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Dem  v.  9,Dezember  1791:  LA  SB  22/4719,  fol.l7-21
(zit.,  fol.20v.).
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