Bestreitung rechtmäßiger Land Caßen Ausgaben erfordert werden dürfte zur Erklärung
mitzutheilen, ferner uns zu gestatten der Abhör der Rechnungen selbst durch
einige von uns zu erwehlende Deputirte beyzuwohnen und endlich von denen
jusitficirten Rechnungen uns Abschriften zukommen, die dazugehörigen Urkunden
aber uns, so oft wir es nöthig finden, einsehen zu laßen10. Damit war von allen oder
zumindest den meisten Kommunen der Grafschaft Saarbrücken ein quasi-ständischer
Partizipationsanspruch auf die Festlegung und Verwendung der vom Land aufzubringenden
Steuergelder angemeldet - wenn man so will: eine 'Landschaftsbildung'
im kleinen3'! Aber die 'Landschaft' sollte entsprechend der Reaktion der Herrschaft
noch kleiner werden. Als die Saarbrücker Regierung überhaupt nicht auf die Bitte
einging, sondern im Gegenteil die Landgelder für 1791 sogar noch um etwas höher
ausschrieb als im vorangegangenen Jahr, da meldeten sich die Stadt- und
Landdeputierten erneut zu Wort und baten um 'Beschleunigung' einer willfährigen
Resolution30 32 33. Am 20.Oktober 1791 war es dann soweit: Die Saarbrücker Regierung
beschied die Anfrage der Stadt- und Landgemeinden der Grafschaft mit einem
kurzen: wird das Gesuch, so wie es angebracht worden, mit dem Anhang abgeschlagen,
daß die Landgelder so viel möglich gemindert werden sollen3J. Nach
diesen klaren bzw. in Wirklichkeit: recht vagen Worten begann sich bei den
protestierenden Gemeinden die Spreu vom Weizen zu trennen.
Es blieben wieder die drei kommunalen Verbände übrig, die bereits in der zweiten
Jahrhunderthälfte als besonders konfliktfreudig in Erscheinung getreten waren und
die - wie wir nachweisen konnten - eine relativ hohe kommunale Autonomie aufwiesen:
der Völklinger Hof, die Köllertaler Meierei und die beiden Städte Saarbrücken
und St.Johann trieben von nun an alleine den Landkassenstreit voran34. Am
22.November 1791 überreichten ihre Deputierten der Saarbrücker Regierung eine
umfangreiche Petition, die an Deutlichkeit nichts mehr zu wünschen übrig ließ35. In
30 Petition der zur Grafschaft Saarbrücken gehörigen Städte und Ortschaften an die Saarbrücker Regierung
wg. der Landkassenrechnungen von 1768 bis 1789, Saarbrücken 3.Dezember 1790: LA SB
22/3038, fol.7-18 (zit. fol.17).
31 Zur Landschaftsbildung u. zum Landschaftsbegriff allgem. vgl. Blickle, Landschaften.
33 Vgl. die Petition der beiden Stadtgerichte von Saarbrücken u. St.Johann an die Saarbrücker Regierung
wg. der Landgelder, Saarbrücken 1 l .Mai 1791: LA SB 22/3038, fol.26f. (zit. fol.26r); vgl. auch die
vorangegangene Petition der Deputierten von Stadt und Land v, 20.September 1791: ebd., fol.28f.
33 Dekret der Saarbrücker Regierung auf die Supplik der Städte u. Dörfer der Grafschaft wg. der
Landkassenrechnungen, Saarbrücken 20.Oktober 1791: LA SB 22/3038, fol.30r.
34 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats Reusch vom 30.November 1791: LA SB 22/4719,
fol.6-10; s.a. das Votum von Dem vom 9.Dezember 1791: ebd., fol. 17-21; nicht alle Gemeinden des
Völklinger Hofs u. der Köllertaler Meierei waren beteiligt; s.dazu weiter unten im Text.
35 Vgl. die Petition der zur Grafschaft Saarbrücken gehörigen Städte und Dörfer an die Saarbrücker
Regierung wg. der Landkassenrechnungen seit 1768, Saarbrücken 22.November 1791: LA SB
22/3038, fol.31-59; s.dazu auch Fehrenbach, Unruhen, S.42f. fälschlicherweise mit dem Datum vom
22.Oktober 1791; s.a. Ecker, Saargebiet, S.40 u.42 ebenfalls mit falschem Datum v. 22.Dezember
1791.
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